Der Deutschen liebste Handelsplattform birgt neben vielen Schnäppchen auch Risiken: Beim Verkauf von Artikeln kann man schneller als gedacht als gewerblicher Anbieter gelten.
Dieses musste vor kurzem eine Hausfrau aus Süddeutschland erfahren. Sie bot im Internet allerlei Gegenstände vom entrümpelten Dachboden an und kam so auf die stattliche Anzahl von 93 Verkäufen in einem Monat. Prompt erhielt sie eine Abmahnung von einer Rechtsanwaltskanzlei. Vorgeworfen wurde ihr, die Pflicht zu Angaben zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen verletzt zu haben. Die überraschte Frau wollte dies nicht einsehen. Kurz darauf wurde ihr eine einstweilige Verfügung vom zuständigen Landgericht zugestellt. Grund für die Entscheidung war, dass die eBay-Nutzerin wegen der hohen Anzahl an Verkäufen in einem Monat als Gewerbetreibende und somit als Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB anzusehen ist. Danach ist Unternehmer „eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.“
Wer viel verkauft unterliegt den Pflichten eines Unternehmers
In diesem Fall bestehen für Fernabsatzverträge, also auch für eBay-Verkäufe, gemäß §§ 312 b, 312 d, 355 BGB Widerrufsrechte, über die der Kunde aufgeklärt werden muss. Zudem sind auch Versandkosten und die Adresse des Anbieters zu benennen. Auch kann ein gewerblicher Anbieter die Mängelhaftung nicht komplett ausschließen. Wer als gewerblicher Anbieter gilt und den gesetzlichen Maßgaben nicht nachkommt, dem droht eine kostenpflichtige Abmahnung.
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte warnt:
„Verbraucher, die im Internet des Öfteren Artikel über eBay oder andere Handelsplattformen anbieten, sollten sich dieses Risikos bewusst sein und sich informieren, ob sie bereits die Kriterien eines gewerblichen Anbieters erfüllen. Unwissenheit schützt in jedem Fall nicht vor einer Abmahnung – und den damit verbundenen Kosten. Wo exakt die Grenze der Verkäufe liegt, ab der ein Verbraucher als Gewerbetreibender gilt, wurde von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht entschieden. Es bleibt also weiter spannend. Vorsorge und Bescheid Wissen ist aber immer besser, als ein böses Erwachen durch Ahnungslosigkeit zu erleben.“
Zusammenfassung auf Polnisch:
„Niechciana działalność gospodarcza“ – uwaga przy prywatnej sprzedaży w Internecie
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte radzi: Sprzedając regularnie produkty, szybcie niż byśmy tego chcieli możemy zostać zakwalifikowani jako przedsiębirca. A co za tym idzie? Obowiązek rejestracji, opodatkowania. Dodatkowo przedsiebirca sprzedający w Internecie zobowiązany jest do zachowania obowiązkόw informacyjnych wobec konsumentόw. Nie dochowując obowiąkόw grożą monity i upomnienia ze strony konkurencji.