Prospekthaftung – Bundesgerichtshof konkretisiert die Hinweispflichten zum Totalverlustrisiko
Kapitalanlageentscheidungen des Anlegers sollen Ausdruck eines rationalen Abwägungsprozesses sein. Bekanntlich ist in der Regel das Gegenteil der Fall (siehe z.B. das Psychogramm der Opfer unter https://www.dr-schulte.de/WarumwerdenMenschenOpfer.pdf). Grundlage einer Anlageentscheidung sollen zum Beispiel Prospekte sein. Das sind bunte Papiere, die von Anlegern in der Regel weder vom Kapitalanlagevermittler noch vom Anleger gelesen werden. In der Praxis beschäftigen sich immer wieder Gerichte mit der so genannten Prospekthaftung. Mit anderen Worten: ist der Prospekt fehlerhaft, muss irgendjemand dem Anleger Schadenersatz zahlen (näheres unter https://www.dr-schulte.de/Prospekthaftung.html). Und dies von der Wiege bis zur Bahre.
Formulare, Formulare….
Die Voraussetzungen des Inhalts von Prospekten sind im Detail gesetzlich nicht geregelt. Eine Regelungslücke ruft natürlich sofort die Gerichte auf den Plan, die am Einzelfall dann Entscheidungen fällen und Leitlinien festlegen. Ein Anlageprospekt ist z.B. nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fehlerhaft, wenn er in dem Abschnitt «Risiken der Beteiligung» im Hinblick auf eine dort vorgenommene und mit einer Beispielsberechnung versehene Restrisikobetrachtung (dem so genannten «worst-case-Szenario») nicht eindeutig darauf hinweist, dass dem Anleger ein Risiko des Totalverlustes droht.
Einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag folgender Fall zugrunde (Urteil vom 14.07.2007, AZ: III ZR 185/05): Ein Anleger hatte sich im Jahre 2000 an einem Filmfonds beteiligt, der in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft gestaltet war. Teilweise hatte der Anleger dafür einen Kredit aufgenommen. Aus Gründen, die hier keine Rolle spielen, geriet die Gesellschaft in eine wirtschaftlich schwierige Situation. Dies hatte schwerwiegende Folgen. Mit anderen Worten: der Herausgeber des Prospekts musste eindeutig sagen:
„Liebe Atlantiküberquerer! Das stolze Schiff Titanic ist nicht unsinkbar; vielmehr besteht die ernsthafte Gefahr während der Überfahrt mit einem Eisberg zu kollidieren und dann unterzugehen. Der Tod könnte die Folge sein. Im Übrigen gibt es nicht genügend Rettungsboote!“
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass das höchste deutsche Zivilgericht klarstellt, dass die Wahrheit nicht verbrämt sondern ausgesprochen werden muss. Diese Kontrolle kommt allerdings zu spät, weil erst nach dem Untergang der Geldanlage die Gestaltung des Prospekts überprüft wird. Auch nach der heutigen Rechtslage ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nur für eine formale Kontrolle von Prospekte zuständig, nicht mehr und nicht weniger. Verbraucherschützer fordern seit langem, dass ein Prospekt einer Vorabgenehmigungspflicht unterliegt. Ansonsten ist weiterhin zu befürchten, dass jedes Jahr wieder Anlegergelder vernichtet werden. Anders als bei der Titanic sind dieser Vermögenswerte allerdings nicht unterhalb der Wasserlinie, sondern in den trockenen Händen anderer.
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, Berlin ist Bankkaufmann und schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts tätig.