Schufa-Eintrag: Wie der Makel der „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ wieder getilgt werden kann!
Ein plötzliches Schreiben der Schufa, und die Welt steht Kopf: Die Kreditkarte wird gekündigt, der Ratenkauf abgelehnt, die Wohnungssuche zur Tortur. Der Grund? Ein Eintrag: „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“. Der Schufa-Score im Keller, das Vertrauen der Geschäftspartner dahin. Doch wie wird man diesen Eintrag wieder los? Gibt es einen Weg zur Rettung? Von Valentin Schulte, Berlin
Der Schuldenstempel: Wie der Eintrag zur finanziellen Katastrophe führt!
Der gefürchtete Negativeintrag zur „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ basiert auf § 882c ZPO. Er erfolgt, wenn ein Schuldner die Vermögensauskunft gegenüber dem Gerichtsvollzieher verweigert. Dieser Makel wird ins Schuldnerverzeichnis eingetragen und automatisch der Schufa übermittelt. Für Banken und Vermieter ist dies ein rotes Tuch – der Betroffene wird als zahlungsunfähig eingestuft.
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Das Landgericht Dortmund (Beschluss vom 13.02.2019 – 10 T 11/19) betont: Die Eintragung kann gravierende Auswirkungen auf das wirtschaftliche Fortkommen haben. Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 19.03.2007 – VI ZR 26/06) stellt klar, dass eine solche Eintragung tief in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreift.
Verzweiflung pur: Ein konkreter Fall zeigt die drastischen Folgen!
Ein Handwerker aus Dortmund erhielt plötzlich keine Materialien mehr auf Rechnung. Seine Bank kündigte den Dispokredit, der Leasingvertrag für den Transporter wurde beendet. Grund: Ein Eintrag wegen der Nichtabgabe der Vermögensauskunft. Dabei wusste der Mann gar nicht, dass überhaupt eine Zwangsvollstreckung gegen ihn lief. Ein Brief war wohl auf dem Postweg verloren gegangen.
Der Weg in die Freiheit: Welche Optionen zur Löschung bestehen wirklich?
Die Hoffnungslosigkeit weicht, wenn man die gesetzlichen Regelungen kennt. § 882e ZPO regelt die Löschung des Eintrags aus dem Schuldnerverzeichnis. Der Löschungsantrag ist beim zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen.
Eine Löschung kommt in Betracht, wenn:
- Die zugrunde liegende Forderung beglichen wurde (§ 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
- Der Eintragungsgrund weggefallen ist (§ 882e Abs. 3 Nr. 2 ZPO), etwa wenn der Vollstreckungstitel aufgehoben wurde (§ 776 ZPO) oder die Anordnung der Vermögensauskunft nach § 766 ZPO auf Erinnerung hin zurückgenommen wurde.
- Die Abgabe der Vermögensauskunft nachträglich erfolgt ist.
Eine Ratenzahlungsvereinbarung oder eine bloße Stundung genügen nicht (BGH, NJW-RR 2017, 511). Auch die Zustimmung des Gläubigers zur Löschung allein ist unbeachtlich (LG Dessau-Roßlau, BeckRS 2014, 16760).
Kampf gegen Windmühlen? Der steinige Beweisweg zur vorzeitigen Löschung!
Die vorzeitige Löschung nach § 882e Abs. 3 ZPO verlangt den strengen Nachweis der Befriedigung des Gläubigers durch eine öffentliche Urkunde oder Quittung. Bloße Erklärungen oder eidesstattliche Versicherungen reichen nicht aus.
Das Amtsgericht Köln (NJW-RR 2003, 1421) stellte klar, dass eine Löschung nur möglich ist, wenn die Befriedigung zweifelsfrei feststeht. Der Nachweis obliegt dem Schuldner. Ohne Mithilfe des Gläubigers ist dies oft schwierig.
Falle Insolvenz: Warum auch eine Zahlung nicht immer zur Löschung führt!
Ein besonders perfides Problem ergibt sich bei der Abweisung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 26 InsO). Selbst wenn der Gläubiger später befriedigt wird, bleibt der Eintrag bestehen. Der BGH (NJW 1988, 3009) und das Amtsgericht Duisburg (ZInsO 2001, 573) argumentieren, dass das Interesse des Geschäftsverkehrs an der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners weiterhin besteht.
Druckmittel Datenschutz: DSGVO als Rettungsanker?
Die DSGVO bietet einen alternativen Angriffspunkt. Art. 17 DSGVO gewährt ein Recht auf Löschung personenbezogener Daten, wenn diese unrechtmäßig verarbeitet wurden. Der Eintrag der Nichtabgabe der Vermögensauskunft könnte als unrechtmäßig gelten, wenn kein berechtigtes Interesse der Schufa nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO vorliegt.
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 14.12.2006 – I-10 U 69/06) stellte fest, dass die Interessenabwägung unter Berücksichtigung des persönlichen Schadens des Betroffenen erfolgen muss. Erweist sich der Eintrag als unverhältnismäßig, kann die Löschung verlangt werden.
Der Befreiungsschlag: So wird der Eintrag endgültig getilgt!
- Begleichung der Forderung: Zuerst muss die titulierte Forderung vollständig bezahlt werden.
- Bescheinigung des Gläubigers: Eine Quittung oder schriftliche Bestätigung der Zahlung ist essenziell.
- Antrag auf Löschung: Beim zuständigen Vollstreckungsgericht ist der Antrag gemäß § 882e Abs. 3 ZPO zu stellen.
- Mitteilung an die Schufa: Nach erfolgreicher Löschung muss die Schufa informiert werden. Die Löschung im Schuldnerverzeichnis führt nicht automatisch zur Entfernung des Schufa-Eintrags.
Fazit: Ein Eintrag ist kein Urteil für die Ewigkeit!
Der Eintrag „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ kann getilgt werden, wenn die Forderung beglichen, der Titel aufgehoben oder die Vermögensauskunft nachträglich abgegeben wurde. Der Nachweis gegenüber dem Vollstreckungsgericht ist zwingend. Parallel kann ein Löschungsanspruch nach Art. 17 DSGVO gegen die Schufa bestehen. Nur durch Beharrlichkeit lässt sich der finanzielle Neustart erreichen. Wie repariert ein Betroffener ansonsten seine Schufa? Weitere Infos hier.