Insolvenz in England führt zur Restschuldbefreiung in Deutschland und Löschung von Negativeinträgen
Täglich kommt es zu negativen Einträgen bei Auskunfteien, dafür gelten die Erfüllung und Überprüfung bestimmter Voraussetzungen, die sich im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) finden lassen. Dass nicht bei allen Schufa-Einträgen die Voraussetzungen des BDSG beachtet werden, zeigt ein aktueller Fall aus der Anwaltspraxis der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team.
Eine junge Frau aus Frankfurt am Main verzog vor drei Jahren nach Großbritannien und durchlief dort die Insolvenz in England. Nach Ablauf des Insolvenzverfahrens und der Erteilung der englischen Restschuldbefreiung musste Sie jedoch im Jahr 2013 feststellen, dass in ihrer Schufa-Auskunft ein Negativmerkmal durch die Commerzbank AG (Kaiserplatz, 60311 Frankfurt am Main) eingetragen war. Die Forderung stammte ursprünglich aus einem Kreditvertrag mit der Commerzbank AG. Im Zuge der Restschuldbefreiung entfiel jedoch die Durchsetzbarkeit der Forderung. Über das englische Insolvenzverfahren und dessen Ausgang wurde die Commerzbank AG vom Official Receiver und von einem zuvor beauftragten Rechtsanwalt aus Deutschland informiert. Der Negativeintrag wurde jedoch nicht zur Löschung gebracht.
Schnelles Handeln führt zur Löschung des Eintrags
In ihrer Not wandte sich die Betroffene an die Schufa-Experten der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team. Die Spezialisten für Schufa-Recht wurden umgehend tätig und stellten Nachforschungen zur Klärung an. Die Commerzbank AG wurde in diesem Zuge erneut über den Sachverhalt aufgeklärt. Auch die Schufa-Holding AG wurde über das Vorgehen der Commerzbank AG informiert. Trotz Kontaktaufnahme und der Aufklärung kam keinerlei Antwort von Seiten der Commerzbank AG. Der umstrittene Negativeintrag wurde nicht zur Löschung gebracht. Die Schufa Holding AG dagegen begann selbst Nachforschungen anzustellen und brachte den Eintrag nach wenigen Wochen zur Löschung.
Restschuldbefreiung in England – umsichtiges Handeln erforderlich
Schufa-Experte und Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte und Team bewertete den Sachverhalt folgendermaßen: „Wenn man eine Restschuldbefreiung erteilt bekommt, sind die in Rede stehenden Forderungen der Gläubiger nicht mehr durchsetzbar. Bestehende Titel wie z.B. ein Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil auf Zahlung können vom Gläubiger herausverlangt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob man die Restschuldbefreiung in Deutschland oder im Ausland (z.B. in Frankreich oder England) erteilt bekommt. Eine Forderung, die nicht mehr durchsetzbar ist, darf natürlich nicht bei der Schufa Holding AG als offene Forderung eingetragen werden. Bestehende Negativeinträge sind zur Löschung zu bringen oder zumindest als erledigt zu markieren.“
„Bei der Abwicklung nach Erteilung der Restschuldbefreiung nach einer Insolvenz in England ist jedoch Vorsicht geboten”, rät der Experte Dr. Schulte. „Übersenden Sie der Schufa niemals einen Nachweis über die Erteilung der Restschuldbefreiung in der England-Insolvenz. Dies kann zu einem Eintrag der Restschuldbefreiung führen, wie sie auch aus deutschen Verfahren bekannt ist. Hier schreibt die Schufa einfach die Insolvenzbekanntmachungen ab und trägt die Daten ein. Die England-Insolvenz hat den Vorteil, dass die Restschuldbefreiung nicht von der Schufa aus einem öffentlichen Register abgeschrieben wird. Diese zusätzliche und wertvolle Anonymität sollten Betroffene nutzen. Wer die Schufa direkt informiert, ist meist selbst schuld.”
In der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team stehen betroffenen Verbrauchern jederzeit die Schufa-Experten Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte und Team und Rechtsanwältin Danuta Wiest für eine qualifizierte Beratung unter 030 22 19 220 20 oder dr.schulte@dr-schulte.de zur Seite.