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Recht auf Akteneinsicht für Kapitalanleger

Ob Kapitalanlagebetrug oder der Bilanzmanipulation – muss einem Kapitalanleger eines verdächtigten Unternehmens nicht ein Recht auf Akteneinsicht zustehen?

Manche Unternehmen auf dem Kapitalmarkt machen mit staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren schlimme Schlagzeilen – Verbraucher sind verunsichert und möchten Gewissheit und Sicherheit in Bezug auf ihre Kapitalanlage. Die Verbraucherschutzkanzlei Dr. Schulte und sein Team hilft und setzt sich für das Recht des Kapitalanlegers auf Akteneinsicht bei der Staatanwaltschaft ein.

Wieso Akteneinsicht, wenn ich doch Schadenersatz will?

Oftmals erfahren die Kapitalanleger beinahe zu spät von dem Ruin ihrer Kapitalanlage. Fondsgesellschaften, Aktiengesellschaften oder GmbH & Co. KG, in die tausende von Privatanlegern ihr wertvolles Vermögen investierten, stehen deshalb kurz vor der Insolvenz, weil leider die Verantwortlichen den Hals einfach nicht voll genug bekommen und Grenzen des vernünftigen Handelns überschritten werden. Wenn Anleger durch die Medien von der Schieflage ihrer Gesellschaft erfahren, stehen sie oft vor der Frage: Außerordentlich kündigen? Auf einen Investor hoffen? Schadensersatz fordern – jetzt oder später?

Um eine Antwort auf diese Fragen zu finden, muss erst einmal Klarheit durch sachliche Aufklärung geschaffen werden. Hierzu stellt sich ein erfahrener Bank- und Kapitalmarkt Rechtsanwalt zunächst folgende Fragen: Ist das Unternehmen noch zahlungsfähig? Mit welchen Unternehmen wurde zusammengearbeitet? Wer ist für die Schwierigkeiten verantwortlich und wer muss dafür haften? Erst dann kann mit den betroffenen Kapitalanlegern die weitere Vorgehensweise besprochen werden.

Kommt man durch die allgemeine Internetrecherche, das Bilanzstudium, den öffentlich zugänglichen Unternehmensdokumenten oder die dem Mandanten vorliegenden Unterlagen nicht weiter, um einen Anspruch gegen die Gesellschaft vernünftig und stichhaltig zu begründen, muss Einsicht in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte genommen werden.

Ein Praxisbeispiel – Akteneinsicht zum Verfahren gegen die Windreich GmbH (151 Js 103489/12)

„Kürzlich erreichte die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team die Mandatsanfrage eines verunsicherten Anlegers der vormaligen Windreich AG, heute Windreich GmbH. Aufgrund der gehäuften Medienberichte über staatsanwaltliche Ermittlungen zeigte sich der betroffene Anleger um sein eingesetztes Vermögen besorgt. Er suchte Rat und wollte wissen, wie nun weiter zu verfahren ist, um sein investiertes Kapital noch zu retten. Wir haben umgehend Akteneinsicht bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Stuttgart unter Angabe des Aktenzeichens beantragt. Unser Mandant hat nicht nur ein Interesse, sondern ein Recht auf Schutz seines Vermögens. Und dieser Schutz kann nur gewährleistet werden, wenn die richtigen Verantwortlichen juristisch korrekt in Haftung genommen werden.“, so Verbraucheranwalt und Gründungspartner Dr. Schulte von der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team.

Wann besteht ein Recht auf Akteneinsicht eines Kapitelanlegers?

Die Vorschrift des § 406 e StPO ermöglicht es dem Verletzten, in jedem Stadium des Strafverfahrens durch einen Rechtsanwalt Einsicht in die Akten zu nehmen.

Nach dem Landgericht Hildesheim, Beschluss vom 06.02.2009, AZ 25 Qs 1/09, kann es für die Gewährung von Akteneinsicht in staatsanwaltliche Ermittlungsvorgänge ausreichen, wenn es nach dem Vorbringen des Antragstellers möglich erscheint, dass er dadurch zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschuldigten oder Dritte verifizieren kann.

Es reicht für die Verletzteneigenschaft des Antragstellers aus, dass diesem aufgrund seiner Beteiligung an der Kapitalgesellschaft Schadensersatzansprüche gegenüber den Verantwortlichen zustehen, wenn sich der jeweilige Tatverdacht erhärtet. (vgl. Landgericht Berlin, Beschluss vom 20.05.2008, 514 AR 1/07).

Teilweise sperrt sich die Staatsanwaltschaft gegen die Gewährung von Akteneinsicht, möglicherweise um die Ermittlungen nicht zu gefährden. Wird allerdings der Antrag auf Akteneinsicht plump unter dem Vorwand angeblicher Ausforschung zurückgewiesen, so macht die Staatsanwaltschaft dies zu Unrecht.

Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 30.05.1988, AZ 2 VAs 3/88: „Ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht hat ein Verletzter auch zum Zwecke der Wahrnehmung vermögensrechtlicher Belange und insbesondere ihrer gerichtlichen Durchsetzung. Insoweit darf die Akteneinsicht auch zum Zwecke einer Ausforschung gewährt werden, um einer bisher unschlüssigen Zivilklage zur Schlüssigkeit zu verhelfen.“

Fazit:

Bei berechtigten Verdachtsmomenten, dass sich Verantwortliche von Kapitalgesellschaften auf Kosten der Anleger strafbar gemacht haben könnten, sollten betroffene Anleger auch nicht vor dem Antrag einer Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft durch ihren Rechtsanwalt zurückschrecken. Keiner muss es hinnehmen, um sein Geld betrogen zu werden!


Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1042 vom 2. September 2013 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich