SCHUFA-Auskunft soll noch teurer werden - Dr. Thomas Schulte

SCHUFA-Auskunft soll noch teurer werden

Die Bild-Zeitung und auch die Berliner Morgenpost berichten, dass die Kreditauskunft bei der SCHUFA Holding AG künftig teurer werden soll. So sollen Verbraucher, die über ihre eigenen Daten eine Auskunft bei der SCHUFA erlangen wollen, statt bisher 7,80 Euro bald 18,50 Euro pro Auskunft zahlen. Angeblich will die SCHUFA damit auf die Vorschrift reagieren, dass ab April 2010 einmal jährlich eine kostenlose Auskunft zu erteilen ist.

Die Bild-Zeitung meint, dass diese kostenlose Auskunft jedoch sehr unübersichtlich gestaltet sein wird, so dass sie als Verbraucherauskunft eher ungeeignet sei.

In der SCHUFA werden Daten zu Konten, Krediten, Mobilfunkverträgen und anderen Dauerschuldverhältnissen der Verbraucher gespeichert. Die Daten werden an die SCHUFA von den jeweiligen Vertragspartnern der Verbraucher gemeldet. Oftmals wissen diese von ihrem Eintrag bei der SCHUFA nichts.

Aus den gemeldeten Daten errechnet die SCHUFA verschiedene Bonitätswerte, den sogenannten Score. Der Brachenscore soll dabei Auskunft über die Kreditwürdigkeit für ein Kreditinstitut oder einen Telefonanbieter geben. Auch gibt es einen sogenannten Basisscore, der dem Verbraucher mitgeteilt wird. Dieser ist jedoch nicht gleichzusetzen mit dem Scorewert, der den Kreditinstituten übermittelt wird.

Hat der Verbraucher einen schlechten Scorewert, kann dies zu erheblichen Problemen bei der Kreditaufnahme oder beim Abschluss von neuen Verträgen führen.

Die Rechtsanwälte haben hier schon oftmals erfolgreich Klagen gegen SCHUFA-Einträge geführt und rügen häufig das missbräuchliche Eintragen von SCHUFA-Mitteilungen als Inkassomaßnahme oder auch im Rahmen von sogenannten Massenverfahren.

Betroffene sollten in jedem Fall eine SCHUFA-Selbstauskunft anfordern und mit dieser, soweit negative Einträge vorhanden sind, zu einem auf das Datenschutzrecht spezialisierten Rechtsanwalt gehen. Die Beratung wird meist von der Rechtsschutzversicherung übernommen.

Erstaunlich ist die Kostenflut aufgrund der Rechtslage. Ein Blick in das Bundesdatenschutzgesetz verrät folgendes:

SCHUFA-Auskünfte sind grundsätzlich unentgeltlich. Das folgt ganz eindeutig aus § 34 Absatz 5 Bundesdatenschutzgesetz. Die SCHUFA Holding AG darf nur dann Geld für die Auskunft verlangen, wenn der Betroffene die Auskunft gegenüber Dritten zu wirtschaftlichen Zwecken nutzen kann. Mit anderen Worten: Die Auskunft darf nur Geld kosten, wenn der Betroffene die SCHUFA-Auskunft nutzt, um sie einem Vermieter oder Arbeitgeber vorzulegen, um dadurch einen Vorteil anderen Bewerbern gegenüber zu erlangen. Hintergrund ist, dass die eigentlich entgeltliche Dienstleistung der SCHUFA nicht dadurch umgangen werden soll, dass die Betroffenen Selbstauskünfte einholen und Dritten zur Verfügung stellen; obwohl diese Dritten bei der SCHUFA eigentlich bezahlen müssten. Das soll aber ohnehin die Ausnahme sein.

Die reine Auskunft als Voraussetzung zur rechtlichen Überprüfung, ob die Daten womöglich falsch sind, ist und bleibt entgeltfrei.
Aber selbst wenn eine kommerzielle Nutzung vorliegt, darf die Auskunft nicht pauschal 18 Euro kosten. In § 35 Absatz 5 des Bundesdatenschutzgesetzes heißt es nämlich weiter: „Das Entgelt darf über die durch die Auskunftserteilung entstandenen direkt zurechenbaren Kosten nicht hinausgehen.“ Es ist schlechterdings nicht vorstellbar, dass das Abrufen und Ausdrucken von Daten 18 Euro kosten soll.

Update zu den Kosten 2024

  1. Kostenlose Selbstauskunft: Verbraucher haben einmal jährlich das Recht, eine kostenlose Selbstauskunft bei der SCHUFA zu beantragen. Diese Auskunft gibt einen Überblick über die gespeicherten Daten und den SCHUFA-Score, ist jedoch nicht für die Vorlage bei Dritten geeignet.
  2. Kostenpflichtige Bonitätsauskunft: Für spezifische Zwecke, wie die Vorlage bei Vermietern oder Kreditgebern, können Verbraucher die kostenpflichtige Bonitätsauskunft beantragen. Diese kostet derzeit 29,95 Euro und bietet eine tagesaktuelle Übersicht über die Bonität sowie ein Zertifikat zur Weitergabe an Dritte.

Die rechtliche Diskussion um Schufaeinträge und deren Löschung bzw. Korrektur geht im Übrigen weiter.

Landgericht Traunstein: Ein Leuchtturm für Verbraucherrechte im Umgang mit SCHUFA-Daten

Das Urteil des Landgerichts (LG) Traunstein vom 28.10.2024 (Az. 3 O 801/24) hat eine bedeutende Wende in der Rechtsprechung zu SCHUFA-Einträgen eingeläutet. Es verpflichtet die SCHUFA, einen negativen Eintrag über eine beglichene Forderung nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen sechsmonatigen Speicherfrist zu löschen. Darüber hinaus wurde die SCHUFA dazu verurteilt, den Score des Klägers zu korrigieren, da dieser auf unzulässig gespeicherten Daten beruhte. Die Entscheidung stärkt nicht nur die Rechte des Klägers, sondern ist wegweisend für den Datenschutz und den Schutz vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Nachteilen.

Rechtsgrundlage: Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und Art. 21 DSGVO seit 2018

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bildet die zentrale rechtliche Grundlage für den Schutz personenbezogener Daten in der Europäischen Union. Zwei zentrale Artikel sind dabei von Bedeutung:

1.Art. 5 DSGVO: Dieser Artikel legt fest, dass personenbezogene Daten nur so lange verarbeitet werden dürfen, wie es für den Verarbeitungszweck erforderlich ist. Für die SCHUFA bedeutet dies, dass Daten über erledigte Forderungen nicht länger gespeichert werden dürfen, wenn sie für die Bonitätsbewertung nicht mehr notwendig sind.

2.Art. 21 DSGVO: Dieser Artikel gewährt Verbrauchern das Recht, der Verarbeitung ihrer Daten zu widersprechen, wenn diese nicht auf einer gesetzlichen Grundlage oder einer zwingenden Interessenabwägung basiert. Im Fall der SCHUFA bedeutet dies, dass Betroffene Einspruch gegen die Speicherung ihrer Daten einlegen können, wenn die Nachteile für sie überwiegen.

Das Urteil des LG Traunstein: Eine klare Linie

Das Gericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass die SCHUFA die Speicherfrist von sechs Monaten nach Begleichung der Forderung überschritten hatte. Dies verstößt gegen die Grundsätze der DSGVO, insbesondere gegen Art. 5, der die Datenminimierung vorschreibt. Darüber hinaus betonte das Gericht, dass die wirtschaftlichen Nachteile des Klägers – etwa die Ablehnung eines Kredits – schwerer wiegen als das Interesse der SCHUFA an einer längeren Speicherung.

Kernpunkte des Urteils:

1.Löschungsrecht: Daten über erledigte Forderungen müssen spätestens sechs Monate nach Begleichung gelöscht werden.

2.Berichtigungspflicht: Ein SCHUFA-Score, der auf unzulässig gespeicherten Daten basiert, ist fehlerhaft und muss angepasst werden.

3.Interessenabwägung: Das Urteil zeigt, dass die Rechte und Freiheiten der Betroffenen im Rahmen der DSGVO Vorrang vor den Interessen der SCHUFA haben.

Weitere wegweisende Urteile zu SCHUFA-Einträgen

Das LG Traunstein reiht sich in eine Serie von Urteilen ein, die Verbraucherrechte stärken:

1.LG Karlsruhe, Urteil vom 26.09.2024 (Az. 7 O 118/24):

Das Gericht entschied, dass eine Speicherung über zwölf Monate hinaus nicht gerechtfertigt ist. Schuldner, die ihre Schulden beglichen haben, dürfen nicht schlechter gestellt werden als Personen, die durch eine Restschuldbefreiung entlastet wurden.

2.LG Mönchengladbach, Urteil vom 02.09.2024 (Az. 10 O 158/23):

Hier wurde die SCHUFA zur Löschung eines Eintrags verpflichtet, da die dreijährige Speicherfrist unverhältnismäßig war.

3.LG Duisburg, Urteil vom 24.07.2024 (Az. 4 O 423/23):

Das Gericht ordnete die Löschung und Score-Korrektur an, da der Eintrag zu wirtschaftlichen Nachteilen des Klägers führte.

4.OLG Naumburg, Urteil vom 02.03.2023 (Az. 4 U 81/22):

Das OLG entschied, dass die SCHUFA für fehlerhafte Einträge haftbar ist. Der Kläger erhielt 4.000 Euro Schadenersatz, da ihm eine Immobilienfinanzierung verweigert wurde.

5.EuGH, Urteil vom 07.12.2023 (C-26/22, C-64/22):

Der EuGH urteilte, dass Insolvenzdaten nicht länger als öffentlich zugänglich gespeichert werden dürfen. Dieses Urteil stärkt die Rechte von Verbrauchern nach erfolgreicher Entschuldung.

Tipps und Tricks: Ihre Rechte effektiv nutzen

Für Verbraucher ist es entscheidend, ihre Rechte gegenüber der SCHUFA aktiv wahrzunehmen. Hier sind einige praktische Tipps:

1.Prüfen Sie regelmäßig Ihre SCHUFA-Daten: Fordern Sie jährlich eine kostenlose Selbstauskunft an. Diese gibt Ihnen Einblick in gespeicherte Daten und ermöglicht es Ihnen, fehlerhafte oder unzulässige Einträge zu identifizieren.

2.Nutzen Sie Art. 21 DSGVO: Legen Sie Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer Daten ein, wenn Sie der Meinung sind, dass die Speicherung unrechtmäßig ist oder Ihre Interessen überwiegen. Begründen Sie Ihren Widerspruch klar, etwa durch Nachweise über die Begleichung der Forderung.

3.Führen Sie einen schriftlichen Dialog: Stellen Sie sicher, dass Ihre Anfragen und Widersprüche an die SCHUFA schriftlich erfolgen. Fordern Sie eine schriftliche Bestätigung oder eine nachvollziehbare Begründung für die Datenverarbeitung.

4.Dokumentieren Sie wirtschaftliche Nachteile: Wenn ein SCHUFA-Eintrag zu Kreditablehnungen oder anderen Nachteilen führt, dokumentieren Sie diese. Diese Beweise können vor Gericht entscheidend sein.

5.Rechtsbeistand einholen: Wenn die SCHUFA sich weigert, Daten zu löschen oder zu korrigieren, ziehen Sie einen spezialisierten Anwalt hinzu. Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte bietet umfassende Unterstützung bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

Dr. Schulte: Ihr Partner für SCHUFA-Verfahren

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte ist Experte im Datenschutz- und Verbraucherrecht und hat zahlreiche Mandanten erfolgreich gegen die SCHUFA vertreten. Sein Team prüft Ihre SCHUFA-Daten, setzt Ihre Rechte durch und berät Sie zu allen rechtlichen Möglichkeiten.

Leistungen der Kanzlei Dr. Schulte:

•Prüfung der SCHUFA-Daten auf Rechtsverstöße

•Beratung zu Widersprüchen gemäß Art. 21 DSGVO

•Vertretung in außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren

Fazit: Ihre Rechte sichern Ihre Zukunft

Das Urteil des LG Traunstein und die jüngsten Entscheidungen anderer Gerichte zeigen, dass Verbraucherrechte im Datenschutzbereich ernst genommen werden. Mit einer klaren Strategie und juristischer Unterstützung können Sie unzulässige SCHUFA-Einträge löschen und Ihren Score korrigieren lassen.

Kontaktieren Sie Dr. Schulte für eine kostenlose Erstberatung:

E-Mail: dr.schulte@dr-schulte.de
Telefon: 030 – 22 19 220 20

Nutzen Sie Ihre Rechte und stellen Sie sicher, dass Ihre wirtschaftliche Zukunft nicht durch unberechtigte Daten beeinträchtigt wird. Dr. Schulte und sein Team stehen Ihnen kompetent zur Seite.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 657 vom 28. Februar 2010 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich