Gerichtsgebäude / Pixabay

Reputationsmanagement by Law – Strafanzeige zur Staatsanwaltschaft Berlin, Turmstr. 91, 10559 Berlin durch Dr. Schulte und sein Team erhoben

Wegen verleumderischer Aussagen rund um die BWF Stiftung in Berlin haben die Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team mbB (u.a. mehrfacher Beleidigung (§ 185 StGB), Übler Nachrede (§ 186 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB) und aller weiteren in Betracht kommenden Delikte) am 22.08.2014 Strafanzeige erstattet und somit die Berliner Justiz eingeschaltet.

Ein solcher Schritt wurde notwendig, weil unbekannte Täter unter Ausnutzung der technischen Möglichkeiten des Internets  falsche Tatsachen behaupten und Beleidigungen aussprechen.

 

Eine andere Reaktion war nicht angezeigt, da Rechtsanwälte sich an öffentlichen Lügen oder Beleidigungsdiskussionen nicht beteiligen dürfen. Nach dem Sachlichkeitsgebot der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf ein Rechtsanwalt objektiv informieren oder auch Warnhinweise in Bezug auf Unternehmen oder Geschäftsmodelle formulieren. Im Übrigen ist eine öffentliche Diskussion mit Tätern, denen es ausschließlich um eine Schädigung Dritter geht, nicht zielgerichtet. Die Impressums-Verantwortlichen der betreffenden Internetseiten wurden gebeten, die vorhandenen Daten der Schädiger (u.a. die IP Adressen) der Staatsanwaltschaft Berlin zur Verfügung zu stellen. Zudem wurde die marktbeherrschende Suchmaschine Google Inc. informiert und die Rechtsanwaltskammer des Landes Berlin mit der Bitte um Hilfestellung eingeschaltet.

Rechtlich ist auszuführen:

Durch die falschen Tatsachenbehauptungen einer Verstrickung in die geschäftlichen Tätigkeiten der BWF Stiftung, die über ein normales Mandatsverhältnis hinausgingen und mit einer erheblichen eigenen finanziellen Beteiligung an den Einnahmen der BWF Stiftung verbunden sei, während die BWF Stiftung angeblich ein Betrugsmodell betreibe, wird eine Mittäterschaft oder zumindest Beihilfe zu einem Betrug behauptet, was den Straftatbestand zumindest des § 186 StGB erfüllt.

Denn angesichts der unbestreitbaren Tatsache einer reinen anwaltlichen Tätigkeit der vertraglichen Formulierungshilfe sowie der Durchführung rechtlicher Veranstaltungen zur Geldwäscheprävention etc. sind diese behaupteten, ehrverletzenden Tatsachen nachweislich unwahr. Hierbei ist es irrelevant, ob dies den Urhebern des Posts bekannt war oder sie hiervon subjektiv ausgingen, da bei beleidigenden Tatsachenbehauptungen derjenige, der die Äußerung trifft, die materielle Beweislast für die Wahrheit der behaupteten Tatsache trägt und somit das volle (Verurteilungsrisiko) trägt, wenn der Beweis der Wahrheit der Tatsachenaussage vor Gericht (aus welchem Grund auch immer) nicht erbracht werden kann (vgl. nur Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch, 28. Aufl. 2014, § 186 Rn. 7a; Lenckner/Eisele, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 28. Aufl. 2010, § 186 Rn. 13; Zaczyk, in: Nomos-Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2013, § 186 Rn. 23); die Nichterweislichkeit der Wahrheit ist eine reine objektive Bedingung der Strafbarkeit, auf die sich der Vorsatz gerade nicht zu beziehen.
Sollte der Urheber der ehrverletzenden Beiträge zudem um die Unwahrheit seiner behaupteten ehrverletzenden Tatsachen gewusst haben, so hat er sich sogar nach § 187 StGB strafbar gemacht.

Zudem erfüllt die Aussage, der Unterzeichner sei „unermesslich gierig“, „unehrlich und verschlagen“, „nicht sonderlich intelligent, dafür aber immer bereit, kriminelle Energie zu investieren“ sowie „der perfekte Blender“ als Beleidigung den Straftatbestand des § 185 StGB.

Als Beleidigung zählt hierbei jede ehrverletzende Äußerung, wobei neben der inneren Ehre meiner Mandantschaft (sog. Selbstwertgefühl) auch die äußere Ehre (z.B. der gute Ruf) geschützt ist. Bei objektiver Betrachtungsweise unter Berücksichtigung der Begleitumstände (vgl. zu diesem Maßstab nur Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 18.11.1980 – Ss 824/80, NStZ 1981, 183; Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 07.07.1989 – 5 Ss 250/89, NJW 1989, 3030; Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.1998 – 5 Ss 47-98 – 25-98 II, NJW 1998, 3214) stellen die dargelegten Betitelungen des Unterzeichners somit unstreitig Beleidigungen dar.

Auch sofern der Urheber der Beiträge davon ausging, die obigen ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen würden zugleich vom Unterzeichner gelesen, liegt hierin ihm gegenüber jeweils zugleich eine Beleidigung iSd § 185 StGB, die in Idealkonkurrenz zu § 186 StGB bzw. § 187 StGB steht (vgl. Lenckner/Eisele, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 28. Aufl. 2010, § 186 Rn. 21).

Für das Reputationsmanagement aus juristischer Sicht ist aktuell wie folgt auszuführen:

1. Forenbetreiber

Redaktionell verantwortliche Forenbetreiber können rechtlich in Anspruch genommen werden für Fragen des Inhalts oder der Autorenschaft. Es kann sein, dass diese rechtlich verpflichtet sind Autoren, die ihnen gegenüber bekannt sind, dem Geschädigten zu nennen.
Forenbetreiber, die sich juristisch fehlerhaften Inhalt zu eigen machen, haften direkt.

2. Access-Provider

Die Haftungsfragen werden diskutiert (Stichwort Netzneutraliät vs. Verantwortung).

3. Suchmaschinen wie Google

Das Urteil des europäischen Gerichtshofs kann Google nach Antrag verpflichten Daten zu löschen.

4. Autor selbst

Für den Autor selbst gilt das deutsche Presserecht mit Ansprüchen auf Widerruf, Löschung, Richtigstellung oder/ und Schadenersatz. Voraussetzung ist aber gemäß § 253 Zivilprozessordnung: Name, Vorname und ladungsfähige Adresse….

5. Strafjustiz

Geschädigte können Strafanzeige stellen und dann gemäß § 406e I Strafprozessordnung Akteneinsicht nehmen.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 1365 vom 23. August 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich