Immobilien als Kapitalanlage scheinen für viele Verbrauchern eine sichere Investition zu sein. In manchen Fällen erweist sich diese Sicherheit jedoch als trügerisch. Statt von Steuerersparnissen oder Einkünften zu profitieren, erleben die Investoren viel zu oft ihr blaues Wunder.
Allerdings lassen sich in manchen Fällen Schadenersatzansprüche geltend machen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Informationen im Prospekt des Anbieters unzureichend oder fehlerhaft sind. In einem Fall erkannte das Oberlandesgericht Bremen zudem auf eine sittenwidrige Schädigung des Anlegers (OLG Bremen AZ: 3 U 46/07).
Vor einigen Jahren erwarben die Kläger eine Eigentumswohnung in Bremen. Diese wollten die Ortsfremden nicht selbst bewohnen, sondern als Kapitalanlage nutzen. Wie bei sogenannten Bauherrenmodellen üblich, waren für die Investitionsentscheidung die Informationen des Anbieterprospektes ausschlaggebend. Die Immobilie selbst unterzogen die Anleger keiner genaueren Prüfung.
Das Oberlandesgericht Bremen kritisierte nun den Prospekt des Anbieters in zweierlei Hinsicht. Zum einen war er fehlerhaft, da er keine Auskünfte über die über dem Durchschnitt liegende Vermittlungsprovision enthielt. Zum anderen lag das Mietniveau bereits zum Zeitpunkt des Kaufs unter den im Prospekt enthaltenen Angaben. Die Immobilie war eben keine wertstabile Kapitalanlage, wie dem Käufer suggeriert worden war.
Damit folgt das Urteil der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Dieser hat bereits 1990 entschieden, dass auch für Bauträgermodelle die Prospekthaftung gilt. Anbieter oder Vermittler der Kapitalanlage haften unter bestimmten Bedingungen für Schäden oder Verluste des Anlegers. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Anleger die Immobilie aufgrund falscher oder unvollständiger Information – u.a. auf der Grundlage des vorliegenden Prospektes – erworben hat (BGH AZ: VII ZR 340/88).
Im Bremer Fall kommt allerdings noch eine weitere Dimension hinzu. Der Anbieter hatte die Unerfahrenheit der ortsfremden Käufer ausgenutzt, um einen Preis zu verlangen – und zu bekommen -, der um ein Vielfaches über dem Verkehrswert des Objektes lag. Darin sah das Gericht nach § 138 und §825 BGB eine sittenwidrige Schädigung des Anlegers. Es verurteilte den Anbieter zu Schadenersatz.
Verbraucher, die sich in einer ähnlichen Situation wie der Kläger befinden, sollten daher auf jeden Fall einen spezialisierten Rechtsanwalt aufsuchen und sich beraten lassen.
Unser Büro ist mit einem Team von vier Rechtsanwälten wirtschaftsberatend tätig und deckt ein breites Spektrum wirtschafts- und verbraucherschutzrechtlicher Themenstellungen ab. Der Verfasser arbeitet schwerpunktmäßig im Bereich des Banken- und Kapitalmarktrechtes. Die Rechtsanwälte sind ebenfalls im Bereich des Immaterialgüterrechtes (Namensrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Marken, Patente, Gebrauchsmuster, Sorten und Design), des Versicherungsrechtes sowie des Immobilienrechtes aktiv. Interdisziplinär kooperieren die Rechtsanwälte mit Steuerberatern. Die Kanzlei verfügt über Büros in Berlin (2 x), Freiburg und Dresden.
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