Die Statistik der Einkommen verrät, akademische, Grade zahlen sich aus. Wer allerdings die Überholspur nutzt, um einen Dr. oder Prof. Titel aus dem Ausland käuflich zu erlangen oder den ordentlich erworbenen Titel in Deutschland falsch führt, bekommt Ärger. Der Staatsanwalt kann klopfen und den Täter vor Gericht zerren. Oder – was vielen unbekannt ist – Berufskammern oder das Kollegenteam können wegen Wettbewerbswidrigkeit klagen. Haarige Rechtsfragen, zumal die Behörden vorab keine klaren Auskünfte erteilen.
Unzulässige Führung eines Professorentitels durch einen Rechtsanwalt: Wettbewerbswidrigkeit und Irreführung
Beispiel: Ein Anwalt aus München führte jahrelang den Prof. Titel auf dem Briefkopf seiner Anwaltskanzlei. Im Mai 1989 war dann Schluss und hat das Oberlandesgericht (OLG) München ein wegweisendes Urteil gefällt, das die unzulässige Führung eines Professorentitels durch einen Rechtsanwalt betrifft (18.05.1989 – 29 U 3901/88). Der Fall des Rechtsanwalts, der sich ohne ausreichende Qualifikation als „Professor“ bezeichnete, hat gezeigt, wie wichtig die korrekte Führung von Berufsbezeichnungen und Titeln ist. Und das ist gar nicht so einfach zu beurteilen. Denn falsche Berufsbezeichnungen und Titel sind nicht nur irreführend, sondern auch wettbewerbswidrig.
Der Fall: Ein Rechtsanwalt mit ausländischem Professorentitel
Der betroffene Rechtsanwalt hatte seinen Professorentitel an der Universität Guatemala-City erworben. In Deutschland nutzte er diesen Titel in seiner beruflichen Tätigkeit, ohne einen aufklärenden Zusatz. Auf seinen Briefbögen und in Schriftsätzen erschien neben seiner Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ auch der Titel „Professor“. Dieser Titel war ihm jedoch nicht aufgrund einer deutschen Professur verliehen worden, sondern durch eine ausländische Institution. Der Anwaltsverein klagte daraufhin wegen wettbewerbsrechtlicher Irreführung und unzulässiger Titelverwendung.
Die Entscheidung des OLG München
Das Landgericht (LG) hatte dem Beklagten bereits untersagt, den Titel „Professor“ in seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt zu führen. Diese Entscheidung wurde vom OLG München bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass die Verwendung des Professorentitels ohne klärenden Zusatz, dass dieser im Ausland erworben wurde, geeignet sei, eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise herbeizuführen. Wie der Titel geführt werden kann? Thema anderer Aufsätze des Autors.
Wettbewerbsrechtliche Grundlage
Die Grundlage für das Verbot bildet § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das irreführende geschäftliche Handlungen untersagt. Das Gericht argumentierte, dass der Titel „Professor“ in Deutschland eine besondere Qualifikation suggeriert, die der Beklagte nicht erfüllt. Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise könnte fälschlicherweise annehmen, der Titel sei in Deutschland verliehen worden, und damit eine besondere wissenschaftliche und berufliche Eignung verbinden.
Die Führung ausländischer akademischer Grade und Titel ist in Deutschland streng geregelt und unterliegt den jeweiligen Landeshochschulgesetzen. Seit der Aufhebung des Bundesgesetzes über die Führung akademischer Grade im Jahr 2010 benötigen ausländische Titel keine gesonderte Genehmigung mehr, solange sie korrekt und mit einem Hinweis auf die Verleihungsinstitution geführt werden. Beispielsweise muss ein Titel wie „Prof. h.c. (University of Oxford)“ klar anzeigen, dass er von einer ausländischen Institution verliehen wurde.
Strafrechtliche Konsequenzen
Das unberechtigte Führen akademischer Grade und Titel kann nach § 132a Strafgesetzbuch (StGB) strafrechtliche Konsequenzen haben. Dies unterstreicht die Notwendigkeit, die Berechtigung zur Führung solcher Titel klar und nachweisbar zu dokumentieren.
Wer in der Öffentlichkeit steht, muss besonders aufpassen. Der Autor hat im Übrigen anders als die Überschrift behauptet nur einen Dr. Titel im Bereich Rechtswissenschaften.