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OLG Celle: Kontoauszüge müssen verständlich sein

Das OLG Celle hat am 16. Juni 2006 mit dem Urteil 3 U 38/04 eine Entscheidung zugunsten der Transparenz von Kontoauszügen getroffen. Danach ist ein Kontoauszug irreführend, der ohne jeden weiteren Hinweis als „neuen Kontostand“ einen Betrag ausweist, in dem zwar bereits gebuchte, aber noch nicht wertgestellte Zahlungseingänge enthalten sind. Nach Meinung des Gerichts lässt eine solche Gestaltung nicht erkennen, dass der Kunde über den noch nicht wertgestellten Zahlungseingang nicht zinsfrei verfügen kann. In dem Berufungsverfahren hatte sich die in erster Instanz unterlegene Bank gegen ein vom Dachverband der 16 Verbraucherzentralen und anderer verbraucherorientierter Organisationen erstrittenes erstinstanzliches Urteil gewendet. Die Berufung des Kreditinstituts blieb ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nach Ansicht des OLG Celle grundsätzliche Bedeutung, weshalb die Revision zugelassen wurde.

Anlass zu der Klage gab die teilweise übliche Verwendung von Kontoauszugsvordrucken, die auf der Vorderseite links die Spalten „Buchungstag“ und „Tag der Wertstellung“ enthalten und in denen rechts unten in einem optisch hervorgehobenen Feld der „neue Kontostand“ wiedergegeben wird. Der in jenem Feld ausgewiesene Betrag enthält auch solche Gutschriften, die im Zeitpunkt des Kontoausdrucks zwar gebucht, aber noch nicht wertgestellt sind. Das OLG Celle führt zunächst aus, dass der Kläger nach §§ 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG, § 4 UKlaG als in die Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragene Organisation klagebefugt ist. Die erstinstanzliche Unterlassungsklage sei auch begründet. Der Kläger beanstande die Gestaltung der Kontoauszüge zu Recht. Sie stellte eine irreführende Angabe im geschäftlichen Verkehr gemäß § 3 UWG dar. Eine solche liege allgemein vor, wenn ein nicht völlig unerheblicher Teil der erworbenen Verkehrskreise mit einer objektiv richtigen Angabe eine unrichtige Vorstellung verbinde. Die Differenzierung von Buchung und Wertstellung sei als solche nicht zu beanstanden. Die Irreführung werde aber letztlich dadurch bewirkt, dass der „aktuelle Kontostand“ jeweils mit einer konkreten Datumsangabe optisch hervorgehoben am Ende des Auszugs stehe. Denn unter dem Begriff des Kontostandes werde in Kundenkreisen allgemein das am jeweiligen Tag verfügbare Guthaben verstanden. Der Auszug selbst lasse aber nicht erkennen, ob der als „Kontostand“ ausgewiesene Saldo sich als Summe der gebuchten oder der bereits wertgestellten Beträge darstelle. Diese Unterscheidung lasse sich nur durch Rückrechnung der Einzelbuchungen erschließen. Das Gericht verwarf das Argument der Berufungsbeklagten, sie sei nach § 676 g Abs. 1 BGB verpflichtet, zwischen dem Buchungstag und dem Tag der Wertstellung zu differenzieren und verwende mithin nur die gesetzlich vorgeschriebenen Begriffe. Auch den Hinweis auf Rückfragemöglichkeiten des Kunden bei der Bank ließ das Gericht nicht gelten. Eine solche Nachfrage sei eine Selbstverständlichkeit und setze voraus, dass der jeweilige Kunde zunächst die Unterscheidung zwischen verfügbarem Kontostand und zinsfrei verfügbarem Guthaben erkenne. Gerade dieser Unterschied werde ihm jedoch durch die Kontoauszugsgestaltung verschleiert. Das Gericht lehnte auch ein Sachverständigengutachten ab. Es könne selbst über die Irreführung entscheiden: In Fällen nämlich, in denen der Richter dem betroffenen Verbraucherkreis angehöre, sei dessen eigene Lebenserfahrung und Sachkunde ausreichend, um zu beurteilen, ob eine Irreführung von Teilen der Verkehrskreise zu besorgen sei oder nicht. Reiche sein Wissen weiter als das des angesprochenen Verkehrskreises, so schließe dies gewöhnlich nicht aus, dass der Richter den Standpunkt des unbefangenen Durchschnittsbetrachters einnehme. Ferner gehörten sämtliche, sowohl erstinstanzlich tätige als auch im Berufungsverfahren mit dem Fall befasste Richter als Bankkunden und Kontoinhaber diesen angesprochenen Verkehrskreisen an. Nach ihrer eigenen Erfahrung gelte das vornehmliche Interesse des Kunden bei Durchsicht der Kontounterlagen dem dort ausgewiesenen Kontostand. Nach alledem stehe es zur Überzeugung des Senats fest, dass die Gestaltung der Kontoauszüge zur Irreführung geeignet sei.
Das Urteil ist nicht nur ein Lehrstück in angewandtem gesundem Menschenverstand, sondern legt den Finger gleich in zwei Wunden: Was die Bank nämlich zu verschleiern versuchte, ist für die Frage, wer Zinsgewinne einnimmt, von Bedeutung. Die Buchung ist für den Kunden zunächst nur virtuell: Hebt er nach Buchung, aber vor der Wertstellung Geld ab und entsteht hieraus ein debitorischer Saldo, begründet dies die Verzinsungspflicht für den Kunden. Die bloße Buchung bedeutet also lediglich einen Auszahlungsanspruch gegen die Bank, der Kunde „hat“ das Geld aber noch nicht. Vielmehr ist es die Bank, die mit dem Betrag bis zur Wertstellung arbeitet – und Gewinne damit erwirtschaftet.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 243 vom 29. Juni 2006 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich