Schufa jako ośmiornica danych / Pixabay

Reputationsmanagement Internet by Law – Tipps zum Umgang mit unliebsamen Beiträgen im Netz

Update nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Mai 2014 –

Das Internet ist ein riesiger Marktplatz, es wird gekauft und verkauft, Onlineshopping hat jedes Jahr enorme Zuwachsraten. Alle Analysen des Nutzerverhaltens im Internet ergeben, dass im Internet durch den Kunden anders gekauft wird, als in der realen Welt. Bekanntlich ist das Internet zweidimensional und man kann nicht fassen, schmecken fühlen….

Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt im Bereich Internet-Reputationsrecht und laut Handelsblatt Oktober 2013 einer der erfahrensten Juristen in diesem Gebiet zu der neuen Rechtsentwicklung: „90 % aller Online-Käufer kaufen daher erst ein, nachdem sie Bewertungen für das Produkt gelesen haben, für das sie sich interessieren. Die Reputation eines Produkts oder einer Firma im Internet hat daher dramatisch an Bedeutung gewonnen“. Negative Bewertungen wie „Die Gebrauchsanweisung ist untauglich, der Schrank lässt sich nicht aufstellen“ können zu dramatischen Einbußen beim Absatz führen. Aber auch negative Details aus dem Privatleben oder negative Äußerungen in Foren zum Verhalten eines einzelnen Menschen können dazu führen, dass die Aussichten beim nächsten Bewerbungsgespräch oder beim nächsten Geschäftsabschluss nicht mehr so hoch sind. Denn Informationen aus dem Internet sind immer und überall kurzfristig abrufbar. Und das Internet vergisst nichts.

Gesetze fehlen – daher bekommen Musterurteile große Bedeutung

Die deutsche Rechtsordnung arbeitet mangels klarer Gesetze mit Musterurteilen und tastet sich immer weiter vor. Hierbei gilt, dass das Internet trotz fehlender zentraler Verwaltung keineswegs ein rechtsfreier Raum ist, sondern das Recht der realen Welt gilt auch im Internet: Insbesondere sind ehrverletzende Äußerungen wie „Dieser Saftsack“ als Beleidigung oder ehrverletzende Äußerungen wie „Das ist doch Betrug, sein Geschäftsmodell ist ein Schneeballsystem“ als Üble Nachrede bzw. Verleumdung strafbar, mit hierauf folgenden Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen. Dabei gilt es verschiedene Konstellationen zu unterscheiden gilt:

1. Providerhaftung – haftet der technischer Anbieter des Internets für Inhalte?

Werden negative Bewertungen über ein Produkt oder eine Person ins Netz gestellt, so ist neben dem zumeist unter einem Alias-Namen wie „Rächer 124“ anonym handelnden „Kritiker“, hinter dem sich auch mal ein Geschäftskonkurrent verbergen kann, auch der Provider möglicher Adressat von Unterlassungsansprüchen.

Zu unterscheiden ist hierbei zwischen dem reinen Zugangsvermittler, über den man ins Internet kommt (z.B. T-Online, sog. Access Provider), dem Inhaltsanbieter, der dem Nutzer eigene Inhalte zur Verfügung stellt (Content Provider) und dem Provider, der anderen Speicherplatz für ihre Inhalte zur Verfügung stellt (sog. Host Provider).

Ein jeweilige Provider haftet hierbei im Rahmen seiner Tätigkeit nach der allgemeinen Störerhaftung des § 1004 in Verbindung mit § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), wenn er durch seine Dienste es unterstützt, dass die negative Bewertung des „Kritikers“ von anderen gelesen werden kann. Sämtliche Provider haben daher von vornherein alle technischen Maßnahmen zu ergreifen, um Rechtsverletzungen und damit auch beleidigende Äußerungen auf ihren Seiten bzw. auf den von ihnen zugänglich gemachten Seiten nicht verbreitet werden. Da diese Pflicht nur im Rahmen des Zumutbaren gilt, brauchen Provider in der Regel nur „auf Zuruf“ reagieren. Dies bedeutet, dass konkrete ehrverletzende Äußerungen wie „Das ist doch Betrug“ oder „Das Gerät ist Mist! Hält keinen Tag!“ mit Verweis auf die entsprechende Internet-Seite dem Provider gemeldet werden muss mit der Bitte, dies von seinem Server zu nehmen bzw. den Zugang zu bestimmten Seiten, auf denen sich Personen nur beleidigend austoben oder die vielleicht von Konkurrenten nur zum „Kampf im Internet“ verwendet werden, zu unterbinden. Eine derartige Sperrung bestimmter rechtsverletzender Internet-Seiten hat der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof auch in der Rechtssache C-314/12 (dort ging es allerdings um Urheberrechtsverletzungen) auf europäischer Ebene für geboten erklärt. Ansonsten gilt das Providerprivileg des Telemediengesetzes: die Technik haftet nicht für Inhalte.

Das ist aber umstritten, weil die Technik unproblematisch Inhalte scannen kann (https://www.dr-schulte.de/rechtsgebiet/verbraucherschutzrecht/internet-und-jugendschutz-in-deutschland-gilt-das-providerprivileg weitere Ausführungen)

2. Suchmachinenhaftung – Google durch EuGH unter Beschuss

Der nächste Ansprechpartner wären die Betreiber von Suchmaschinen. Denn das Internet ist wie eine Bibliothek ohne Verzeichnis, so dass bestimmte beleidigende Äußerungen alleine gar nicht gefunden würden, würde es keine Suchmaschinen geben oder sog. Meta-Suchmaschinen, die die Verzeichnisse anderer Suchmaschinen auswerten. Der Platzhirsch ist hier Google. Google entscheidet damit in weiten teilen, was überhaupt auf dem Bildschirm des Users erscheint. Will man eine negative Bewertung unterbinden, so kann dies am effektivsten hier erfolgen, indem man Google dazu zwingt, eine bestimmte Seite aus den Ergebnisseiten zu löschen.
Vor diesem Hintergrund hat der Europäische Gerichtshof am 13.5.2014 (Az. C-131/12) abgeleitet aus der europäischen Datenschutzrichtlinie eine „Pflicht zum Vergessen“ von Google angeordnet, sofern es sich um erkennbar veraltete Informationen geht. Im konkreten Fall hatte ein Mann in Spanien seinen Namen gegoogelt: erster Treffer war eine alte Zwangsversteigerungssache von über 15 Jahren. Dies sahen auch potentielle Geschäftspartner und schreckten daher vor dem Geschäft zurück. Der Europäische Gerichtshof urteilte, dass Google den Eintrag zum alten Verfahren zu löschen habe, da die Meinungsfreiheit ihre Grenze insoweit in dem Persönlichkeitsrecht der Nutzer finde. Inwieweit dieses Urteil Signal-Wirkung für alle hat, die „Inhalte online publizieren“, wie Google in einer ersten Stellungnahme äußerte, ist noch nicht absehbar. Aber jeder sollte unter seinen eigenen Namen und den seines Unternehmens einmal googlen und nach älteren (unliebsamen) Beiträgen durchforsten und Google zu deren Löschung auffordern.

Aber auch bei negativen Bewertungen besteht ein Löschungsanspruch, wenn diese ehrverletzend sind. Erscheint beim Googeln des eigenen namens etwa als erster Treffer der Link zu einem Blog mit dem Vorschautext „Herr Matthias Müller aus Dresden von A&C Immobilien will nur absahnen und betrügt alle Kunden“, so kann Herr Müller hiergegen vorgehen. Denn Google ermöglicht durch das Setzen des Links den Zugang anderer User zur ehrverletzenden Äußerung und haftet daher – da der Gesetzgeber bewusst die Rechte von Suchmaschinen-Betreibern nicht gesondert geregelt hat – nach der allgemeinen Störerhaftung des § 1004 iVm § 823 BGB analog. Google ist, sobald Herr Müller sich beschweren würde, also verpflichtet, die Programmierung seines „Crawlers“ (der das Internet abgrast und verzeichnet, auf deren Grundlage die Ergebnisseiten angezeigt werden) so umzuprogrammieren, dass die Internetseite Seite mit der beleidigenden Äußerung nicht mehr in den Ergebnissen auftaucht (grundlegend Landgericht Berlin, Urteil vom 9.9.2004 – 27 O 585/04).

Schon entschieden haben deutsche Gerichte folgendes: Google darf rechtlich problematische Inhalte nicht mit Wegweisern versehen (https://www.dr-schulte.de/rechtsgebiet/verbraucherschutzrecht/suchmaschinen-mit-intelligenter-autocompletefunktion-fuer-wen). Damit wird der Schaden vertieft durch eine bewusste Handlung von Google und Suchmaschinen dürfen keine per se immer unzulässigen Inhalte zeigen. Max Mosley oder wie er heisst mit den Prostituierten im Bild; Landgericht Hamburg 324 O 264/11 vom Januar 2014.

3. Haftung des Betreibers von Foren und Marktplätzen

Erfolgt die rechtsverletzende negative Bewertung auf einem Forum wie www.gutefrage.net oder www.wer-weiss-was.de, so gibt der Betreiber des Forums mit diesen Usern die Gelegenheit für ihre ehrverletzenden Äußerungen. Wer eine ehrverletzende Äußerung feststellt, sollte daher den aus dem Impressum ersichtlichen Betreiber anschreiben und auf Beseitigung des Beitrags oder sogar des ganzen Threads drängen. Hierauf besteht nach der allgemeinen Störerhaftung ein Anspruch (vgl. nur Amtsgericht Frankfurt am Main, urteil vom 16.7.2008 – 31 C 2575/07). Reagiert der Forenbetreiber nicht, ist er auf eine formelle Abmahnung sogar verpflichtet, die Anwaltskosten zu tragen, da er dann seine Prüfpflichten hinsichtlich der Beanstandung des Beitrags durch den Betroffenen verletzt hat. Daher kann jedem Forenbetreiber nur geraten werden, schnell zu reagieren.

4. Haftung des kritischen Kunden/ Users

Lediglich wenn der „Kritiker“ namhaft gemacht wird, etwa über sein Profil bei eBay oder bei Amazon, kann er selbst auf Unterlassung und Beseitigung (Widerruf der Kritik) in Anspruch genommen werden. Das deutsche Recht folgt dem Grundsatz: ich kann nur denjenigen verklagen, den ich auch mit Adresse und Vor- und Zunamen benennen kann.

So hatte etwa ein eBay-Verkäufer, nachdem er sich darüber geärgert hatte, dass der Käufer die Ware persönlich abholt und nicht gegen ein hohes Porto zugesandt haben wollte, als Bewertung eingestellt „Vorsicht Spaßbieter. Bietet erst und zahlt dann nicht!!!“, obwohl der Käufer nachweislich zur Zahlung (bei Abholung) bereit war. Das Amtsgericht Koblenz (151 C 624/06) verurteilte den Verkäufer auf Rücknahme der Bewertung sowie auf Unterlassung künftiger Bewertungen dieser Gestalt jeweils nach § 823 Absatz 1 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB, weil die falsche Tatsachenäußerung (als strafbare Verleumdung nach § 187 Strafgesetzbuch [StGB]) das allgemeine Persönlichkeitsrechts des Käufers und dessen wirtschaftliche Belange als Käufer und Verkäufer auf eBay beeinträchtigten; für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung wurde ein Ordnungsgeld von 250.000 € angedroht.

Noch dramatischer wurde es kürzlich für einen Amazon-Kunden. Dieser hatte über Amazon ein Fliegenschutzfenster für 22,51 € gekauft. Das Zuschneiden gelang jedoch nicht, obwohl er sich an die Anleitung gehalten und den Innenrahmen gemessen habe – das Gitter fiel einfach zu klein aus. Daraufhin gab er eine negative Bewertung des Produkts ab: „In der Anleitung steht ganz klar, man muss den Innenrahmen messen; das ist falsch. Damit wird das ganze zu kurz! Die Ware selbst macht einen guten stabilen Eindruck. Der Verkäufer nie wieder!“ Doch der Verkäufer verwahrte sich gegen die aus seiner Sicht fasche Behauptung einer unrichtigen Anleitung und forderte den Käufer zur Löschung der negativen Bewertung auf. Dieser weigerte sich und beschwerte sich bei Amazon über den Händler, so dass ihm eine Abmahnung zuging: 800 € sollte er bezahlen. Als er sich erneut weigerte, verklagte der Händler ihn auf 70.000 €, da Amazon ihm nach der Beschwerde das Verkäuferkonto mit 13.000 € gesperrt habe und auch weitere Umsätze über Amazon nicht möglich waren. Demnächst steht die Gerichtsverhandlung an.

Hierzu Rechtsanwalt Dr. Erik Kraatz von der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team: „Im Verfahren wird es maßgeblich darauf ankommen, ob der Käufer beweisen kann, dass seine Behauptung in der negativen Bewertung stimmt, also die Anleitung wirklich falsch ist. Sollte ihm dies nicht gelingen, so hat er eine falsche, geschäftsschädigende Tatsachenbehauptung begangen und haftet für jeden kausal hierdurch entstandenen Schaden. Sollte in einem Fall eine Tatsachenbehauptung sogar ehrverletzend sein, so hat sich der Verkäufer sogar nach § 186 StGB strafbar gemacht, wenn sich nicht der Wahrheitsbeweis führen lässt.“

Zusammenfassung:

Der Gesetzgeber unterlässt die Regelung, bzw. völkerrechtliche Verträge fehlen. Damit übernehmen Gerichte die Ordnung des Themenkreises. Urteile sind aber nicht systematisch, sondern nur einzelfallbezogen.

1.    Technik haftet bisher nicht.
2.    Andere haften und müssen handeln, aber erst nach Aufforderung durch das Opfer.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1294 vom 14. Mai 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich