Probleme mit Negativeinträgen bei der Schufa? - Lieber nicht selbst Klage einreichen - Dr Thomas Schulte

Probleme mit Negativeinträgen bei der Schufa? – Lieber nicht selbst Klage einreichen!

Schufa? Die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team beschäftigt sich seit Jahren mit der Löschung von Schufa-Negativeinträgen. Die Erfahrung der Rechtsanwälte zeigt jedoch auch, dass die Betroffenen oftmals nicht so handeln, wie es rechtlich für sie von Vorteil wäre.

Zwei wichtige Fehlverhalten sollen daher im Rahmen dieses Artikels kurz dargestellt werden, um den Betroffenen zu einer Löschung weiterzuhelfen, eine erfolgreiche Linie zu verfolgen.

1. Versuchen Sie es lieber nicht auf eigene Faust

Viele Betroffene versuchen zunächst, die Probleme bezüglich des Schufa-Negativeintrages auf eigene Faust zu lösen. Meist wenden sie sich diesbezüglich an die Schufa, welche die Betroffenen jedoch meist zu Recht darauf hinweist, dass nicht sie der richtige Ansprechpartner sei, sondern vielmehr das Unternehmen, welches den negativen Schufaeintrag lanciert hat.
Wendet sich der Betroffene dann noch an das entsprechende Unternehmen, ist bis zu einer Rückantwort meist sehr viel Zeit verstrichen. Diese Zeit hätte genutzt werden können, um zum Beispiel eine einstweilige Verfügung gegen das eintragende Unternehmen auf Löschung des Schufa-Negativeintrages zu beantragen. Die Gerichte sehen hier die sehr kurze Frist von einem Monat vor, in der der Betroffene reagieren muss, um noch schnelle Hilfe im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu erlangen.
Experte Valentin Schulte erteilt folgenden Praxistipp: ,,Sollten Sie von einem negativen Schufaeintrag Kenntnis erlangen, müssen Sie schnell handeln. Ab dem Tag, an dem Sie ihre Schufa-Selbstauskunft in den Händen halten, läuft ihre Reaktionsfrist von einem Monat ab. Danach ist eine einstweilige Verfügung auf vorzeitige Löschung des Eintrages nicht mehr möglich. Wenn Sie nur über Dritte, zum Beispiel eine Bank oder einen anderen Vertragspartner vom Negativeintrag Kenntnis erlangt haben, müssen sie in jedem Fall zunächst einmal ihre Schufa-Selbstauskunft anfordern. Wenn diese Schufa-Selbstauskunft bei ihnen eingetroffen ist, sollten sie sich hierzu an einen spezialisierten Anwalt wenden. Die Zeit kann auch genutzt werden, um eine Deckungsschutzanfrage bei ihrer Rechtsschutzversicherung zu stellen, da diese in der Regel eine etwas längere Reaktionszeit benötigt, um Deckungsschutz zu erteilen.“

Valentin Markus Schulte / Kanzlei Dr. Schulte
Valentin Markus Schulte / Kanzlei Dr. Schulte

2. Versuchen Sie es auf keinen Fall auf eigene Faust beim Gericht

Die Praxis zeigt, dass einige Betroffene nicht nur viele Schriftwechsel mit der Schufa oder der eintragenden Gesellschaft führen, sondern tatsächlich auch noch selbst klagen oder einstweilige Verfügungen bei den Gerichten einreichen. Den Rechtsanwälten sind mehrere Beispiele bekannt, in denen sich Betroffene selbst vor Gericht vertreten und auf eigene Faust Klagen eingereicht haben.
Eine einstweilige Verfügung, die durch einen Unternehmer beantragt wurde, scheiterte, da diese nicht gegen die Schufa selbst sondern gegen das eintragende Unternehmen hätte beantragt werden müssen. Auch andere Gerichtsprozesse führten nicht zu Erfolgen, da oftmals falsche Anträge gestellt oder die falschen Rechtsmittel gewählt wurden. Sollte der Betroffene bereits verklagt worden sein, zum Beispiel auf Zahlung eines gewissen Schuldbetrages, ist es ebenfalls wichtig, sich hier kompetenten Rechtsrat zu holen und nicht auf eigene Faust eine Verteidigung aufzubauen.
Hierzu erteilt Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte folgenden Praxistipp: ,,Als Betroffener ist man oft in der Versuchung, die Angelegenheit alleine zu klären. Man ist auch überzeugt davon, dass man die Sache vor dem Gericht schon richtig darstellen kann, da man ja im Recht ist. Hier lassen sich viele Betroffene schnell in die Falle locken und auch von den Gerichten zu prozesstaktischen Fehlern hinreißen. Es macht in jedem Fall keinen Sinn, den Rechtsstreit auf eigene Faust zu führen. Bitte wenden sie sich an einen kompetenten Anwalt, der sich insbesondere im Bereich des Datenschutzrechts und mit der Berichtigung von Negativeinträgen in Auskunfteien auskennt.“
Die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team hat bereits vielen Betroffenen geholfen, negative Einträge in Auskunfteien, insbesondere solche bei der Schufa Holding AG zur Löschung zu bringen. Wir verweisen, diesbezüglich auf unsere bisher im Internet veröffentlichen Pressemitteilungen, welche Sie im weiteren Text finden und anklicken können.

3. Welche typischen Fehler oder Probleme im Umgang mit SCHUFA-Daten können Verbraucher erleben und wie können sie sich dagegen schützen?

1. Falsche oder unrichtige Einträge: Die SCHUFA-Datenbank kann fehlerhafte Einträge enthalten. Studien zeigen, dass ein erheblicher Prozentsatz der SCHUFA-Berichte falsche oder veraltete Informationen beinhaltet. Dies kann durch fehlerhafte Datenübermittlung oder Verwechslungen entstehen.

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2. Veraltete Daten: Gelöschte oder beglichene Forderungen sind häufig noch als offen vermerkt. Auch frühere Adressen oder bereits abgeschlossene Verträge werden manchmal nicht aktualisiert.

3. Verwechslung von Personen: Durch Namensähnlichkeiten oder fehlerhafte Zuordnungen können Verbraucher negative Einträge erhalten, die eigentlich einer anderen Person zuzuordnen wären.

4. Doppelte Einträge: Ein und derselbe Sachverhalt kann mehrfach eingetragen sein, was die Bonität künstlich schlechter erscheinen lässt.

5. Betrügerische Konten: Opfer von Identitätsdiebstahl stellen oft fest, dass in ihrem Namen Kredite oder Verträge abgeschlossen wurden. Solche betrügerischen Einträge können gravierende Folgen haben.

6. Unrechtmäßige Negativeinträge: Unternehmen oder Inkassobüros setzen gelegentlich unberechtigte Forderungen durch, indem sie Verbraucher mit negativen SCHUFA-Einträgen unter Druck setzen. Manche Unternehmen halten sich nicht an gesetzliche Vorgaben und melden Forderungen, ohne eine ausreichende Prüfung vorzunehmen.

7. Automatisierte Entscheidungsfindung: Die SCHUFA arbeitet mit Scoring-Systemen, die automatisierte Bewertungen abgeben. Diese Entscheidungen können fehlerhaft oder unfair sein, da die Berechnungsgrundlage für Verbraucher nicht transparent ist.

8. Intransparenz des Scoring-Verfahrens: Wie genau der SCHUFA-Score berechnet wird, bleibt oft unklar. Dies führt dazu, dass Verbraucher keine Möglichkeit haben, ihre Bonitätsbewertung nachvollziehbar zu beeinflussen.

9. Langsame Fehlerkorrektur: Verbraucherschützer kritisieren, dass es oft sehr lange dauert, bis die SCHUFA fehlerhafte Einträge korrigiert.

10. Lange Speicherzeiten: Negativeinträge bleiben in der Regel drei Jahre nach Begleichung der Schuld gespeichert, selbst wenn sich die finanzielle Situation des Verbrauchers längst verbessert hat.

11. Drohung mit SCHUFA-Eintrag: Inkassobüros und Gläubiger nutzen die Androhung negativer Einträge als Druckmittel, um Zahlungen zu erzwingen – selbst wenn die Forderung fragwürdig ist.

12. Formfehler bei Meldungen: Oftmals unterlaufen Banken oder Unternehmen Fehler bei der Mahnung oder Kündigung, wodurch ein negativer Eintrag eigentlich nicht zulässig wäre.

13. Falsche Beurteilung der Zahlungswilligkeit: Vor einem negativen SCHUFA-Eintrag müssen Banken prüfen, ob der Kunde zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist. Diese Unterscheidung wird jedoch nicht immer korrekt getroffen.

14. Eintragung verjährter Forderungen: Verjährte Forderungen dürfen eigentlich nicht mehr eingetragen werden, dennoch kommt es vor, dass Banken oder Inkassobüros sie weiterhin melden. Ebenso problematisch sind Einträge trotz laufender Ratenzahlungsvereinbarungen.


Schutzmaßnahmen für Verbraucher

1. Regelmäßige Überprüfung der SCHUFA-Daten: Verbraucher haben das Recht, einmal jährlich eine kostenlose Selbstauskunft gemäß Art. 15 DSGVO anzufordern. Dies hilft, Fehler frühzeitig zu erkennen.

2. Schnelles Handeln bei Fehlern: Sobald fehlerhafte Einträge entdeckt werden, sollten Betroffene umgehend aktiv werden und Korrekturen einfordern.

3. Schriftliche Beanstandung: Unrichtige Einträge sollten sowohl bei der SCHUFA als auch bei dem meldenden Unternehmen schriftlich beanstandet werden. Eine Frist zur Klärung sollte gesetzt werden.

4. Antrag auf Berichtigung oder Löschung: Verbraucher können eine Berichtigung oder Löschung falscher Daten verlangen. Das „Recht auf Vergessenwerden“ gemäß Art. 17 DSGVO kann geltend gemacht werden.

5. Dokumentation: Zahlungsnachweise, Mahnungen und Korrespondenzen sollten gut dokumentiert und aufbewahrt werden, um Nachweise im Streitfall zu haben.

6. Parallel Berichtigung beim Vertragspartner fordern: Nicht nur die SCHUFA, sondern auch der Vertragspartner sollte zur Korrektur fehlerhafter Einträge aufgefordert werden.

7. Sperrung des Eintrags: Während der Klärung eines strittigen Eintrags darf die SCHUFA diese Information nicht weitergeben.

8. Beschwerde bei der Datenschutzbehörde: Wenn eine Berichtigung verweigert wird, kann die Datenschutzaufsichtsbehörde eingeschaltet werden.

9. Ombudsmann der SCHUFA einschalten: Bei Differenzen kann der Ombudsmann der SCHUFA als Schlichtungsstelle angerufen werden.

10. Rechtliche Unterstützung: Bei Problemen kann ein auf Datenschutzrecht spezialisierter Anwalt helfen, unrechtmäßige Einträge löschen zu lassen.

11. Schadensersatz geltend machen: Wer durch fehlerhafte SCHUFA-Einträge finanzielle oder immaterielle Schäden erleidet, kann gemäß Art. 82 DSGVO Schadensersatz fordern.

12. Widerspruchsrecht nutzen: Gemäß Art. 21 DSGVO können Verbraucher unter bestimmten Bedingungen der Datenverarbeitung widersprechen.

13. Beratung durch Verbraucherzentralen: Verbraucherzentralen bieten Unterstützung bei SCHUFA-Problemen an.

14. Verantwortungsvolles Finanzverhalten: Pünktliche Zahlungen, wenige Kreditanfragen und eine überschaubare Anzahl von Konten helfen, den SCHUFA-Score positiv zu beeinflussen.


Viele Hinweise und Artikel zum Thema und was Dr. Schulte macht, um Betroffenen zu helfen finden Sie hier:

https://www.dr-schulte.de/tag/schufa/

Zum möglichen Schadenersatz

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 21 vom 6. März 2012 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich