Restschuldbefreiung und Schufa- Eine unendliche Geschichte - Oliwer Mikus und Dr Thomas Schulte

Restschuldbefreiung und Schufa: Eine unendliche Geschichte

Die Erteilung der Restschuldbefreiung ist für viele, die einmal in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren, ein großer Schritt. Danach heißt es, wieder aktiv am Wirtschaftsleben teilzunehmen und ohne große Probleme neues Vermögen aufzubauen. Dies ist auch für die Gemeinschaft und die Gesellschaft wichtig, denn so können Steuern und Sozialabgaben gezahlt werden. Viele Jahre weigerte sich die Schufa aber, dem wirtschaftlichen Neustart zuzustimmen, so dass erst nach jahrzehntelangem Kampf ein Sieg für die Verbraucher errungen werden konnte.

Die Insolvenz ist überstanden. Wie gestaltet sich das aktive Wirtschaftsleben für die Betroffenen? Datenspeicherung: Welche Spuren hat die Insolvenz und erteilte Restschuldbefreiung wo hinterlassen?  Warum die Restschuldbefreiung in Zusammenhang mit den Auskunfteien für die Betroffenen zur unendlichen Geschichte werden kann, was sagt die Rechtsprechung?

Wie sieht es mit dem Schufa-Eintrag nach der Restschuldbefreiung aus? Ein Interview mit dem Berliner Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, Schufa-Recht Experte und Dipl.-Ing. Oliver Mikus, Betriebswirt und IT-Spezialist für online Marketing und deutsch-polnische Kommunikation.

Oliver Mikus: Viele ehemals verschuldete Bürger in der Bundesrepublik Deutschland oder in Europa sind froh, die Restschuldbefreiung erreicht zu haben. Die langjährige Entbehrlichkeit während der Insolvenz ist nun vorbei. Die früheren Insolvenzschuldner haben ihre Solvenz wieder und könnten am Wirtschaftsleben teilnehmen. Warum ist dies ein Trugschluss?

Dr. Thomas Schulte: Über 6 Jahre hat sich der Schuldner während seiner Insolvenz redlich bemüht, seine Schulden zurückzuzahlen und so aus der Krise herauszukommen. Mit der Erteilung der Restschuldbefreiung sind zwar die Schulden nicht mehr da; dennoch ist eine aktive Teilnahme am Wirtschaftsleben fast nicht möglich. Grund dafür ist, dass im Datenbestand der SCHUFA Holding AG der Eintrag „Restschuldbefreiung erteilt“ gespeichert ist.

Oliver Mikus: Bedeutet das, dass nach der Erteilung der Restschuldbefreiung die SCHUFA Holding AG dies speichert?

Dr. Thomas Schulte: Ja! Die Insolvenzordnung, dort § 9 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO), schreibt unter anderem vor, dass bestimmte Abschnitte des Insolvenzverfahrens öffentlich bekannt zu machen sind. Hierzu gehört unter anderem auch die Veröffentlichung der Erteilung der Restschuldbefreiung. Auf dem Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de werden diese Veröffentlichungen vorgenommen.

Nach jeder Veröffentlichung auf dem Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de ist für jedermann eine uneingeschränkte Suche für die Dauer von zwei Wochen möglich. Nach dieser Zeit erhält ein Suchender nur noch Informationen, wenn er neben dem zuständigen Insolvenzgericht noch eine weitere Angabe, wie z.B. den Familiennamen, die Firma oder Sitz bzw. Wohnsitz des Schuldners eingibt. Mit anderen Worten nach Ablauf von zwei Wochen gerechnet ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung ist keine allgemeine Suche, sondern nur noch eine Detailsuche möglich.

Nach sechs Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung, ist über den vormaligen Insolvenzschuldner auf dem Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de dann aber gar nichts mehr zu finden, auch nicht über die Detailsuche.

Oliver Mikus:  Und die Auskunfteien wie die SCHUFA Holding AG speichert länger?

Dr. Thomas Schulte: Ja! Es ist so, dass Auskunfteien wie z.B. die SCHUFA Holding AG diese Informationen hierzu länger speichern als die öffentliche Stelle. Hintergrund ist, dass die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften unterschiedliche Speicherfristen vorsehen.

Dürfen die öffentlichen Bekanntmachungen im Sinne der Insolvenzordnung nur für die Dauer von sechs Monaten auf dem Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de gespeichert werden; ist eine Speicherung von Daten, welche aus allgemein zugänglichen öffentlichen Quellen entnommen wurden nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) deutlich länger möglich.

Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes sind die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen für die SCHUFA Holding AG, welche als privates Unternehmen wichtige Interessen für die Wirtschaft wahrnimmt. Hiernach sind längere Speicherfristen zulässig, da § 35 Abs. 2 Satz 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Prüffristen von drei und vier Jahren regelt.

Oliver Mikus: Was sagen die Gerichte dazu?

Dr. Thomas Schulte: Die Gerichte führen die unterschiedlichen Fristen auf die unterschiedlichen Zweck- und Zielrichtungen der Gesetze zurück. Insofern geben die Gerichte der SCHUFA Holding AG Recht, dass diese die Erteilung der Restschuldbefreiung für die Dauer von drei Jahren speichern darf.

Wir sehen hier einen Widerspruch zwischen der staatlichen Entscheidung und den kurzen Veröffentlichungen und Wahrnehmungen auf www.insolvenzbekanntmachungen.de und auch dem Recht auf Vergessen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Wie sich die Rechtslage weiterentwickelt, bleibt spannend und sollte  beobachtet werden.

Oliver Mikus: Es gibt hierzu auch weitere Informationen auf der Website von www.dr-schulte.de. Im Übrigen gibt es politische Diskussionen, angestoßen von einigen Abgeordneten und der Fraktion  Bündnis 90/Die Grünen. Was ist davon zu halten?

Dr. Thomas Schulte: Der Vorstoß ist zu begrüßen. Es ist bezweckt, dass Bundesdatenschutzgesetz zu ändern. Es soll die Transparenz und die Bedingungen beim Scoring verbessert werden. Diesbezüglich wurde ein Gesetzesentwurf im Deutschen Bundestag eingebracht. Gleichzeitig sieht der Entwurf vor, dass auch die Speicherfristen gerade auch im Hinblick auf die Speicherung des Merkmals der Erteilung der Restschuldbefreiung verändert werden soll. Es bleibt abzuwarten, inwieweit das Änderungsvorhaben von Erfolg sein wird.

Vielen Dank für das Interview.

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Polnische Übersetzung:

Zwolnienie z reszty długu oraz Schufa (Biuro informacji gospodarczej): Niekończąca się histora
Autor:  Oliver Mikus

Zwolnienie z reszty długu jest dla wielu byłych dłuznikόw, bardzo dużym krokiem – powrotem do udziału w życiu gospodarczym oraz budowy nowego majątku. Jest to ważne rόwnież dla wspόlnoty jak i społeczeństwa , ponieważ w ten sposόb kontynuuje się płacenie podatkόw oraz  składek na ubezpieczenia społeczne.

Postępowanie upadłościowe jest przetrwane. Jak kształtuje się życie gospodarcze dla takich osόb? Zapis danych: Jakie ślady pozostawia postępowanie upadłościowe oraz zwolnienie z reszty długu? Dlaczego zwolnienie z reszty długόw w kontekście biur informacji gospodarczych może stać się dla byłego dłużnika niekończącą się historią, co na to orzecznictwo?

Co dzieje się z wpisem w rejestrze dłuznikόw biur informacji gospodarczych (np. Schufa) po zwolnieniu z reszty długόw? Wywiad z niemieckim adwokatem w Berlinie Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, ekspertem w dziedzinie prawa danych osobowych oraz Dipl.-Ing.  Oliver Mikus, ekonomistą oraz specjalistę IT w dziedzinie online marketing oraz polsko- niemiecka komunikacja.

Oliver Mikus: Wiele wczesniejszych dłuznikόw w Niemczech oraz Europie jest szczęśliwym w momencie osiągnięcia zwolnienia z reszty długόw. Zakończył się wieloletni czas wyrzeczeń w okresie trwania postępowania upadłościowego. Wczesniejszy dłuznik odzyskał wypłacalność i może brać udział w życiu gospodarczym. Dlaczego jest to  mylny wniosek?

Dr. Thomas Schulte: Przez okres 6 lat dłużnik rzetelnie starał się w czasie postępowania upadłosciowego, spłacić swoje długi i w ten sposob wyjśc z kryzysu. Wraz ze zwolnieniem z reszty długόw wprawdzie nie ma już długόw, mimo to aktywny udział w życiu gospodarczym jest praktycznie niemozliwy. Powodem jest, że  w rejestrach biur informacji gospodarczej pozostaje wpis „ Udzielono zwolnienia z reszty długόw”.
Oliver Mikus: Czy oznacza to, że po udzieleniu zwolnienia z reszty długόw, informacji a ta zostaje zapisana przez np. Biuro informacji gospodarczej Schufa w Niemczech?

Dr. Thomas Schulte: Tak! Ustawa o postępowaniu upadłościowym w Niemczech (Insolvenzordnung- InsO) a tam § 9 ust. 1 InsO, nakazuje, aby określone etapy postępowania upadłościowego opublikować. Należy do tego rόwnież publikacja o zwolnieniu z reszty długόw. Na portalu www.insolvenzbekanntmachungen.de wykonuje się te publikacje.
Po publikacji na portalu www.insolvenbekanntmachungen.de każdy ma możliwość do nieograniczonego wglądu przez okres dwόch tygodni. Po tym okresie czasu poszukujący otrzymuje jedynie informacje, jezeli wpisze dodatkowe dane, jak np. Nazwisko, firmę, siedzibę czy miejsce zamieszkania dłużnika. Innymi słowy: po okresie dwόch tygodni od publikacji nie jest już możliwe ogόlne poszukiwanie ale już tylko poszukiwanie szczegόłowe w rejestrze.
Po 6 miesiącach od momentu publikacji na portalu www.insolvenzbekanntmachungen.de nie znajdzioe się już infomacji o byłym dłużniku, nawet poprzez opcję szczegόłowego poszukiwania.

Oliver Mikus: A biura informacji gospodarczej jak Schufa zapisują dane na dłuższy okres?
Dr. Thomas Schulte: Tak! Biura informacji gospodarczej takie jak Schufa zapisują takie inormacjie na dlużej niż publiczne instytucje. Przyczyną są rόżne ustawowe terminy zapisywania danych.
Kiedy publiczne publikacje zgodne z ustawą o postępowaniu upadłościowym zapisywane są na okres 6 miesięcy na portalu www.insolvenbekanntmachungen.pl, zapisywanie danych, ktόry zostały pobrane z ogόlnie dostępnych źrόdeł zgodnie z przepisami ustawy o ochronie danych osobowych (Bundesdatenschutzgesetz – BDSG) jest możliwe na czas dużo dłuższy.
Przepisy ustawy o ochronie danych osobowych, ktόre są wlaściwe dla biur informacji gospodarczych takich jak Schufa Holding AG, ktόre jako prywatne przedsiębiorstwo reprezentuje interesy dla gospodarki. Tutaj obowiazują dłuższe terminy, ponieważ § 35 I 4 BDSG przewiduje terminy od trzech do czterech lat.

Oliver Mikus: Co na to sądy?
Dr. Thomas Schulte: Sądy uzależniają rόżne terminy od celowości poszczegόlnych przepisόw. Tutaj sądy przyznają biurom informacji gospodarczej możliwość zapisywania informacji o zwolnieniu z reszty długόw na okres trzech lat.
Widzimy tutaj sprzeczność pomiędzy państwowymi decyzjami i krόtkimi terminami publikacji na portalu www.insolvenbekanntmachungen.de oraz „prawie do zapomnienia” zgodnie z  Europejskim Trybunałem Sprawiedliwości.
Pozostaje obserwować jak rozwinie się tutaj sytuacja prawna.

Oliver Mikus: Mamy tutaj w tym temacie więcej informacji na portalu www.dr-schulte.de Poza tym rozwinły się już dyskusje polityczne, rozpoczęte przez jednoego posła oraz frakcjię Bündnis90/Die Grünen. Co można o tym sądzić?
Dr. Thomas Schulte: Należy to pochwalić. Planuje się zmiany w ustawie o ochronie danych osobowych. Dlatego w Bundestagu przedłozono projekt ustawy. Projekt przewiduje skrόcenie terminόw zapisywania danych rόwnież w związku z informacją o zwolnieniu z reszty długόw. Należy odczekać, na ile projekt zostanie wprowadzony w życie.

Dziękuję za odpowiedzi.

Update 2025 – Negative Schufa Einträge

Negative SCHUFA-Einträge werden in der Regel drei Jahre nach ihrer Erledigung gelöscht. Die Löschung erfolgt taggenau drei Jahre nach der Erledigung. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel.

Einige spezifische Speicherfristen sind:

  • Erledigte Forderungen: Grundsätzlich bleiben Einträge nach vollständiger Begleichung drei Jahre gespeichert, bevor sie gelöscht werden.
  • Restschuldbefreiung nach Insolvenz: Informationen zur Restschuldbefreiung werden seit April 2023 nur noch sechs Monate in der SCHUFA gespeichert. Die SCHUFA hat angekündigt, alle Einträge zu Restschuldbefreiungen, die am 28. März 2023 länger als sechs Monate gespeichert waren, sowie alle damit verbundenen Schulden rückwirkend zu diesem Datum nach sechs Monaten zu löschen. Die Löschung erfolgt automatisch.
  • Daten aus Schuldnerverzeichnissen: Daten aus den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte (z.B. Vermögensauskunft, Haftbefehl) werden in der Regel nach drei Jahren gelöscht. Wenn der SCHUFA nachgewiesen wird, dass das Amtsgericht den Eintrag vorzeitig gelöscht hat, erfolgt auch bei der SCHUFA eine vorzeitige Löschung.
  • Kreditanfragen: Informationen über Kreditanfragen werden nach 12 Monaten gelöscht, wobei sie nur 10 Tage in Auskünften sichtbar sind.
  • Giro- und Kreditkartenkonten: Diese werden sofort gelöscht, sobald das Konto durch den Kunden aufgelöst wurde.
  • Beglichene Kleinforderungen: Kleinforderungen bis zu 2.000 Euro, die innerhalb von sechs Wochen vollständig bezahlt wurden, können vorzeitig gelöscht werden, sofern keine weiteren negativen Einträge bestehen.
  • Kulanzregelung: In bestimmten Fällen können Gläubiger Einträge auf Kulanzbasis löschen lassen, beispielsweise wenn die Forderung innerhalb von 100 Tagen beglichen wurde, oder wenn seit der Begleichung mindestens 18 Monate vergangen sind und keine weiteren negativen Einträge vorliegen.

Es ist ratsam, regelmäßig eine kostenlose Selbstauskunft bei der SCHUFA einzuholen, um die gespeicherten Daten zu überprüfen und gegebenenfalls die Berichtigung oder Löschung fehlerhafter Einträge zu veranlassen.

Restschuldbefreiung nur noch sechs Monate gespeichert

Die Speicherung der Restschuldbefreiung in der SCHUFA wurde auf sechs Monate verkürzt, bevor Gerichtsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) stattfanden, die entscheiden sollten, ob die SCHUFA den Eintrag über die Restschuldbefreiung länger speichern darf, als er im öffentlichen Verzeichnis zu sehen ist.

Die SCHUFA hat sich entschlossen, die Speicherung der Restschuldbefreiung auf 6 Monate zu verkürzen, ohne den Ausgang der Gerichtsverfahren abzuwarten. Sie kündigte an, alle Einträge zu einer Restschuldbefreiung, die zum Stichtag 28. März 2023 länger als 6 Monate gespeichert waren, sowie alle hiermit verbundenen Schulden nach 6 Monaten rückwirkend zu diesem Datum zu löschen. Die Löschung erfolgt automatisch.

Im bundesweiten öffentlichen Verzeichnis aller Insolvenzverfahren wird der Eintrag aber bereits 6 Monate nach Erteilung der Restschuldbefreiung gelöscht.

Mehrere Urteile befassen sich mit der Restschuldbefreiung im Zusammenhang mit SCHUFA-Einträgen. Hier sind einige der wichtigsten:

  • Europäischer Gerichtshof (EuGH): In einem Urteil von 2023 stellte der EuGH klar, dass Einträge über eine Restschuldbefreiung spätestens nach sechs Monaten gelöscht werden müssen. Dieses Urteil betonte die Bedeutung des Rechts auf Vergessenwerden und den Schutz von Personen, die ein Insolvenzverfahren durchlaufen haben.
  • Landgericht (LG) Karlsruhe: Das Gericht hob hervor, dass Einträge zur Restschuldbefreiung gemäß § 3 InsOBekV nach sechs Monaten gelöscht werden müssen. Es wurde argumentiert, dass es widersprüchlich wäre, wenn erfüllte Forderungen länger gespeichert werden dürften als Einträge zur Restschuldbefreiung.
  • Das Landgericht Karlsruhe betonte, dass neben der Löschung eines unberechtigten Eintrags auch der SCHUFA-Score korrigiert werden muss. Veraltete oder falsche Daten dürfen nicht weiter in die Berechnung einfließen, um die betroffene Person nicht weiterhin zu benachteiligen.

Diese Urteile verdeutlichen, dass Informationen über die Restschuldbefreiung nicht länger als sechs Monate gespeichert werden dürfen und dass die SCHUFA verpflichtet ist, diese Einträge nach Ablauf dieser Frist zu löschen. Zudem müssen die SCHUFA-Scores entsprechend korrigiert werden, um sicherzustellen, dass die Betroffenen nicht weiterhin benachteiligt werden.

Wie können Rechtsanwälte helfen?

  • Löschung unberechtigter SCHUFA-Einträge: Dr. Schulte kann bei der Identifizierung und Anfechtung fehlerhafter Einträge behilflich sein. Er kann die SCHUFA oder meldende Unternehmen auffordern, die Einträge zu löschen, und gegebenenfalls gerichtlich gegen unberechtigte Einträge vorgehen. Ein unrechtmäßiger Eintrag bei der SCHUFA kann erhebliche Auswirkungen haben, beispielsweise Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche oder Ablehnung von Krediten.
  • Prüfung der Rechtmäßigkeit von SCHUFA-Einträgen: Die Anwälte der Kanzlei prüfen in einer Ersteinschätzung die Rechtmäßigkeit des SCHUFA-Eintrags und beraten hinsichtlich der weiteren Schritte.
  • Durchsetzung von Rechten: Dr. Schulte informiert über die Rechte der Mandanten und hilft bei der Durchsetzung dieser Rechte. Er kann Ansprüche auf Löschung durchsetzen und Gläubiger oder die SCHUFA zur Korrektur oder zum Schadensersatz auffordern.
  • Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen: Wenn durch einen unberechtigten SCHUFA-Eintrag ein Schaden entstanden ist, unterstützt Dr. Schulte bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Wer durch einen falschen SCHUFA-Eintrag wirtschaftliche oder psychische Nachteile erleidet, kann nach Art. 82 DSGVO Schadensersatz verlangen. Dies kann sowohl finanzielle Schäden als auch immaterielle Schäden wie Stress, Unsicherheit und Rufschädigung umfassen.
  • Vertretung gegenüber Banken und Inkassounternehmen: Dr. Schulte verfügt über Erfahrung in der Konfrontation mit Banken, Telekommunikationsanbietern oder Inkassogesellschaften und kann ein Einlenken der Gegenseite im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung erreichen.
  • Beratung in komplexen Fällen: Bei komplexeren Fällen oder wenn keine Reaktion von der SCHUFA erfolgt, ist rechtliche Unterstützung ratsam. Dr. Schulte kennt die Mechanismen und Vorgehensweisen der Eintragenden und kann Rechte effektiv durchsetzen.
  • Hilfe bei Identitätsdiebstahl: Die Rechtsanwälte der Kanzlei sind häufig bundesweit mit Fällen von Identitätsdiebstahl befasst und bieten schnellstmögliche Hilfe.
  • Unterstützung für polnischsprachige Mandanten: Für polnischsprachige Mandanten bietet Dr. Schulte Beratung über Twój Adwokat w Niemczech an.

Es wird geraten, frühzeitig aktiv zu werden und rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um die finanzielle Freiheit und Unabhängigkeit zu schützen. Dr. Schulte kann direkt über die Kanzleiwebsite kontaktiert werden, oder es kann ein Beratungstermin telefonisch unter 030 – 22 19 220 20 vereinbart werden.

Anfragen von Kollegen sind willkommen. Seit Jahren bieten wir Weiterbildungen an. 

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 1639 vom 6. Juli 2015 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich