Von einem Kapitalanlagevermittler oder Kapitalanlageberater kann ein Anleger Schadenersatz verlangen, d.h. so gestellt zu werden wie er bei dem vertragsgemäßen Verhalten gestanden hätte. Vermutlich hätte der Anleger keine Geldanlage getätigt. Es besteht dann ein Anspruch auf Übernahme der Kapitalanlage gegen den Vermittler und zugleich ein Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz. Zu den Pflichten eines Kapitalanlageberaters und Vermittlers kann es gehören zu offenbaren, daß er eine Provision erhält, die nicht mehr marktüblich ist. Zu unterscheiden sind hiervon die Fälle bei denen die Tatsache, daß überhaupt eine Provision (egal wie hoch) an einen Berater des Kunden fliesst, immer offenbart werden muß. Dem Kunden muß deutlich werden, welchen Interessen der Vertragspartner dient. Ein Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, eine Bank etc., der/ die von Dritter Seite Provisionen erhält, ohne dieses zu offenbaren und dem Kunden vorgaukelt im Interesse des Kunden zu handeln, macht sich schadenersatzpflichtig. Hier muß eine Provision immer ausgewiesen werden. Bei versteckten Provisionen, die allerdings marktüblich sind, besteht keine Offenbarungspflicht gegenüber dem Endkunden. Ab einer gewissen Höhe müssen diese allerdings angegeben werden. Der Bundesgerichtshof als höchste deutsches Gericht hat hier einmal ausgeführt in der Entscheidung vom 12.02.2004, III ZR 359/ 02, dass ab einer Höhe von 15% der Verbraucher redlicherweise mit einer Information zu rechnen habe. Es versteht sich ansonsten von selbst, dass Prospekte die Provision richtig ausweisen müssen. Wörtlich heisst es:….. cc) Der Senat ist der Auffassung, daß der Anleger über einen „Abfluß“ dieser Art, jedenfalls dann, wenn er 15 % überschreitet, generell unterrichtet werden muß
Ein unterrichteter Käufer kann dann selbst entscheiden, ob er der Kapitalanlage nähertritt oder nicht.