Recht und Gesetz

Richtlinie über die Qualität der Badegewässer

Die Einordnung der Kommunalabwasserrichtlinie – Beispiel anhand des größten niedersächsischen Binnengewässers

Gewässerschutz und Qualität von Badegewässern

Gewässerschutz und Qualität

von Badegewässern

Dr. Thomas Schulte erläutert die rechtlichen Bestimmungen:

Die Richtlinie des Rates vom 8.12.1975 über die Qualität der Badegewässer (76/160/EWG), die zweite nutzungsbezogene Immissionsrichtlinie, soll die Veruneinigung der Badegewässer herabsetzen und diese vor weiteren Qualitätsverminderungen bewahren. Sie betrifft Badegewässer, also oberirdische Gewässer i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 WEG und Teile des Küstenmeeres i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. la WHG;“ in denen das Baden ausdrücklich gestattet ist oder nicht verboten und in denen üblicherweise ein große Anzahl von Personen badet. Nicht erfasst wird Wasser in künstlichen Schwimmbecken, selbst wenn das Wasser aus dem oberirdischen Gewässer oder Küstenmeer stammt. Die Richtlinie regelt verbindlich den einzuhaltenden Standard und das Probeverfahren. Dazu muss die zuständige Stelle die Bereiche festlegen, in denen die Richtlinie Anwendung finden soll. Es sind im Anhang der Richtlinie Guide- und Imperativparameter festgelegt, die die nationalen Behörden auszuwählen haben. Dabei ist zu beachten, dass die Imperativwerte einzuhalten sind. Falls die Imperativwerte nicht eingehalten werden, hat die Behörde in einem Zehnjahreszeitraum dafür zu sorgen, dass der Standard erreicht wird. Die Anwendung der Richtlinie darf nicht zu einer Verschlechterung der Wasserqualität führen; den Mitgliedstaaten ist es freigestellt, einen höheren Standard anzustreben. Die Werte gelten als eingehalten, wenn bei 95 % der Proben eine Übereinstimmung mit den Parameterwerten festgestellt wird.

Eine Schwäche der Richtlinie ist ihr unbestimmt formulierter Anwendungsbereich. Es ist nicht genau festgelegt, wann ein Gewässer als Badegewässer im Sinne der Richtlinie einzustufen ist. Selbst wenn ein Gewässer als Badegewässer bestimmt wird, kann durch den Konditionalcharakter, also durch ein Badeverbot, die Richtlinie außer Kraft gesetzt werden. Schließlich werden die Probetechnik und die Parameterauswahl als unausgewogen kritisiert.  Die Kommission hat zwar mehrfach die schleppende Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht bemängelt, aber noch keine Klage gemäß Art. 169 EGV eingeleitet. Am 29. März 1994 hat die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie vorgelegt.  Die Badegewässerrichtlinie, die in ihren Grundstrukturen erhalten bleiben soll, wird dadurch dem technischen Fortschritt angepasst werden  und dem Subsidiaritätsgedanken des Art. 3b EGV besser Rechnung tragen.

Zu den Inunissionsrichtlinien, die auf einen erhaltenswerten ökologischen Zustand abzielen, zählt die Richtlinie des Rates vom 18.07.1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten. Diese Richtlinie soll das Leben der Fische vor schädlichen anthropologischen Einflüssen schützen Begründungserwägung. Aus diesem Grunde werden für schützenswerte Oberflächensüßwasser gewisse Qualitätsparameter aufgestellt. Notwendig ist, dass ein oberirdisches Gewässer von dem Mitgliedstaat als schutz- und verbesserungswürdig bezeichnet wird, um die Qualitätsparameter in Wirkung zu setzen. Keine Anwendung findet die Richtlinie auf Wasser für intensive Fischzucht. Nach der Richtlinie sind Imperativ- und Guideparameter für 14 unterschiedliche Parameter festgelegt. Um ihre Einhaltung zu gewährleisten, wird die Regelhäufigkeit der Probeentnahmen bestimmt. Wenn die Wasserqualität jedoch besser ist, als die einzuhaltenden Werten verlangen, ist eine Verringerung der Probenentnahmen möglich. Den Mitgliedstaaten ist es freigestellt, höhere Anforderungen zu stellen; keinesfalls darf die Anwendung der Richtlinie zu einer Verschlechterung der Wasserqualität führen.

Ein aktuelles Beispiel aus der Praxis: „Der findige Ingenieur und Unternehmer Rudolf Cordes hat sich für das Algenproblem in Niedersachsens zweitgrößtem Binnengewässer dem Dümmer im Kreis Cloppenburg eine technische Lösung ausgedacht, den sogenannten Hydrozyklon. Aufgrund der landwirtschaftlichen Düngepraxis leidet der Dümmer regelmäßig unter einer Algenplage. Der Hydrozyklon, eine natürliche Kläranlage soll Phosphate aus dem Fluss Hunte fischen, bevor sie in den Dümmer gelangen und hier als Dünger bzw. Nährstoff für die Algen dienen, ebenfalls könnten die Nebenprodukte der Landwirtschaft und Hauskläranlagen noch vor dem Dümmer damit abgefangen werden. Der Hydrozyklon funktioniert im Prinzip wie der Abfluss einer Badewanne, durch die Fliehkräfte könnte alle Stoffe getrennt werden und eine natürliche Reinigung wird erzielt, übrig bleibe weitgehend phosphatfreies Wasser, das so seinen Weg in Richtung Dümmer fortsetzen könne, ohne Nahrung für die Algenplage. Der Dümmer wird somit gerettet, die Wasserqualität stimmt wieder für alle Lebewesen und wir setzen auf neue technische Innovationen.“

Dr. Schulte hierzu: „Leider erfolgte die Umsetzung nur schleppend, nachdem in der Bundesrepublik lange Zeit kein Gewässer ausgewiesen worden war. Deshalb ist die Einschätzung nach wie vor bei dieser Richtlinie darin problematisch, dass ihre Anwendung einzig von der Einschätzung der Mitgliedstaaten abhängt. Nur wenn die Mitgliedstaaten die Notwendigkeit des Schutzes der Fischgewässer anerkennen, müssen die Bestimmungen der Richtlinie eingehalten werden. Selbst wenn die Richtlinie zur Anwendung gebracht wird, kann die nationale Behörde die Probeentnahme ganz einstellen lassen, wenn ein gewisser Wasserstandard erreicht ist. Deshalb sind weitere Überlegungen und technische Innovationen wie die des Herrn Cordes beispielsweise zu begrüßen.“

Umwelttechnisch und wirtschaftlich ein interessantes Thema, eine rege Diskussion rundete diese Seminar ab.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 955 vom 17. April 2013 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich