Bisher war es für die Kapitalanleger, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Fondsgesellschaft (zumeist AG & Co. KG oder GmbH & Co. KG) beteiligt haben, schwierig bis unmöglich, Auskunft über die Namen und Anschriften der anderen Treugeber zu erhalten. Anfragen bei der Gesellschaft, mit denen Anleger Auskunft über Namen und Anschriften Ihrer Mit-Anleger erhalten wollten, blieben meist erfolglos und wurde mit dem Verweis auf Verschwiegenheitspflichten und Datenschutz abgewehrt.
Da schätzungsweise etwa 90 % der Fondsgesellschaften diese rechtliche Konstruktion über eine Treuhandkommanditistin bevorzugt, betraf dies den größten Teil der Anleger. Der Vertrag mit dem Treuhänder regelte zumeist, dass die Treugeber den direkten Kommanditisten gleichgestellt sind. Der Treuhandvertrag räumte dem einzelnen Treugeber jedoch kein Recht ein, Namen oder Anschriften der anderen Treugeber zu erfahren.
Damit ist nun Schluss, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am 11.01.2011 (AZ: II ZR 187/09). Es ist daher nunmehr möglich, Namen und Adressen der bisher unbekannten Mit-Anleger zu erhalten und sich direkt mit anderen Treugebern über die wirtschaftliche Entwicklung oder einzelne Entscheidungen der Treuhandkommanditistin oder der Fondsgesellschaft auszutauschen, gemeinsam eine außerordentliche Treugeberversammlung einzuberufen oder sich zu Interessenvereinigungen zusammenzuschließen. Auf negative Entwicklungen der Fondsgesellschaft können die Anleger so schon frühzeitig Einfluss nehmen.
Bisher lag der Treuhandkonstruktionen natürlich daran, den direkten Austausch der Treugeber untereinander zu verhindern und somit die effektive Durchsetzung von Anlegerrechten unmöglich zu machen.
Der BGH hat die Hürden für eine Auskunft über die Daten der Mit-Anleger nicht besonders hoch gesetzt. So muss der Anfrage des Treugeber ein konkretes Auskunftsbegehren zu Grunde liegen, dass diesen berechtigt, die gewünschten Informationen zu erhalten. Dieses Auskunftsbegehren richtet sich nach § 166 HGB. Zudem muss nach Ansicht des BGH zwischen den einzelnen Treugebern eine Innengesellschaft (sogenannte Innen- GbR) bestehen. Dies ist aber in den meisten Fällen unproblematisch der Fall.
Hierzu Rechtsanwalt Sven Schulte von der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team: „Das Urteil stärkt die Rechte der Anleger und fördert den Anlegerschutz. Es ist ratsam, auch vor Eintreten einer Krise bei der eigenen Anlagegesellschaft den Kontakt zu den bisher unbekannten Mit-Anlegern zu suchen. Es steht zu befürchten, dass die Gesellschaften sich zunächst weiterhin einer Auskunft verweigern werden, weil die neue Rechtsprechung in den Köpfen der Verantwortlichen der Anlagegesellschaften noch nicht angekommen ist. Daher wird es in den nächsten Jahren sicherlich auf diesem Gebiet zu weiteren rechtlichen Auseinandersetzungen kommen.“