Das Internet wirkt wie ein ‚Zauberwald‘. Denn kaum jemand versteht die technischen Zusammenhänge und die technischen Sperren. Deshalb ist es schwierig gegen Informationen vorzugehen, die rechtswidrig im Internet verbreitet werden. Kann zum Beispiel ein Technik-Unternehmen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, welches Internetseite nur auf seinen Servern hält und dann Nutzern technisch zur Verfügung stellt? Der Bundesgerichtshof bleibt diesbezüglich bei seiner bisherigen Rechtsprechung in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 13. Oktober 2022 – I ZR 111/21 – DNS-Sperre).
Problemstellung Urteil Bundesgerichtshof
Ein deutscher Verlag hat teure Bücher, die gerne verkauft werden sollen. Eine schwedische Internetseite unabhängig vom Verlag stellt die Bücher ohne Genehmigung kostenfrei in das Netz. Der Bundesgerichtshof stand vor der Problemstellung, ob jetzt von dem Access-Provider in diesem Fall der Telekom verlangt werden kann, diese Seite zu sperren. Für den deutschen Verlag wie auch dem Inhaber der schwedischen Internetseit und der Telekom geht es um viel: Internetunternehmen wollen für gehostete oder zugänglich gemachte Inhalte nicht haften. Haftung ist teuer und aufwendig. Regelmäßig wird v on dieser Seite aus argumentiert, dass die Technik ja „unschuldig“ ist. Aber auch für die Verlage geht es um die Existenz: Sie möchten ihre Bücher verkaufen und nicht kostenfrei durch Dritte anbieten lassen.
Akteure im Internet aus rechtlicher Sicht
Die sogenannte Access-Provider wie die Telekom, Vodafone oder 1 &b 1 vermitteln in Deutschland technisch nur den Zugang zu Drittinhalten. Bei ihnen handelt es sich in der Regel um Anbieter von Internetdiensten, die Kunden einen Internetanschluss zur Verfügung stellen. Hier geht es also um die Infrastruktur des Internets. Diese Access Provider werden auch Internetprovider genannte.
Um einen Content-Provider, der voll haftet, handelt es sich beim Betreiber von Internetseiten. Diese Internetseite ist z.B. eine typische Seite, die Inhalte zur Verfügung stellt. Der Autor als Betreiber haftet voll.
Zudem gibt es noch die sogenannten Host-Provider. Hier handelt es sich nicht nur um technische Dienstleister oder denjenigen, der Inhalte erstellt oder sich zu eigen macht. Es handelt sich um Plattformen, die es Nutzern ermöglichen, eigene Inhalte auf der Plattform hochzuladen (sog. User Generated Content). Die bekanntesten Beispiele dürften Video-Plattformen (YouTube) und Soziale Netzwerke (Instagram) sein, aber auch Foren und Blogs mit Kommentarfunktion oder Seiten mit Bewertungsfunktionen wie Google. Es sind sozusagen „Gastwirte“ des Internets, die ihren Gästen eine Bühne bieten.
Rechtlich werden Access Provider bevorzugt, weil sie nicht für die Durchleitung von Informationen haften. Nur in extremen Ausnahmefällen können diese herangezogen werden. Es gilt das deutsche Telemediengesetz (TMG), dass verlangt erst gegen Haupttäter vorzugehen. Für den Rechtsinhaber (hier den Verlag) „besteht dann im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 1 TMG keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, wenn zumutbare Anstrengungen zur Inanspruchnahme der Beteiligten, die die Rechtsverletzung selbst begangen oder zu ihr durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben, gescheitert sind oder ihnen jede Erfolgsaussicht fehlt. Der Access-Provider, der lediglich allgemein den Zugang zum Internet vermittelt, haftet nur subsidiär gegenüber denjenigen Beteiligten, die (wie der Betreiber der Internetseite) die Rechtsverletzung selbst begangen oder (wie der Host-Provider) zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben und daher wesentlich näher an der Rechtsgutsverletzung sind.“ Presseerklärung Bundesgerichtshof.
Bundesgerichtshof legt Finger in die Wunde: technische Sperren – erst gegen Betreiber der Internetseite und Host-Provider vorgehen
Der Verlag hätte erst vom Betreiber der Webseite in Schweden verlangen müssen, die Bücher aus dem Netz zu entfernen, sagt der Bundesgerichtshof bevor er sich auf die deutsche Telekom stürzt. Ein Kochanleitung liefert die Entscheidung jedenfalls nicht, sondern sagt: „Welche Anstrengungen zur Inanspruchnahme des Betreibers der Internetseite und des Host-Providers zumutbar sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Rechtsinhaber ist in zumutbarem Umfang dazu verpflichtet, Nachforschungen zur Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten anzustellen. Die außergerichtliche Inanspruchnahme eines bekannten Betreibers der Internetseite oder Host-Providers auf Entfernung der urheberrechtsverletzenden Inhalte ist dem Rechtsinhaber im Regelfall ebenfalls zumutbar. Mit Blick auf eine gerichtliche Durchsetzung von Unterlassungs- und Auskunftsansprüchen ist allerdings in besonderem Maß zu berücksichtigen, dass dem Rechtsinhaber keine Maßnahmen auferlegt werden dürfen, die zu einer unzumutbaren zeitlichen Verzögerung seiner Anspruchsdurchsetzung führen. Ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen innerhalb der Europäischen Union ansässige Betreiber oder Host-Provider hat der Rechtsinhaber jedoch grundsätzlich anzustrengen. Grundsätzlich zumutbare Anstrengungen können im Einzelfall unterbleiben, wenn ihnen aus vom Anspruchsteller darzulegenden Gründen jede Erfolgsaussicht fehlt.
Ergebnis: Klagen gegen Technikanbieter (Access-Provider) können sinnvoll sein. Es ist aber notwendig zu versuchen die Rechtsverletzung anderweitig zu beseitigen. Wer hier als Geschädigter alles veranlasst was juristisch möglich ist, darf die technischen Dienstleister wegen einer Netzsperre angehen.
Hinweise und Vertiefungen
Die allgemeine Rechtslage zu Netzsperren wird im Übrigen hier problematisiert und darstellt.