Santander Consumer Bank AG muss Schufa Eintrag löschen - Dr. Thomas Schulte

Santander Consumer Bank AG vom Landgericht Hannover zur Löschung eines Schufa-Negativeintrages und zur Kostentragung verurteilt

Das Landgericht Hannover hat am 12.10.2011 die Santander Consumer Bank AG dazu verurteilt, einen Negativeintrag über eine Kreditanfrage zur Bonitätsprüfung bei der Schufa-Holding AG zur Löschung zu bringen.

Ferner wurde die Santander Consumer Bank AG dazu verurteilt, der Schufa Holding AG mitzuteilen, dass ein weiterer, in der Zwischenzeit durch die Bank gelöschter Negativeintrag unzulässig war und zurückgenommen werde. Die Bank wurde außerdem verurteilt, zwei Drittel der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Was war Hintergrund der Entscheidung?

Die Klägerin hatte am 24.01.2005 mit der Beklagten Santander Consumer Bank AG einen Darlehensvertrag abgeschlossen mit der Maßgabe, dass der Darlehensvertrag in monatlichen Raten zu 43,38 Euro zugezahlt und die Raten im Wege des Lastschrifteinzuges vom Konto der Klägerin abgebucht werden sollten. Aufgrund einer schweren Krankheit konnte die Klägerin nicht fristgerecht zahlen. Die Beklagte erwirkte daraufhin einen Vollstreckungsbescheid gegen die Klägerin. Die Titulierung der Forderung hatte die Beklagte der Schufa mitgeteilt. Die Klägerin beglich am 27.12.2007 die Darlehensforderung vollständig. Auch die Erledigung der Forderung teilte die Beklagte der Schufa-Holding AG zur Eintragung mit.

Mit Schriftsatz vom 26.07.2010 ließ die Klägerin durch die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team Klage vor dem Landgericht Hannover erheben, und beantragte, die Beklagte zu verurteilen, den Negativeintrag zu widerrufen. Nachdem der Schufa-Eintrag zwischenzeitlich im Datenbestand der Schufa Holding AG gelöscht worden war, erklärte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt und verfolgte lediglich ihren Anspruch auf Scorewert-Berichtigung sowie Unterlassung eines erneuten Schufa-Eintrages weiter.

Die Klage wurde dann erweitert, da die Beklagte noch im Laufe des Verfahrens eine neue Bonitätsanfrage über die Klägerin bei der Schufa eingetragen hatte. Dieser Bonitätsanfrage lag eine Kreditanfrage bei einem Autohaus in Pasewalk zugrunde. Die Klägerin hatte bei der Kreditanfrage aber keine Schufa-Einwilligungsklausel unterzeichnet.

Das Gericht entschied nun, dass die Klage zum Großteil begründet sei. Die Rücknahme des Eintrages zur Bonitätsanfrage sei bereits deswegen geschuldet, weil die Klägerin nicht direkt bei der Santander Consumer Bank AG eine Kreditanfrage gestellt habe. Dies sei vielmehr ohne Einwilligung der Klägerin durch das Autohaus erfolgt. Da somit eine Einwilligung zur Kreditanfrage bei der Santander Consumer Bank AG nicht vorlag, und diese auch der Schriftform bedurft hätte, welche nicht gegeben war, musste die Bank den Eintrag widerrufen.

Hinsichtlich des wegen Zeitablaufs zwischenzeitig gelöschten Negativ-Eintrages entschied das Gericht, dass dieser Negativ-Eintrag ebenfalls unzulässig war. Das Gericht begründet dies damit, dass eine Einwilligung der Klägerin zur Eintragung bei der Schufa ebenfalls nicht schriftlich vorlag. Auch konnte das Gericht nicht feststellen, dass die Voraussetzungen des § 28 BDSG in seiner Fassung vor dem 01.04.2010 erfüllt gewesen wären. Die Beklagte hatte in dem Gerichtsprozess nicht dargelegt, wie eine Einzelfallabwägung der Interessen des Klägers gegen die Interessen der angeblich schutzwürdigen Kreditwirtschaft vorgenommen worden war. Auch deswegen sah das Gericht die Klage der Klägerin als begründet an.

Zu der Entscheidung meint Rechtsanwalt Thomas Schulte, der den Prozess für die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team geführt hat: ,,Die Entscheidung des Landgerichts Hannover zeigt wieder einmal, dass bei der Bank eine nachvollziehbare Interessenabwägung vorgenommen werden muss. Kann die Bank im Prozess nicht beweisen, welcher Sachbearbeiter diese Interessenabwägung vorgenommen hat und welche wesentlichen Fakten gegeneinander abgewogen wurden. Insbesondere nach dem alten Bundesdatenschutzgesetz, welches vor dem 01.04.2012 galt, stellt die Interessenabwägung eine unerlässliche Voraussetzung dafür dar, um überhaupt einen ordnungsgemäßen und rechtlich nicht anfechtbaren Eintrag vorzunehmen. Zudem hat das Gericht noch einmal verdeutlicht, dass ohne schriftliche Einwilligungsklausel auch keine Kreditanfragen bei der Schufa eingetragen werden dürfen. Ausufernde Schufa-Einträge durch Bank, Inkassounternehmen oder Telekommunikationsanbieter können daher in der Zukunft besser eingedämmt werden.“

Update 2025 – Rechtslage Datenschutz

Die Rechtslage im Jahr 2025 in Bezug auf das Datenschutzrecht im Kontext der SCHUFA und ähnlicher Auskunfteien lässt sich wie folgt zusammenfassen:

  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Die DSGVO bildet weiterhin den zentralen rechtlichen Rahmen für die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Europäischen Union. Sie gilt seit dem 25. Mai 2018 und ist auch im Jahr 2025 vollumfänglich in Kraft. Die DSGVO legt strenge Anforderungen an den Umgang mit personenbezogenen Daten fest und stärkt die Rechte der Verbraucher erheblich.
  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG): Ergänzend zur DSGVO gelten spezifische deutsche Datenschutzgesetze, die die europäischen Normen konkretisieren. Diese Gesetze regeln unter anderem die Verarbeitung von Daten für Bonitätsprüfungen.
  • Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung: Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die SCHUFA ist nur rechtmäßig, wenn sie im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erfolgt. Demnach ist die Datenverarbeitung erlaubt, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und die Grundrechte der Betroffenen nicht überwiegen.
  • Bedingungen für Negativmerkmale: Die Übermittlung von Negativmerkmalen an die SCHUFA ist an strenge Bedingungen geknüpft (§ 31 Abs. 2 BDSG). Eine Forderung darf nur gemeldet werden, wenn der Schuldner zweimal gemahnt wurde und die Forderung nicht bestritten hat.
  • Rechte der Betroffenen: Verbraucher haben umfangreiche Rechte, um sich gegen unberechtigte oder falsche SCHUFA-Einträge zu wehren. Zu diesen Rechten gehören:
    • Auskunftsrecht: Das Recht, einmal jährlich kostenlos eine Auskunft über die bei der SCHUFA gespeicherten Daten zu verlangen (Art. 15 DSGVO, § 34 BDSG). Diese Auskunft muss Informationen über die Herkunft der Daten und die Empfänger enthalten.
    • Berichtigungsrecht: Das Recht, unrichtige oder unvollständige Daten korrigieren zu lassen (Art. 16 DSGVO).
    • Recht auf Löschung: Gemäß Art. 17 DSGVO können Verbraucher die Löschung von Daten verlangen, wenn diese nicht mehr erforderlich oder unrechtmäßig gespeichert wurden. Einträge über erledigte Forderungen oder Restschuldbefreiungen müssen nach einer bestimmten Frist gelöscht werden. Nach einer Restschuldbefreiung müssen Einträge spätestens nach sechs Monaten gelöscht werden (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023, C-634/21).
    • Widerspruchsrecht: Das Recht, aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation des Betroffenen ergeben, Widerspruch gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einzulegen (Art. 21 DSGVO).
  • Schadenersatz: Bei Verstößen gegen die DSGVO haben Betroffene Anspruch auf Schadenersatz (Art. 82 DSGVO). Dies gilt sowohl für materielle als auch für immaterielle Schäden. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bereits ein Kontrollverlust über die eigenen Daten einen immateriellen Schaden begründen kann. Es gibt auch einen Anspruch auf Grundschadensersatz ohne Nachweis eines konkreten Schadens.
  • Automatisierte Entscheidungsfindung: Die Nutzung automatisierter Systeme zur Berechnung von Scores wirft Fragen über Gerechtigkeit und Transparenz auf. Die DSGVO schreibt vor, dass betroffene Personen das Recht auf eine manuelle Überprüfung solcher Entscheidungen haben müssen.
  • Transparenz: Die SCHUFA und ähnliche Institutionen stehen unter Druck, mehr Transparenz zu schaffen. Verbraucherschutzorganisationen fordern eine vollständige Offenlegung der Scoring-Algorithmen, damit Verbraucher die Gründe für ihre Bonitätsbewertung besser verstehen können.
  • Kontrolle und Aufsicht: Werden falsche Daten nicht korrigiert oder wird die Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt, kann die zuständige Aufsicht für den Datenschutz auf Länderebene eingeschaltet werden. Bei Problemen kann auch der Ombudsmann der SCHUFA angerufen werden.

