Gerichtsgebäude / Pixabay

Proven Oil Canada – Rückforderungsverlangen von den Anlegern der im Jahr 2013 zugeflossenen Auszahlungen

Vermehrt wenden sich verunsicherte Anleger mit einer Beteiligung an der Proven Oil Canada hilfesuchend an die Rechtsanwälte der Berliner Kanzlei Dr. Schulte und sein Team Rechtsanwälte mbB.

Was ist passiert?

 
Mit Schreiben vom 06.07.2015 wurden die Anleger von der Proven Oil Canada Growth GmbH & Co. KG mit Sitz in der Uhlandstraße 175 in  10719 Berlin aufgefordert, ihre im Jahr 2013 zugeflossenen Auszahlungen bis zum 25.07.2015 zurückzuzahlen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen:
 
„Zum Erhalt der Gesellschaft und zur Abwendung größter Schäden sei dies erforderlich.“
 
Verständlich, dass die betroffenen Anleger hier mit Skepsis reagieren, verunsichert sind und anwaltlichen Rat suchen.
 
Die Agenda für die betroffenen Proven Oil Canada Growth GmbH & Co KG Anleger beinhaltet auch, dass bereits im Jahr 2014 die Auszahlungen eingestellt wurden. Der einzelne betroffene Anleger fragt sich nun zu Recht: „Darf die Gesellschaft die mir versprochenen und bereits erhaltenen Auszahlungen zurückfordern?“
 
Die Antwort hierauf findet sich meist tief versteckt im Gesellschaftsvertrag. Dieser ist im Prospekt oftmals auf den hinteren Seiten abgedruckt.

 
Was besagt dieser und was erfährt der Anleger aus diesem Gesellschaftsvertrag?

 
Im Gesellschaftsvertrag sind die Pflichten eines Gesellschafters, also der Anleger ist Gesellschafter, geregelt. Danach kann durchaus die Pflicht bestehen, dass der Gesellschafter einen Nachschuss liefern muss, wenn sein eingebrachter Gesellschaftsanteil durch Entnahmen reduziert wurde und nicht mehr in voller Höhe besteht, wie er im Register eingetragen ist.
 
Gleiches gilt für Kommanditisten, welche durch einen Treuhänder an der Gesellschaft beteiligt sind. Ist der Kommanditanteil bzw. die Einlage durch Entnahmen reduziert worden, besteht oftmals die Pflicht, den Betrag wieder aufzustocken, bis die Höhe der Einlage wieder erreicht ist.

Gibt es Möglichkeiten, sich als Anleger und damit Gesellschafter dagegen zu wehren?

Rechtsanwältin Dana Wiest kann dies mit einem klaren: „Ja, die gibt es!“, beantworten. Geschädigte Anleger sollten in ihrem individuellen Fall prüfen lassen, ob der Anspruch der Proven Oil Canada auf Rückzahlung der Ausschüttungen wirksam durchgesetzt werden kann. Hierbei ergeben sich zahlreiche Ansatzpunkte. „So muss geprüft werden, ob die Regelung im Vertrag hinreichend deutlich und verständlich ist. Nur dann kann sich die Gesellschaft auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen und die Anleger in Anspruch nehmen.
 
Dennoch ist den betroffenen Anlegern fair zu raten, dass die Forderungsschreiben nicht ungeachtet im Papierkorb versenkt werden sollten. Vielmehr sollte individuell geprüft werden, ob das Rückzahlungsverlangen auf festen Füßen steht“, meint Rechtsanwältin Dana Wiest von der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team Rechtsanwälte mbB, die in ähnlichen Fällen den betroffenen Anlegern erfolgreich beraten und vertreten haben.

Fazit: Auskunft einholen – Prüfen – Transparenz Schaffung für betroffene Anleger

Hierzu ist es geboten, die Fondsgesellschaft hinsichtlich der Mittelverwendung um Auskunft und Darlegung zu bitten, ob das zurückgeforderte Geld tatsächlich der Sanierung und der Abwendung größter Schäden dient. Liegen diese Daten vor, sollte eine Prüfung auf Geltungsmachung von Anspruchsforderungen durch qualifizierte Juristen erfolgen, um weiteren Schaden des Anlegers abzuwenden.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1648 vom 16. Juli 2015 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich