Gerichtsgebäude / Pixabay

Prokon – Insolvenz: Drohen Anlegern jetzt Rückforderungen vom Insolvenzverwalter?

Die Prokon Regenerative Energien GmbH hat Insolvenzantrag beim Amtsgericht Itzehoe gestellt. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der Rechtsanwalt Penzlin vom zuständigen Amtsgericht bestellt.

Anleger stellen sich jetzt die bange Frage, ob ihnen bald durch den Insolvenzverwalter eine Rückforderung von erhaltenen Zinszahlungen droht.

 

1. Problematik bei Rückforderung von Scheingewinnausschüttungen

 

Hintergrund für die Sorge vieler Anleger ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattung von sogenannten Scheingewinnausschüttungen. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof vor allem in Bezug auf die damals spektakuläre Pleite der Phoenix Kapitaldienst seinerzeit begründet. Diese Rechtsprechung ermöglicht es dem Insolvenzverwalter, Zahlungen an Anleger, die erfolgt sind, ohne dass diese von Gewinnen gedeckt waren, zurückzuverlangen.

Bei der Prokon stellt sich daher die spannende Frage, in welcher Höhe die Anleger hier in Anspruch genommen werden können und über welchen Zeitraum dies erfolgen kann.

2. Rückforderung für das Jahr 2013 wohl in erheblichem Rahmen möglich

Die Prokon selbst hatte bis vor Kurzem auf ihrer Webseite verlautbaren lassen, dass ein erheblicher Teil der Ausschüttungen nicht von Gewinnen gedeckt war. So wurde mitgeteilt, dass die Anleger eigentlich nur einen Zinssatz von 2,9 % hätten erhalten dürfen. Viele erhielten aber Auszahlungen in dem vereinbarten Zinssatz – zwischen 6 und 8 %. Hier droht mit Sicherheit eine Rückforderung.

3. Spannend wird es für die Jahre davor

Zu den Jahren vor der letzten Ausschüttung liegen keine weiteren Informationen vor. Das Insolvenzrecht ermöglicht es aber über die Vorschrift des § 134 InsO, dass auch zeitlich weiter zurückliegende Ausschüttungen, die nur als sogenannte Scheingewinnausschüttung erfolgt sind, zurückverlangt werden können. Hier droht Anlegern erhebliches Ungemach, wenn sich herausstellen sollte, dass die Gesellschaft auch in den letzten Jahren über ihre Verhältnisse gelebt und Zinszahlungen nicht aus Erträgen, sondern aus anderen Einzahlungen der Anleger bedient hat. Die Rückforderung ist für die letzten vier Jahre vor Insolvenzeröffnung möglich. Es bleibt also weiter spannend.

Betroffenen Anlegern wird geraten, sich in jedem Fall anwaltlich vertreten zu lassen. Die Rückzahlung von Scheingewinnausschüttungen ist kaum zu umgehen, Ausnahmen bestätigen aber die Regel. Hier sollten geschädigte Anleger in jedem Fall rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

V. i. S. d. P.:

Dr. Thomas Schulte und Team

Rechtsanwalt

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Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1164 vom 26. Januar 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich