In der Regel ist bei einem Immobilienkauf der Verkäufer – je nach Vertragsgestaltung der notariellen Urkunde – nur für das Grundstück und das Gebäude an sich verantwortlich. Typische Streitigkeiten entwickeln sich dann über Baumängel. In einem neuen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass auch Zusicherungen anderer Art zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrages (hier über eine Eigentumswohnung als Wertanlage und Steuersparmodell) führen kann, falls der Verkäufer einen Beratungsvertrag verletzt. Der Verkäufer hatte einen Vertreter eingeschaltet, der bei dem Verkauf behauptet hatte, dass die Geldanlage in der Immobilie sehr sicher sei und das ein Wiederverkauf in fünf Jahren möglich sei. Diese Aussage war angesichts des überhöhten Kaufpreise tatsächlich aber unwahrscheinlich. Das Urteil betrifft eine sehr große Fallgruppe von Schrottimmobilien, die zu überhöhten Preisen verkauft worden waren.
Das Gericht stellt klar,
1. Ein Immobilienkauf kann nichtig sein, wenn der Preis sittenwidrig überhöht ist. In dem vorliegenden Fall war dieses nicht gegeben.
2. Neben dem Kaufvertrag kann auch stillschweigend ein Beratungsvertrag mit dem Verkäufer der Wohnung zustande kommen. Dieses ist nach Ansicht des Gerichts zum Beispiel dann der Fall, falls der Verkäufer einen Rat erteilt oder Berechnungsbeispiele etc. vorlegt. Diese Berechnungen müssen richtig sein und dürfen nicht geschönt werden.
3. Diese Auffassung, dass neben dem Kaufvertrag auch ein Beratungsvertrag zustande kommen kann, steht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht entgegen, dass in der Regel der Verkäufer nicht dafür verantwortlich ist, ob die Kaufentscheidung des Käufer kaufmännisch richtig ist.
Fazit: Das Urteil des Bundesgerichtshofs verdeutlicht, dass die Verkaufspraxis zum Vertrieb von Schrottimmobilien dem geschädigten Anleger die Möglichkeit gibt, eine Rückabwicklung gegenüber der Verkäuferseite zu prüfen.