Gerichtsgebäude / Pixabay

SAM AG – Schweizer Finanzaufsicht droht mit Auflösung der Gesellschaft

Die Swiss Asset Management AG, kurz SAM Finanz AG oder SAM AG, bot Inhabern alter und vermeintlich unrentabler Lebensversicherungen an, diese den Anlegern abzukaufen und das ausgezahlte Geld gewinnbringend anzulegen. Dabei wurde den Anlegern verschiedene Vertragsvarianten angeboten.

Das Spektrum reichte von einer einmaligen, sofortigen Zahlung, über monatliche Raten bis hin zu einer garantierten Auszahlung am Ende der Laufzeit. Stets versprach die SAM AG den Anlegern jedoch einen erheblichen Gewinn.
Es kann dahinstehen, ob das Konzept auf lange Sicht aufgegangen wäre, denn unabhängig von dem wirtschaftlichen Erfolg hat die schweizerische Finanzaufsichtsbehörde, kurz FINMA, im März 2012 Untersuchungen wegen des Verdachtes eines genehmigungspflichtigen Einlagegeschäfts ohne über die erforderlichen Genehmigungen zu verfügen. Der Geschäftsbetrieb der SAM AG wurde seitdem vorübergehend eingefroren und die Geschäfte durch eine eigens als Verfügungsberechtigte eingesetzte Züricher Kanzlei geführt. Seitdem erhalten die Anleger der SAM AG auch keine Zahlungen mehr. Es melden sich nun immer mehr verunsicherte Anleger der SAM AG bei der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team und erbitten Rechtsrat in dieser Angelegenheit. Dabei zeigt sich immer deutlicher, dass die Informationspolitik der SAM deutlich zu wünschen übrig lässt. So spricht die SAM AG in denen an die Anleger versandten Newslettern teilweise nur von Überprüfungen durch die schweizerische Finanzaufsichtsbehörde.
Wie der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team durch interne Quellen aus dem Prüfungsverfahren bekannt wurde, ist eine Entscheidung der FINMA in den nächsten Tagen oder Wochen zu erwarten. Mit dieser Verfügung werde darüber entschieden, ob das Geschäft der SAM AG durch diese wieder aufgenommen werden darf oder die SAM AG endgültig geschlossen wird. Letzteres hätte zur Folge, dass ein externer Liquidator die Geschäfte der Gesellschaft übernehmen und die SAM AG verpflichtet werden würde, sämtliche Verträge mit ihren Anlegern rückabzuwickeln. Da davon auszugehen ist, dass die SAM AG nicht über die nötigen Geldreserve verfügt, um alle Anleger auszuzahlen, besteht hier das Risiko, dass der SAM AG über kurz oder lang ein Insolvenzverfahren droht.
Es haben sich bereits hunderte von Anlegern der SAM AG hilfesuchend an die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team gewandt. Obgleich zunächst die Entscheidung der FINMA abzuwarten ist, sollte bereits für den Fall, dass die SAM AG aufgelöst wird, aus rechtlicher Sicht vorgesorgt werden, um den Entwicklungen nicht hinterher zu laufen. Sollte die FINMA AG eine Abwicklungsverfügung aussprechen, ist mit ziemlicher Sicherheit von einem Totalverlust für die Anleger auszugehen. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team prüfen daher bereits jetzt mögliche Ansprüche gegen die verantwortlich Handelnden der SAM AG. Sollte sich tatsächlich der Vorwurf bestätigen, dass die SAM AG ein genehmigungspflichtiges Einlagengeschäft ohne die erforderlichen Genehmigungen geführt hat, so wären die Vorstände der SAM AG auch persönlich in die Haftung zu nehmen.
Darüber hinaus steht möglicherweise als Haftungsträger auch der in das Geschäftskonzept eingebundene Rechtsanwalt im Fokus, welcher als Treuhänder fungierte.
Letztendlich muss auch die Frage gestellt werden, ob die schweizerische Finanzaufsicht und damit auch der Schweizer Staat nicht Versäumnisse in der Vergangenheit sich vorwerfen zu lassen haben. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team prüfen daher bereits die Erfolgsaussichten möglicher Amtshaftungsansprüche gegen den Schweizer Staat.
Den Anlegern der SAM AG ist dazu zuraten, sich bereits jetzt rechtlichen Rat einzuholen, um auf jegliche Entwicklung bei der SAM AG vorbereitet zu sein.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 827 vom 3. September 2012 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich