Blödes Beispiel „Tante Meyer die Birne einhauen“
Niemand muss es im Internet oder in der Öffentlichkeit hinnehmen bedroht zu werden. Das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) hat mit dem § 241 StGB eine Bedrohung unter Strafe gestellt. Wer also bei „Facebook“ (also öffentlich im Sinne des § 241 Abs. 4 StGB) schreibt: „der blöden Tante Meyer werden wir die Birne einhauen“ begeht eine Straftat. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Tante Meyer auch ein politisches Amt innehat. Bedrohungen werden von der Rechtsordnung geahndet und müssen nicht akzeptiert werden, weder von Fremden noch von Personen aus dem Nähe-Verhältnis (z.B. einem Ex-Freund).
Diese Äußerung bedroht die Tante Meyer in ihrer körperlichen Unversehrtheit, weil das „Einhauen der Birne“ offenbar eine Körperverletzung umfasst.
Der Wortlaut des Strafgesetzbuch (StGB) § 241 Bedrohung lautet:
Meldewege – Strafanzeige des Betroffenen oder Meldung über Netzwerkdurchsetzungsgesetz
Die Frage ist: „Was kann Tante Meyer als Betroffene unternehmen?“ Tante Meyer kann jetzt selber Strafanzeige stellen gemäß § 158 Strafprozessordnung oder der Telemediendiensteanbieter wie Facebook muss nach dem neuen Netzwerkdurchsetzungsgesetz Verfahren handeln. Nach § 3a NetzwerkDG besteht eine Meldepflicht an das Bundeskriminalamt. Insbesondere muss das Bundeskrimialamt Daten erfahren, die die Identifikation des Täters ermöglichen, weil dieser seine Identität mangels Klarnamenpflicht im Internet verschleiert haben könnte. Das Bundeskriminalamt schätzt ein, ob die übermittelten Inhalte auch tatsächlich in diesem Sinne strafrechtlich relevant sind. Falls diese Einschätzung positiv ausfällt, fordert es die bei dem Anbieter des sozialen Netzwerkes gespeicherten Daten an, soweit sie zur Identifizierung des Verfassers erforderlich sind. Dann geht es weiter an die Staatsanwaltschaften vor Ort.
Übrigens ist dies wohl kein Einzelfall oder kommt nur sehr selten vor, denn das Bundeskriminalamt erwartet über einhunderttausend Verfahren in dem Jahre 2022, nachdem das Gesetz zum 01.02.2022 verschärft worden ist.
Mängel des Gesetzes
Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz gilt allerdings nicht für alle Internetanbieter, sondern in Deutschland nur für fünf große Marktteilnehmer, die regelmäßig mehr als zwei Millionen Nutzer haben.
Kein Rechtsschutz ohne Identifikation des Täters
Ein anderer Weg um an den Täter außerhalb des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes heranzukommen ergibt sich aus dem Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz. Nach § 14 Abs. 3 Telemediengesetz a. F. (nunmehr § 21 Abs. 2 und 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes) muss ein Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über die bei ihm vorhandenen Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte erforderlich ist. Für diese Auskunftserteilung ist eine vorherige gerichtliche Anordnung erforderlich.
Also kann ein Opfer über das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz von einem Diensteanbieter (Internetbetreiber aller Art) Auskunft verlangen und dann tätig werden im Sinne von Strafverfolgung und Unterlassung und Schadenersatz.
Was kann das Opfer machen? Tipps
Neben einer strafrechtlichen Verfolgung kann „Tante Meyer, deren Birne bedroht ist“ auch zivilrechtlich gegen den Täter vorgehen. Auch hier ist nach der Zivilprozessordnung erforderlich, dass der Beklagte namentlich mit Adresse bekannt ist. Nur wenn der Täter identifiziert ist kann er zur Rechenschaft gezogen werden. Dann gilt nicht mehr: „Im Dunkeln lässt sich gut munkeln.“ Über die Möglichkeiten von Opfern sich zu schützen informiert dieser Artikel. https://www.dr-schulte.de/2016/11/22/persoenlichkeitsrecht-industrielle-revolution-maschinen-kommunizieren/