Schufa-Eintrag der Commerzbank AG nach Insolvenz in England gelöscht - Dr Thomas Schulte

Schufa-Eintrag der Commerzbank AG nach Insolvenz in England gelöscht

Insolvenz in England führt zur Restschuldbefreiung in Deutschland und Löschung von Negativeinträgen

Täglich kommt es zu negativen Einträgen bei Auskunfteien, dafür gelten die Erfüllung und Überprüfung bestimmter Voraussetzungen, die sich im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) finden lassen. Dass nicht bei allen Schufa-Einträgen die Voraussetzungen des BDSG beachtet werden, zeigt ein aktueller Fall aus der Anwaltspraxis der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team.

Eine junge Frau aus Frankfurt am Main verzog vor drei Jahren nach Großbritannien und durchlief dort die Insolvenz in England. Nach Ablauf des Insolvenzverfahrens und der Erteilung der englischen Restschuldbefreiung musste Sie jedoch im Jahr 2013 feststellen, dass in ihrer Schufa-Auskunft ein Negativmerkmal durch die Commerzbank AG (Kaiserplatz, 60311 Frankfurt am Main) eingetragen war. Die Forderung stammte ursprünglich aus einem Kreditvertrag mit der Commerzbank AG. Im Zuge der Restschuldbefreiung entfiel jedoch die Durchsetzbarkeit der Forderung. Über das englische Insolvenzverfahren und dessen Ausgang wurde die Commerzbank AG vom Official Receiver und von einem zuvor beauftragten Rechtsanwalt aus Deutschland informiert. Der Negativeintrag wurde jedoch nicht zur Löschung gebracht.

Schnelles Handeln führt zur Löschung des Eintrags

In ihrer Not wandte sich die Betroffene an die Schufa-Experten der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team. Die Spezialisten für Schufa-Recht wurden umgehend tätig und stellten Nachforschungen zur Klärung an. Die Commerzbank AG wurde in diesem Zuge erneut über den Sachverhalt aufgeklärt. Auch die Schufa-Holding AG wurde über das Vorgehen der Commerzbank AG informiert. Trotz Kontaktaufnahme und der Aufklärung kam keinerlei Antwort von Seiten der Commerzbank AG. Der umstrittene Negativeintrag wurde nicht zur Löschung gebracht. Die Schufa Holding AG dagegen begann selbst Nachforschungen anzustellen und brachte den Eintrag nach wenigen Wochen zur Löschung.

Restschuldbefreiung in England – umsichtiges Handeln erforderlich

Schufa-Experte und Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte und Team bewertete den Sachverhalt folgendermaßen: „Wenn man eine Restschuldbefreiung erteilt bekommt, sind die in Rede stehenden Forderungen der Gläubiger nicht mehr durchsetzbar. Bestehende Titel wie z.B. ein Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil auf Zahlung können vom Gläubiger herausverlangt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob man die Restschuldbefreiung in Deutschland oder im Ausland (z.B. in Frankreich oder England) erteilt bekommt. Eine Forderung, die nicht mehr durchsetzbar ist, darf natürlich nicht bei der Schufa Holding AG als offene Forderung eingetragen werden. Bestehende Negativeinträge sind zur Löschung zu bringen oder zumindest als erledigt zu markieren.“

„Bei der Abwicklung nach Erteilung der Restschuldbefreiung nach einer Insolvenz in England ist jedoch Vorsicht geboten”, rät der Experte Dr. Schulte. „Übersenden Sie der Schufa niemals einen Nachweis über die Erteilung der Restschuldbefreiung in der England-Insolvenz. Dies kann zu einem Eintrag der Restschuldbefreiung führen, wie sie auch aus deutschen Verfahren bekannt ist. Hier schreibt die Schufa einfach die Insolvenzbekanntmachungen ab und trägt die Daten ein. Die England-Insolvenz hat den Vorteil, dass die Restschuldbefreiung nicht von der Schufa aus einem öffentlichen Register abgeschrieben wird. Diese zusätzliche und wertvolle Anonymität sollten Betroffene nutzen. Wer die Schufa direkt informiert, ist meist selbst schuld.”

In der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team stehen betroffenen Verbrauchern jederzeit die Schufa-Experten Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte und Team für eine qualifizierte Beratung unter 030 22 19 220 20 oder dr.schulte@dr-schulte.de zur Seite.

Update: Welche Regeln gelten 2025 bei einer Privatinsolvenz?

Im Jahr 2025 gelten bezüglich einer Privatinsolvenz und deren Auswirkungen auf die SCHUFA die folgenden Regeln:

  • Zweck der Privatinsolvenz: Das Verbraucherinsolvenzverfahren bzw. die Privatinsolvenz dient dazu, überschuldeten natürlichen Personen die Reintegration in die Gesellschaft und die damit verbundenen wirtschaftlichen Prozesse zu ermöglichen.
  • Wohlverhaltensphase: Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgt eine sogenannte Wohlverhaltensphase, die in § 295 der Insolvenzordnung (InsO) geregelt ist. Während dieser Zeit hat der Schuldner bestimmte Pflichten zu erfüllen, beispielsweise einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen oder sich darum zu bemühen, wenn er arbeitslos ist.
  • Restschuldbefreiung: Am Ende der Wohlverhaltensphase, die üblicherweise sechs Jahre dauert, wird dem Schuldner vom zuständigen Gericht die Restschuldbefreiung erteilt. Diese wirkt gegen alle Gläubiger, unabhängig davon, ob sie ihre Forderungen angemeldet haben oder nicht. Die Restschuldbefreiung führt dazu, dass ausstehende Forderungen zu sogenannten Naturalobligationen werden und gerichtlich nicht mehr durchsetzbar sind.
  • Meldung an die SCHUFA und Löschfrist: Die Erteilung der Restschuldbefreiung wird der SCHUFA gemeldet. Seit April 2023 werden Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung nur noch sechs Monate in der SCHUFA gespeichert. Die SCHUFA hat angekündigt, dass alle Einträge zu Restschuldbefreiungen, die am 28. März 2023 länger als sechs Monate gespeichert waren, sowie alle damit verbundenen Schulden rückwirkend zu diesem Datum nach sechs Monaten gelöscht werden. Die Löschung erfolgt automatisch. Es wird jedoch empfohlen, die Löschung vorsichtshalber zu kontrollieren, da es vorkommen kann, dass veraltete Daten im Bestand verbleiben.
  • Auswirkungen trotz Restschuldbefreiung: Es kann vorkommen, dass ein SCHUFA-Eintrag (beispielsweise von einem Energieversorgungsunternehmen) auch nach der Restschuldbefreiung zu einer schlechten Bonität führt.
  • Löschung im öffentlichen Insolvenzverzeichnis: Im bundesweiten öffentlichen Verzeichnis aller Insolvenzverfahren wird der Eintrag bereits sechs Monate nach Erteilung der Restschuldbefreiung gelöscht.
  • Abweisung mangels Masse: Selbst wenn ein Gläubiger nach der Abweisung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 26 InsO) befriedigt wird, bleibt der Eintrag bestehen, da das Interesse des Geschäftsverkehrs an der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners weiterhin besteht.

Es ist wichtig zu beachten, dass die SCHUFA zwar verpflichtet ist, Daten nach Ablauf der Fristen zu löschen, eine Kontrolle durch den Betroffenen jedoch ratsam ist.

Was kann Dr. Schulte tun?

Dr. Schulte und seine Kanzlei bieten eine umfassende Palette an Dienstleistungen im Bereich des SCHUFA-Rechts an, um Betroffenen bei Problemen mit SCHUFA-Einträgen zu helfen. Hier sind die wichtigsten Tätigkeiten und Kompetenzen von Dr. Schulte zusammengefasst:

  • Prüfung der Rechtmäßigkeit von SCHUFA-Einträgen: Dr. Schulte und sein Team prüfen in einer kostenfreien Ersteinschätzung, ob ein SCHUFA-Eintrag rechtmäßig ist und beraten Sie über die nächsten Schritte. Sie untersuchen, ob die Voraussetzungen für einen Negativeintrag gemäß § 31 Abs. 2 BDSG (früher § 28a Abs. 1 BDSG) erfüllt sind.
  • Identifizierung und Anfechtung fehlerhafter Einträge: Dr. Schulte hilft Ihnen, fehlerhafte oder unberechtigte Einträge in Ihrer SCHUFA-Auskunft zu erkennen und diese anzufechten.
  • Aufforderung zur Löschung unberechtigter Einträge: Er fordert die SCHUFA oder die meldenden Unternehmen zur Löschung der fehlerhaften Einträge auf. Oftmals genügt bereits ein anwaltliches Schreiben, um eine Korrektur zu bewirken.
  • Durchsetzung des Rechts auf Löschung: Dr. Schulte unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO, insbesondere wenn eine Forderung bereits beglichen wurde oder nie rechtmäßig war.
  • Einlegung von Widerspruch: Er kann Ihnen helfen, Widerspruch gemäß Artikel 21 DSGVO gegen die Verarbeitung Ihrer Daten einzulegen, wenn besondere Gründe vorliegen.
  • Beantragung einstweiliger Verfügungen: In dringenden Fällen, beispielsweise bei drohenden Schäden im Rahmen einer Baufinanzierung, kann Dr. Schulte schnell handeln und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Gericht einreichen.
  • Einleitung gerichtlicher Schritte: Wenn außergerichtliche Bemühungen erfolglos bleiben, leitet Dr. Schulte gerichtliche Schritte ein, um die Löschung unberechtigter Einträge zu erzwingen und Ihre Rechte effektiv durchzusetzen. Er hat bereits vor Gericht erfolgreich gegen Banken und die SCHUFA geklagt.
  • Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen: Wenn Ihnen durch einen unberechtigten SCHUFA-Eintrag ein finanzieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, unterstützt Dr. Schulte Sie bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß Art. 82 DSGVO. Dies kann sowohl finanzielle Verluste als auch immaterielle Schäden wie Stress und Rufschädigung umfassen.
  • Vertretung gegenüber Banken und Inkassounternehmen: Dr. Schulte verfügt über Erfahrung in der Auseinandersetzung mit Banken, Telekommunikationsanbietern und Inkassogesellschaften und kann im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein Einlenken der Gegenseite erreichen.
  • Beratung in komplexen Fällen: Auch in schwierigen Fällen oder wenn die SCHUFA nicht reagiert, bietet Dr. Schulte umfassende Rechtsberatung und kennt die Vorgehensweisen der Eintragenden, um Ihre Rechte effektiv durchzusetzen.
  • Hilfe bei Identitätsdiebstahl: Die Kanzlei bietet schnelle Unterstützung in Fällen von Identitätsdiebstahl, die zu unrechtmäßigen SCHUFA-Einträgen geführt haben.
  • Unterstützung für polnischsprachige Mandanten: Für polnischsprachige Mandanten bietet Dr. Schulte Beratung über „Twój Adwokat w Niemczech“ an.
  • Schnelle Bearbeitung: Durch eine sorgfältige Aufbereitung der Fälle wird oft innerhalb von 1 bis 3 Wochen die Löschung unberechtigter Einträge erreicht.

Dr. Schulte betont die Wichtigkeit, frühzeitig aktiv zu werden und sich rechtliche Unterstützung zu suchen, wenn ein unberechtigter SCHUFA-Eintrag vorliegt. Er rät Betroffenen, ihre SCHUFA-Auskunft regelmäßig zu überprüfen und sich nicht von Inkassoschreiben einschüchtern zu lassen. Seine Kanzlei ist seit 1995 im Zivilrecht tätig und auf Internet-, Reputations- und Wettbewerbsrecht spezialisiert, was im Kontext von SCHUFA-Einträgen und deren Auswirkungen auf die Bonität relevant sein kann.

Sie können Dr. Schulte und sein Team unter der Telefonnummer 030 – 22 19 220 20 erreichen, per E-Mail unter dr.schulte@dr-schulte.de oder über die Webseite www.dr-schulte.de kontaktieren. Er bietet eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihrer Unterlagen an.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 1329 vom 23. Juni 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich