Die Zahl der Verbraucherinsolvenzen in der Bundesrepublik Deutschland ist nach wie vor ungebrochen hoch. Nach Angaben des statistischen Bundesamtes meldeten im Februar 2006 insgesamt 6.717 Verbraucher Insolvenz an. Dies stellt eine deutliche Steigerung gegenüber derselben Zahl aus dem Februar 2005 dar, in dem sich 4.667 Verbraucher insolvent meldeten. Die Entwicklung der zunehmenden privaten Verschuldung setzt sich demnach ungebrochen fort. Zahlreichen Personen hat in der Vergangenheit die Restschuldbefreiung aus dieser Situation herausgeholfen. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens konnte der Schuldner gleichzeitig einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen. Mit dem Antrag war eine Erklärung verbunden, dass der Schuldner seine pfändbaren Forderungen für die Zeit von sechs Jahren seit Verfahrenseröffnung an einen gerichtlich zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Soweit nicht sämtliche Gläubiger nach Ablauf der Laufzeit dieser Abtretungserklärung befriedigt waren, konnte der Schuldner die Restschuldbefreiung beantragen. Ihre Erteilung hatte zur Folge, dass der Schuldner von sämtlichen nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber allen Insolvenzgläubigern befreit war. Die Restschuldbefreiung hatte zum Zweck, alle Gläubiger bestmöglich zu befriedigen. Der Schuldner sollte gleichzeitig zu einem für ihn wirtschaftlichen sinnvollen Verhalten animiert werden und deshalb nicht für den Rest seines Lebens verschuldet sein. Diese gesetzgeberische Intention wird als gescheitert angesehen, da in über 80 % der Verbraucherinsolvenzverfahren sämtliche Gläubiger nahezu oder gänzlich leer ausgehen. Der Schuldner erhielt auch bei völliger Mittellosigkeit auf Kosten der Staatskasse die Restschuldbefreiung. Da die Gerichte der Ansicht waren, dass das Verfahren als solches auch im Fall der völligen Zahlungsunfähigkeit durchgeführt werden müsse, war die Restschuldbefreiung in zahlreichen Fällen letztlich nur über die Prozesskostenhilfe möglich. Im Jahr 2001 entschied sich der Gesetzgeber zugunsten einer Stundungsvariante. Die Staatskasse trug zunächst die Verfahrenskosten und ermöglichte dadurch die Restschuldbefreiung. Dies hatte zur Folge, dass sich zahlreiche Verfahren für Insolvenzverwalter und Treuhänder nicht mehr rechneten, da deren Arbeitsaufwand ihre Vergütung häufig überstieg. Ein weiteres Problem der derzeitigen Rechtslage besteht darin, dass die Versagung der Restschuldbefreiung nur auf Antrag eines Gläubigers in der Gläubigerversammlung erfolgt. Es hat sich gezeigt, dass Gläubiger bei absoluter Zahlungsunfähigkeit ihres Schuldners zumeist kein Interesse an einer aktiven Teilnahme am Insolvenzverfahren zeigten und dass deshalb ein derartiger Antrag zu meist unterblieb. Dies wiederum hatte zur Konsequenz, dass auch unredlichen oder betrügerischen Schuldnern die Restschuldbefreiung leicht ermöglicht wurde. Derzeit plant der Gesetzgeber folgende Maßnahmen: Zum einen soll die Möglichkeit der Kostenstundung wieder aufgehoben werden. Wer also in Zukunft einen Antrag auf Durchführung des Insolvenzverfahren samt Restschuldbefreiung stellt, muss das Verfahren bezahlen können. Vorgesehen ist, dass der Schuldner mindestens 10 % seiner Schulden begleichen können muss. Anderenfalls kommt für ihn eine Restschuldbefreiung nicht in Betracht. In diesem Fall verjähren die Forderungen der Gläubiger nach acht Jahren, soweit der Schuldner in seinem Antrag die Gläubiger benennt. Soweit er dies nicht tut, erfolgt auch keine Verjährung. Unvollständige Angaben stellen damit zukünftig ein Risiko für den Schuldner dar. Forderungen gegen nicht genannte Gläubiger verjähren dann nämlich nicht. Nach derzeitiger Rechtslage werden auch nicht benannte Gläubiger von der Restschuldbefreiung erfasst. Für zahlungsfähige Schuldner, die mindestens 10 % der Gläubigerforderungen aufbringen können, soll die Restschuldbefreiung bereits nach vier Jahren seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Aussicht gestellt werden. Gelingt es dem Schuldner 35 % seiner Schulden zu bezahlen, soll sich die Laufzeit sogar auf zwei Jahre verkürzen. Die geplante Neuregelung wird einer bestmöglichen Gläubigerbefriedigung zwar besser dienen als bisher, dürfte aber in Wahrheit durch die angestrebte Entlastung der öffentlichen Haushalte motiviert sein. Wegen der bevorstehenden Verschärfung der Rechtslage für Verbraucher sollte bei nicht behebbarer Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren und zugleich eine Restschuldbefreiung schnellstmöglich beantragt werden.