Um einen negativen SCHUFA-Eintrag zu löschen, sind folgende Schritte und Informationen relevant

  • Voraussetzungen für einen rechtmäßigen SCHUFA-Eintrag Ein negativer Eintrag ist nicht immer gerechtfertigt. Damit ein Eintrag rechtmäßig ist, muss die Forderung fällig und unbestritten sein, der Betroffene muss mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden sein, und die Übermittlung der Daten muss zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich sein. Es darf keine Ratenzahlung oder Stundung vereinbart worden sein.
  • Gesetzliche Grundlagen: Die Speicherung und Verarbeitung von Bonitätsdaten unterliegt klaren Grenzen durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Insbesondere konkretisiert § 31 BDSG die Voraussetzungen für die Speicherung von Negativmerkmalen. Ein negativer Eintrag ist nur zulässig, wenn die Forderung fällig, unbestritten und nachweislich gemahnt wurde. Es müssen mindestens zwei Mahnungen vorliegen (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 BDSG).
  • Regelmäßige Überprüfung: Überprüfen Sie regelmäßig Ihre SCHUFA-Daten und fordern Sie einmal jährlich eine kostenlose Selbstauskunft an, um die Richtigkeit und Vollständigkeit zu gewährleisten.
  • Handeln bei Fehlern: Entdecken Sie fehlerhafte oder unrechtmäßige Einträge, handeln Sie sofort.
  • Schriftlicher Einspruch: Erheben Sie umgehend schriftlich Einspruch bei der SCHUFA und der einmeldenden Stelle. Legen Sie alle relevanten Unterlagen bei, die Ihren Standpunkt untermauern, wie z.B. Verträge und Zahlungsnachweise.
  • Fristsetzung: Setzen Sie der SCHUFA eine Frist zur Klärung des Sachverhalts, beispielsweise zwei bis vier Wochen.
  • Löschungsantrag: Fordern Sie die Löschung unrechtmäßiger Einträge und nutzen Sie Ihr „Recht auf Vergessenwerden“ gemäß Artikel 17 DSGVO.
  • Widerspruchsrecht: Legen Sie gemäß Artikel 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer Daten ein, wenn eine besondere Situation vorliegt. Beschreiben Sie Ihre Situation konkret und detailliert und legen Sie Belege bei.
  • Beschwerde: Reagiert die SCHUFA nicht auf Ihren Einspruch oder entfernt den Eintrag nicht, können Sie eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einreichen. Die Adressen der Aufsichtsbehörden finden Sie auf der Internetseite des Bundesbeauftragten für Datenschutz.
  • Rechtliche Schritte: Bei Bedarf können Sie rechtliche Schritte einleiten, um die Löschung des Eintrags zu erzwingen und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
  • Dokumentation: Bewahren Sie alle relevanten Dokumente und Korrespondenzen sorgfältig auf.
  • Anwaltliche Hilfe: Ein erfahrener Rechtsanwalt kann Ihnen helfen, Ihre Rechte durchzusetzen und Ihre Bonität zu schützen. Dr. Thomas Schulte in Berlin bietet beispielsweise eine kostenfreie Ersteinschätzung an.

Wann ist ein Eintrag unberechtigt?

Ein SCHUFA-Eintrag ist unberechtigt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung (§ 31 Abs. 2 BDSG) nicht vorlagen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn:

  • Kein rechtskräftiges Urteil oder Schuldtitel vorliegt.
  • Die Forderung nicht gemäß § 178 InsO festgestellt wurde.

Löschfristen von der Schufa

Je nach Art der Information gelten unterschiedliche Löschfristen:

  • Anfragen: Angaben über Anfragen werden nach 12 Monaten gelöscht, sind aber nur 10 Tage in Auskünften sichtbar.
  • Kredite: Bleiben bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der vollständigen Rückzahlung gespeichert.
  • Bürgschaften: Werden sofort gelöscht, wenn die Hauptschuld (Kredit) beglichen ist.
  • Nicht vertragsgemäße Abwicklung von Geschäften: Daten werden nach 3 Jahren gelöscht, wenn die Forderungen beglichen wurden.
  • Giro- und Kreditkartenkonten: Werden sofort gelöscht, wenn das Konto vom Kunden aufgelöst wird.
  • Kundenkonten des Handels: Werden nach 3 Jahren gelöscht.
  • Daten aus Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte: Werden nach 3 Jahren gelöscht. Bei Nachweis der vorherigen Löschung beim Amtsgericht, erfolgt die Löschung bei der SCHUFA vorzeitig.
  • Restschuldbefreiung: Die SCHUFA speichert die Erteilung einer Restschuldbefreiung nur noch 6 Monate.

Vorzeitige Löschung bei der Schufa

Unter bestimmten Umständen kann eine vorzeitige Löschung erfolgen:

  • Unberechtigte Einträge: Wenn ein Eintrag nachweislich fehlerhaft oder unberechtigt ist, besteht ein Recht auf sofortige Löschung.
  • Beglichene Kleinforderungen: Kleinforderungen bis zu 2.000 Euro, die innerhalb von sechs Wochen vollständig bezahlt wurden, können vorzeitig gelöscht werden, vorausgesetzt, es bestehen keine weiteren negativen Einträge.
  • Kulanzregelung: In einigen Fällen können Gläubiger Einträge auf Kulanzbasis löschen lassen, beispielsweise wenn die Forderung innerhalb von 100 Tagen beglichen wurde oder seit der Begleichung mindestens 18 Monate vergangen sind und keine weiteren negativen Einträge vorliegen.

Schadensersatz von der Schufa

Ein unberechtigter negativer SCHUFA-Eintrag kann einen Verstoß gegen die DSGVO darstellen, der nicht nur einen Löschungsanspruch begründet, sondern auch einen Schadensersatzanspruch. Der Schadensersatzanspruch richtet sich gegen das Unternehmen, das für den unberechtigten Eintrag verantwortlich ist, wobei in Ausnahmefällen auch die SCHUFA selbst haftbar gemacht werden kann. Voraussetzung ist, dass Ihnen durch den unberechtigten Eintrag ein Schaden entstanden ist, der auch immaterieller Natur sein kann (z.B. Verletzung des Persönlichkeitsrechts).

Musterbrief

Die Verbraucherzentrale Bremen bietet einen Musterbrief zur Löschung falscher Daten an. Es ist wichtig, den Sachverhalt nachvollziehbar und beweisbar darzulegen.

Kontrolle und Aufsicht

Werden falsche Daten nicht korrigiert oder wird die Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt, kann die zuständige Aufsicht für den Datenschutz auf Länderebene eingeschaltet werden.

Schützen Sie Ihre Reputation – Lassen Sie Ihre SCHUFA-Einträge prüfen!

Ein negativer SCHUFA-Eintrag kann weitreichende Folgen für Ihre finanzielle Zukunft haben. Ob unberechtigte Einträge, veraltete Daten oder fehlerhafte Informationen – wir helfen Ihnen, Ihre SCHUFA-Akte zu bereinigen und Ihre Bonität zu verbessern.

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Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 44 vom 9. Januar 2012 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich