Betätigt ein Arbeitgeber während der Arbeitszeit und am Arbeitsplatz Feuerwerkskörper und verursacht dadurch schwere Verletzungen beim Mitarbeiter, so stellt dies einen wichtigen Kündigungsgrund gemäß § 626 Abs. 1 BGB dar und berechtigt den Arbeitgeber zur außerordentlichen fristlosen Kündigung. (Leitsatz des Bearbeiters)
ArbG Krefeld, Urteil vom 21.12.2012 2 Ca 2010/12, BeckRS 2013, 65147
Einleitung: Feuerwerkskörper werden nicht nur in der Silvesternacht genutzt
So werden vor allem sogenannten „Chinaböller“ verwendet um durch den überraschenden Knalleffekt Mitmenschen zu erschrecken. Doch der Spaß kann auch gefährlich werden. Folglich muss der Arbeitgeber das auch nur „scherzhaft“ gemeinte Bewerfen von Mitarbeitern mit Feuerwerkskörpern am Arbeitsplatz nicht dulden, entschied das Arbeitsgericht Krefeld.
Sachverhalt (verkürzt):
Der Kläger war als Vorarbeiter und Gerüstbauer bei der Beklagten tätig. Am 07.08.2012 hat der Kläger auf dem Betriebsgelände der Beklagten einen Feuerwerkskörper von oben in eine mobile Toilettenkabine geworfen, in der sich der Kollege des Klägers aufgehalten hat. Der Kollege ist durch den explodierenden Feuerwerkskörper erheblich verletzt worden. Er hat Verbrennungen am rechten Oberschenkel, am rechten Hodensack und an der rechten Leiste erlitten und ist drei Wochen arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Der Kläger erklärte, dass es sich hierbei um einen „Scherz“ zwischen Mitarbeitern gehandelt habe. Den Feuerwerkskörper wollte er an der Tür der Kabine befestigen. Dieser ist nur versehentlich in die Kabine gefallen. Mit Kündigungsschreiben vom 10.08.2012, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, vorsorglich fristgerecht zum nächstmöglichen Termin. Der Kläger erhob Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet worden ist.
Kommentierte Entscheidungsgründe:
Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer den Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Das Arbeitsgericht Krefeld vertrat die Ansicht, dass ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen eine schwerwiegende Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten ist. Denn der Arbeitgeber ist schon den Arbeitnehmern gegenüber zur Sorge bezüglich ihrer Sicherheit am Arbeitsplatz verpflichtet. Zudem hat der Arbeitgeber auch sein eigenes Interesse daran, dass die betriebliche Zusammenarbeit nicht durch tätliche Auseinandersetzungen beeinträchtigt wird und Arbeitskräfte nicht durch Verletzungen ausfallen. Weiter muss der Arbeitgeber auch berücksichtigen, wie sich ein Absehen von einer Kündigung als Folge eines gravierenden Fehlverhaltens auf die übrigen Mitarbeiter auswirken kann. Auf die Ausführungen des Klägers, der Feuerwerkskörper sei nur zufällig in die Kabine gefallen, argumentierte das Gericht, dass es im Endeffekt nicht darauf ankomme ob der Kläger den Feuerwerkskörper in die Kabine geworfen hat oder ob er diesen an der Tür der Kabine befestig hat. Schließich war auch dieses Verhalten gefährlich.
Denn er musste damit rechnen, dass der Mitarbeiter die Tür des Toilettenhäuschens öffnen würde, um „die Flucht zu ergreifen“. In diesem Fall hätte ihm der an der Tür angebrachte Feuerwerkskörper entgegenfliegen können. Auch nach diesem Geschehensablauf hätte der Kläger mit erheblichen Verletzungen des Kollegen rechnen müssen. Der Kläger hätte auch mit den schweren Folgen seiner Handlung rechnen müssen. Denn es sei allgemein bekannt, dass der nicht sachgerechte Umgang mit Feuerwerkskörpern zu schweren Verletzungen führen kann, vor allem wenn der Betroffene keine Fluchtmöglichkeit hat. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Krefeld konnte sich der Kläger nicht damit entschuldigen, dass es sich um einen üblichen Scherz zwischen Mitarbeitern des Betriebes handeln würde. Der Kläger hätte als Vorarbeiter derartige gefährliche Scherze unterbinden und nicht noch selbst veranlassen sollen.
Fazit: Feuerwerkskörper können eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit von Mitmenschen darstellen
Bei Betätigung von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe einer Person, setzt man sie der Gefahr einer schweren körperlichen Verletzung aus. Der Täter muss gegebenfalls mit Schadenersatzansprüchen rechnen.
Wird die Handlung am Arbeitsplatz begangen Riskiert der Täter zusätzlich den Verlust seines Arbeitsplatzes, denn eine außerordentliche, fristlose Kündigung des Arbeitgebers gem. § 626 Abs. 1, wäre in diesem Fall BGB berechtigt.