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Private Kreditnehmer profitieren von außergerichtlicher Einigung des Konsumentenschutzministeriums mit der Oberbank

Im Herbst des Jahres 2008 gab es für viele „Häuslebauer“ in Österreich und Deutschland eine böse Überraschung. Ihre Fremdwährungskredite wurden unrechtmäßig von Schweizer Franken in Euro umgestellt. Die österreichische Oberbank begründete ihr Vorgehen mit einer Klausel im Kreditvertrag. In den Kreditverträgen ist eine so genannte „Stop-Loss-Order“ enthalten. Aufgrund dieser Vereinbarung könne die Bank den Kredit umwandeln, sofern der Wechselkurs des Franken eine gewisse Schwankung erreicht. Dies war im Oktober und November 2008 kurzfristig der Fall. Die Oberbank aber auch die Bank Austria konvertierten daraufhin die Fremdwährungsdarlehen.

 

Für die Kreditnehmer ist diese „Zwangskonvertierung“ mit erheblichen Nachteilen verbunden. Neben höheren Zinsen und Monatsraten berechneten die Banken Spesen für die Umstellung und verlangten Liquiditätszuschläge. Zudem entstanden den Kreditnehmern Kursverluste.

 

Die in den Kreditverträgen enthaltene „Stop-Loss-Order“ führte dazu, dass der Verein für Konsumenteninformation gegen die Oberbank vorging. Dieses Vorgehen hat nunmehr zu einer außergerichtlichen Einigung zwischen der Oberbank, dem Konsumentenschutzministerium und der Arbeiterkammer geführt.

 

Welche Folgen ergeben sich nunmehr für die Oberbank – Kunden?

 

Kreditnehmer, deren Schweizer-Franken-Darlehen in Euro-Kredite zwangskonvertiert wurden, können bis zum 30.06.2009 (Endtermin) in die Fremdwährung wechseln und bekommen einen Teil des entstandenen Schadens sowie die Konvertierungskosten ersetzt.

 

Der Kreditnehmer erhält dann sein ursprüngliches Schweizer-Franken-Darlehen, Rückerstattung der Konvertierungskosten und eine Entschädigung bis zu 70% der allfällig entstandenen Kursverluste.

 

Diese Oberbank-Regelung stellt eine deutliche Stärkung der Stellung des Konsumenten dar. Inwieweit diese auch auf andere österreichische Banken anwendbar ist, hängt vom Einzelfall ab. Da die Vertragsbestimmungen von anderen Banken und deren Vorgangsweise durchaus unterschiedlich waren. Aus diesem Grund sollten Betroffene anwaltlich prüfen lassen, ob ihre Bank eine unrechtmäßige Zwangskonvertierung gemäß dem Vorgehen der Oberbank vorgenommen hat und damit ein Wechsel in das ursprüngliche Schweizer-Franken-Darlehen verbunden mit Schadensersatzansprüchen möglich ist. Es gilt den Endtermin 30.06.2009 zu beachten.
 

Der Verfasser Dr. Thomas Schulte leitet die Kanzlei Dr. Thomas Schulte, in der vier Anwälte tätig sind. Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin, sowie Büros in Dresden und Frankfurt am Main. 
 

Ergänzende Absenderangaben mit allen Kanzleistandorten finden Sie im Impressum auf unserer Internetseite www.dr-schulte.de.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 628 vom 26. Mai 2009 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich