Recht und Gesetz

Scheck gestohlen? Schon in Polen? Was tun?

Sorgfaltspflichten bei der Ausstellung und Einlösung von Inhaber-Verechnungsschecks
In der Praxis des Bankrechtsanwalts kommt es auch heutzutage noch immer wieder vor, dass Schecks gestohlen, gefälscht (wer kennt nicht den Hollywood-Film „Catch me if you can“ mit Leonardo di Caprio als professioneller Scheckfälscher und Tom Hanks als Kriminalbeamten) oder unberechtigt ausgestellt werden. Dann sind die Sorgen groß. Wer den Schaden zu tragen? Ein kurzer Überblick: Die Pflichten der jeweils betroffenen Personengruppen habe ich für Sie zusammengestellt.

Der Verrechnungsscheck (Art. 39 SchG) in der Bankpraxis am häufigsten vorkommende Scheck. Das Merkmal eines Verrechnungsschecks ist es, daß dem Bezogenen die Bareinlösung untersagt, dies hat den Zweck, die Einlösung des Schecks durch unredliche Erwerber zu erschweren.


 
Im Umgang mit Schecks ergeben sich unterschiedliche Pflichten für die beteiligten Personenkreise.
 
I.      Die beteiligten Personenkreise
 
Im Bereich des Scheckverkehrs ist zwischen drei verschiedenen Rechtsverhältnissen und den zugehörigen Personenkreisen zu unterscheiden.
 
1.   Aussteller und Bank
 
Zum einen besteht eine Verbindung zwischen Scheckaussteller und bezogener Bank. Die bezogene Bank ist diejenige Bank, die die Scheckformulare ausgibt und den Scheck zu Lasten ihres Kunden einlöst.
 
2.   Scheckeinreichers  und erste Inkassobank
 
Zum anderen ist das Verhältnis des Scheckeinreichers zu der ersten Inkassobank zu
betrachten. Diese nimmt den Scheck als erste Stelle entgegen, so daß sie einerseits die Bank des Scheckeinreichers ist, andererseits bei Barauszahlungen mit der bezogenen Bank identisch ist.
 
3.   bezogene Bank und erster Inkassobank
 
Schließlich ist die Verbindung zwischen bezogener Bank und erster Inkassostelle zu
behandeln, also die vertraglichen Grundlagen zwischen den beteiligten Kreditinstituten.
 
II. Die Pflichten des Ausstellers
 
Der Aussteller ist verpflichtet, Schecks mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren.
Auf diese Weise soll verhindert werden, daß Schecks unbefugten Dritten in die Hände fallen, ein Mißbrauch soll so ausgeschlossen werden.
Zu der Aufbewahrungspflicht gehört auch, die Vollständigkeit der Scheckvordrucke zu überwachen, wobei es nicht erforderlich ist zu kontrollieren, ob die Nummern auch
fortlaufend sind.
 
Kommt trotz der sorgfältigen Aufbewahrung oder gerade wegen unzureichender Sorgfalt ein Scheck (z.B. durch Diebstahl) abhanden, so ist dies unverzüglich möglichst der kontoführenden Stelle mitzuteilen, um so eine Schecksperre zu ermöglichen. Das Unterlassen einer rechtzeitigen Anzeige stellt mithin eine Pflichtverletzung durch den Scheckaussteller dar.
 
Des weiteren obliegt dem Kunden aus  die Pflicht, die Scheckvordrucke deutlich lesbar auszufüllen.
Er hat alle offen gelassenen Stellen im Vordruck zu ergänzen. Dies gilt allerdings nicht für die Angabe des Schecknehmers bzw. Zahlungsempfängers, welche zwar in den Formularen der Banken vorgesehen ist, denn  nach Art. 5 III SchG gilt Scheck ohne Angabe des Nehmers als an den Inhaber zahlbar (sogenannter Inhaberverechnungsscheck).
 
III. Die Pflichten der Inkassobank
Die einlösende Bank -nachfolgend Inkassobank genannt- prüft zunächst, ob der Scheck seinem äußeren Gesamtbild nach echt erscheint sowie formal in Ordnung ist, (BGH NJW 1997, 2236, 2238; OLG Köln, BB 1995, 1922, 1923) .
Die Inkassobank prüft also nur, ob alle notwendigen Bestandteile nach Art. 1 ScheckG auf dem Scheck vorhanden sind, ob es sich also äußerlich um einen Scheck im Sinne des Scheckgesetzes handelt.
 
Davon zu trennen ist die Frage, ob das Kreditinstitut auch die sachliche Berechtigung des
Scheckeinreichers zu überprüfen hat.
 
Daher liegt ein so genannter Inhaberscheck nach Art. 5 Absatz 3  des Scheckgesetzes vor.
Im Rahmen eines Auftrages zum Inkasso eines Inhaberverrechnungsschecks begründet der bloße Besitz an dem Scheck eine widerlegbare Vermutung dafür, daß der Scheckeinreicher auch materiell berechtigt ist (BGHZ 102, 316, 318).
 
Die Bank trifft daher grundsätzlich keine Verpflichtung, die materielle Berechtigung des
Scheckeinreichers zu überprüfen (BGH JUS 1997, 845) .
 
Es können jedoch besondere Umstände hinzutreten, die den Verdacht nahe legen, der Scheck könne seinem Eigentümer abhanden gekommen oder vom Einreicher auf unredliche Weise erlangt worden sein.
 
Diese besondere Verdachtsgründe können zum einem in der Person des Scheckeinreichers liegen oder zum anderen aber in der Ungewöhnlichkeit des Geschäfts. Allerdings müssen solche Verdachtsmomente für die Inkassobank mühelos ersichtlich sein.
 
Das bedeutet, dass eine Pflicht der Bank zur Suche nach Auffälligkeiten besteht nicht.
 
IV. Die Pflichten der bezogenen Bank
 
Bevor das bezogene Kreditinstitut einen Scheck einlöst, obliegt es ihm grundsätzlich auch, die von ihrem Kunden ausgestellten Schecks sorgfältig zu prüfen. Diese Prüfung erstreckt sich zum einen auf die Ordnungsmäßigkeit des Schecks insbesondere die Echtheit der
Unterschrift.
Zum anderen kontrolliert die Bank, ob eine Schecksperre vorliegt.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 427 vom 6. September 2005 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich