Verbraucherinsolvenz und Schufa – Erteilung der Restschuldbefreiung für Betroffene eine positive Entscheidung? Leider nein.
Der Artikel schildert die „schräge“ Schufa-Rechtslage bei der Restschuldbefreiung 2013 und gibt ein Update 2025
Die Verbraucherinsolvenz als zweite Chance?
Das Privat Insolvenzverfahren, welches für die Schuldner Jahre einer langen entbehrungsreichen Zeit bedeutete, findet seinen Abschluss mit der Erteilung der Restschuldbefreiung. Damit sind zugleich der Gedanke und die Entlastung verbunden, dass nun wieder am normalen Wirtschaftsleben teilgenommen werden kann. Das System der Verbraucherinsolvenz ist seit 1997 unverändert: Wer als Schuldner einige Jahre am Existenzminimum lebt und sein Einkommen gerecht an Gläubiger verteilt, dem werden die Restschulden erlassen. Vor 1997 war es häufig üblich, dass überschuldete Personen keine zweite Chance bekamen und sich im Kreislauf von Sozialhilfe, Schwarzarbeit und eidesstattlicher Versicherung eingerichtet hatten.
Zerstört die Schufa die zweite Chance?
Ist die Lage jetzt eine andere? Leider ist dies – wie die Erfahrung der Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team in der täglichen Praxis zeigen – ein Trugschluss. Kann es sein, dass eine ungeklärte Rechtsfrage rund um Schufa-Einträge den Wiedereintritt in das Wirtschaftsleben verhindert?
Die Rechtslage zur Restschuldbefreiung:
Die Erteilung der Restschuldbefreiung muss nach den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) in Verbindung mit § 2 der Verordnung über öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren (InsoBekV) veröffentlicht werden. Diese öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet unter der Seite: www.insolvenzbekanntmachung.de. Zugleich enthält die InsoBekV zeitliche Beschränkungen, wann die Veröffentlichungen gelöscht werden müssen. Im Fall der Erteilung der Restschuldbefreiung beträgt die Veröffentlichungsdauer sechs Monate nach Erteilung bzw. Versagung der Restschuldbefreiung. Aber die InsoBekV enthält noch weitere zeitliche Vorgaben. So ist die Erteilung der Restschuldbefreiung für jedermann nur für die Dauer von zwei Wochen sichtbar. Danach müssen zusätzliche Angaben gemacht werden, um die entsprechende Information zu erhalten. Diese zeitlichen Vorgaben schränken eine Suche erheblich ein, so dass das Internetportal www.insolvenzbekanntmachung.de nicht wirklich als öffentliches Register im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes eingestuft werden kann.
Warum ist diese Frage für die Betroffenen von besonderer Bedeutung?
Schufa speichert wesentlich länger – zwei Wochen oder drei Jahre und viele Tage?
Nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes dürfen personenbezogene Daten nur dann uneingeschränkt gespeichert werden, wenn die Angaben aus einem öffentlichen Register entnommen werden können. Ein öffentliches Register ist dann anzunehmen, wenn jedermann darauf uneingeschränkt Zugriff nehmen kann. Für das Internetportal www.insolvenzbekanntmachung.de gilt dies nur eingeschränkt. So heißt es in § 3 Abs. 1 Nr. 3 InsoBekV
„Durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Daten
[…]
3. spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach dem ersten Tag der Veröffentlichung nur noch abgerufen werden können, wenn die Abfrage den Sitz des Insolvenzgerichts und mindestens eine der folgenden Angaben enthält
[…].“
Das bedeutet zwei Wochen nach der Veröffentlichung der Erteilung der Restschuldbefreiung müssen zusätzliche Angaben gemacht werden, um Informationen zu erlangen. Spätestens nach Ablauf von 6 Monaten ist der Eintrag dann vollständig zu löschen.
Die Erteilung der Restschuldbefreiung wird aber auch im Datenbestand der SCHUFA Holding AG gespeichert. Die Speicherung dieses positiven Merkmals hat aber für die Betroffenen weitreichende negative Folgen. Fakt ist, dass die Wirtschaftskraft/Bonität des Betroffenen lange noch nicht wieder hergestellt ist. Vielmehr heißt es weitere drei Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung und damit Beendigung des Insolvenzverfahrens mit weitreichenden wirtschaftlichen Einschränkungen zu leben.
Eine Fehlentwicklung ? – Dauert die Privat Insolvenz jetzt insgesamt zehn lange Jahre?
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, Gründungspartner der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team bestätigt, dass die Betroffenen damit nachvollziehbar den Eindruck haben, dass das Insolvenzverfahren insgesamt 10 Jahre dauert, bis ihre Wirtschaftskraft/Bonität wieder vollständig hergestellt ist. Dies vor allem, weil eine positive Entscheidung ergangen und das Insolvenzverfahren beendet ist. Unter Berücksichtigung der Speicherfristen, welche im Bundesdatenschutzgesetz geregelt sind, würde damit die Erteilung der Restschuldbefreiung einem erledigten Merkmal gleichzusetzen sein.
Hier bestehen aber erhebliche rechtliche Bedenken. Warum?
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte hierzu: „Anknüpfungspunkt ist hier, dass die SCHUFA Holding AG auch Eintragungen im Schuldnerregister speichert. Diese Einträge werden sofort gelöscht, wenn der SCHUFA gegenüber der Nachweis erbracht wird, dass diese Eintragung nicht mehr besteht. Nach der von den Rechtsanwälten der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team vertretenen Rechtsauffassung, ist die Erteilung der Restschuldbefreiung eher gleichzusetzen mit einer Eintragung im Schuldnerregister. Das würde bedeuten, dass der Eintrag „Erteilung der Restschuldversicherung“ spätestens mit der Löschung im Internetportal www.insolvenzbekanntmachung.de ebenfalls im Datenbestand des Betroffenen zu löschen wäre. Denn nur dann würde die Möglichkeit für die Betroffenen für eine zweite Chance gewährleistet werden können.“
Fazit:
Um den Betroffenen Hilfe und neue Chancen zu ermöglichen, gilt es zahlreiche Rechtsfragen zu klären, die sich aufgrund unterschiedlicher Veröffentlichungs- und Speicherfristen ergeben. Die Gerichte urteilen, dass es auf eine Abwägung ankommt. Sind die Nachteile für den Betroffenen größer als das Informationsinteresse der Allgemeinheit. Das schreibt das Bundesdatenschutzgesetz vor.
Daneben ist zu klären, ob der Betroffene gegenüber der SCHUFA Holding AG auch einen Auskunftsanspruch geltend machen kann, wann die SCHUFA Holding AG von der Eintragung im Internetportal www.insolvenzbekanntmachung.de Kenntnis erlangt hat. Ebenfalls rechtlich zu bewerten ist die Frage, ob die Erteilung der Restschuldbefreiung einen Sachverhalt erledigt oder mit einer Eintragung im Schuldnerregister gleichzusetzen ist.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team werden weiterhin für die Klärung der Rechtsfragen kämpfen und weiterhin die Gerichte bundesweit bemühen. Entscheidend ist, dass ungerechte Schufa -Einträge, falsche Scorewerte in der modernen Wirtschaft ein großes Problem für wirtschaftliche Handlungsfreiheit darstellt und als wichtiges Arbeitsfeld der Rechtsanwälte gilt. Hier stehen den Betroffenen die Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.
Dieser Artikel beschreibt die Rechtsgeschichte – Die Rechtfassung von Dr. Schulte und Mitstreitern hat sich durchgesetzt – Update 2025
Die Rolle der Schufa im Wirtschaftsleben
Zunächst einmal: Die Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) spielt eine zentrale Rolle im Wirtschaftsleben Deutschlands. Es handelt sich um eine private Firma, die immer mächtiger wurde. Sie sammelt und speichert Daten zur Kreditwürdigkeit von Unternehmen und Privatpersonen und gibt diese Informationen an ihre Vertragspartner weiter. Dies betrifft Banken, Vermieter, Telekommunikationsunternehmen und viele weitere Wirtschaftsteilnehmer. Ein negativer Eintrag – wie die Restschuldbefreiung nach einer Insolvenz – kann erhebliche Auswirkungen haben. Für viele bedeutet dies eine Hürde bei der Beantragung eines Kredits, beim Abschluss eines Mietvertrags oder sogar bei alltäglichen Dingen wie einem Handyvertrag.
Doch die Schufa ist kein allmächtiges Wesen. Sie unterliegt rechtlichen Grenzen, insbesondere durch das Datenschutzrecht und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Diese Verordnungen setzen der Datenspeicherung und -verarbeitung klare Schranken und dienen dem Schutz der Rechte der betroffenen Personen. Das bedeutet: Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie dies verhältnismäßig und notwendig ist. Aber wie wird das in der Praxis umgesetzt?
Datenschutzrechtliche Grundlage: Artikel 17 DSGVO
Ein entscheidendes Instrument, das Betroffenen zur Verfügung steht, ist Artikel 17 der DSGVO – das Recht auf Löschung von Daten. Dieser Artikel gibt Personen unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, die Löschung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Speicherung der Daten für die ursprünglichen Zwecke nicht mehr notwendig ist oder wenn die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
Die Frage lautet also: Kann eine Restschuldbefreiung unter diese Regelung fallen? Grundsätzlich speichert die Schufa diese Information drei Jahre lang nach dem Datum der Erteilung der Restschuldbefreiung. Viele Betroffene empfinden diese Dauer als ungerechtfertigt, insbesondere, wenn sie sich nach ihrer Entschuldung wirtschaftlich stabilisiert haben. Die Erteilung der Restschuldbefreiung wird seit April 2023 nur noch für sechs Monate in der Schufa gespeichert. Zuvor betrug die Speicherfrist drei Jahre. Diese Änderung wurde durch den Druck von Gerichten und Datenschutzfragen angestoßen, um die finanzielle Rehabilitation von Schuldnern zu erleichtern.
Details zur Speicherung:
Daten, die nach sechs Monaten gelöscht werden: Informationen zur Restschuldbefreiung, Einträge über das Insolvenzverfahren, Markierungen für erledigte Forderungen.
Automatische Löschung: Die Schufa verpflichtet sich, alle relevanten Daten, die länger als sechs Monate gespeichert sind, automatisch zu löschen.
Besondere Umstände: Wann ist eine Löschung gerechtfertigt?
Die bloße Tatsache, dass eine Restschuldbefreiung erteilt wurde, reicht jedoch in der Regel nicht aus, um die sofortige Löschung des Eintrags bei der Schufa zu verlangen. Es müssen besondere Umstände vorliegen, die die weitere Speicherung unverhältnismäßig erscheinen lassen. Doch welche Umstände könnten das sein?
Identitätsdiebstahl
Ein besonders schwerwiegender Fall liegt vor, wenn die Restschuldbefreiung aufgrund von Schulden erteilt wurde, die durch einen Identitätsdiebstahl entstanden sind. In einem solchen Fall trifft die betroffene Person keine Schuld, da sie durch kriminelle Handlungen Dritter in die Insolvenz gezwungen wurde. Hier wäre es unverhältnismäßig, die Restschuldbefreiung weiterhin als negativen Eintrag bei der Schufa zu führen.
Fehlerhafte Daten
Ein weiterer Ansatzpunkt ist der Fall, dass die bei der Schufa gespeicherten Daten fehlerhaft oder unvollständig sind. Dies kann zum Beispiel vorkommen, wenn falsche Beträge, fehlerhafte Gläubigerangaben oder das falsche Datum der Restschuldbefreiung gespeichert sind. In diesen Fällen haben Betroffene das Recht, eine Berichtigung oder Löschung der falschen Einträge zu verlangen. Regelmäßige Überprüfung der eigenen Schufa-Auskunft ist daher essenziell, um eventuelle Fehler rechtzeitig zu erkennen und zu korrigieren.
Extrem lange Zeiträume
Auch bei sehr langen Zeiträumen könnte eine Löschung in Betracht kommen. Zwar sieht die DSGVO keine festen Fristen für die Speicherung von Daten vor, aber eine weitergehende Speicherung muss immer verhältnismäßig sein. Wenn die Restschuldbefreiung bereits viele Jahre zurückliegt und der Betroffene seither keine negativen finanziellen Vorfälle hatte, könnte dies ein Grund sein, die Löschung zu beantragen.
Die Durchsetzung des Löschungsanspruchs
Ein Anspruch auf Löschung bei der Schufa durchzusetzen, ist jedoch kein Selbstläufer. Die Schufa agiert hier oft defensiv und zeigt wenig Kompromissbereitschaft. Der Prozess kann langwierig sein und endet nicht selten erst vor Gericht. In solchen Fällen empfiehlt es sich, die Hilfe eines erfahrenen Anwalts in Anspruch zu nehmen, der die rechtliche Lage realistisch einschätzt und die notwendigen Schritte zur Durchsetzung des Löschungsanspruchs einleitet.
Ein Leitfaden: Restschuldbefreiung und der Schatten der Schufa, wie den Weg aus dem Schufa-Dschungel sicher finden?
Die Löschung der Restschuldbefreiung bei der Schufa ist möglich, aber kein einfacher Weg, dies kann sich für Betroffene wie ein undurchdringlicher Dschungel anfühlen. Aber trotz der Herausforderungen gibt es Hilfe, herauszukommen:
- Kenntnis der Rechtslage: Der erste Schritt besteht darin, sich mit den eigenen Rechten vertraut zu machen. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), insbesondere Artikel 17, bietet Betroffenen das Recht auf Löschung ihrer Daten unter bestimmten Voraussetzungen.
- Identifizierung besonderer Umstände: Es ist wichtig zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine Löschung rechtfertigen. Dazu gehören:
- Identitätsdiebstahl: Wurde die Restschuldbefreiung aufgrund von Schulden erteilt, die durch Identitätsdiebstahl entstanden sind, ist die weitere Speicherung des Eintrags in der Schufa unverhältnismäßig.
- Fehlerhafte Daten: Fehlerhafte oder unvollständige Daten bei der Schufa können ebenfalls eine Löschung rechtfertigen. Eine regelmäßige Überprüfung der eigenen Schufa-Auskunft ist daher ratsam.
- Extrem lange Zeiträume: Auch wenn die DSGVO keine festen Fristen vorgibt, kann die Speicherung der Daten nach sehr langer Zeit unverhältnismäßig sein, insbesondere wenn seit der Restschuldbefreiung keine weiteren negativen finanziellen Vorfälle aufgetreten sind.
- Anwaltliche Unterstützung: Die Durchsetzung des Löschungsanspruchs gegenüber der Schufa kann sich als schwierig gestalten, da diese oft defensiv agiert. Die Unterstützung eines erfahrenen Anwalts kann in diesem Prozess von großem Vorteil sein. Ein Anwalt kann die Rechtslage im individuellen Fall einschätzen und die notwendigen Schritte zur Durchsetzung des Löschungsanspruchs einleiten.
Der Weg aus dem Schufa-Dschungel erfordert Engagement, Kenntnis der eigenen Rechte und strategisches Vorgehen. Es hängt von den individuellen Umständen ab, ob eine Löschung gerechtfertigt ist und erfolgreich durchgesetzt werden kann. Mit der richtigen Herangehensweise und gegebenenfalls professioneller Unterstützung ist es möglich, den Eintrag zur Restschuldbefreiung löschen zu lassen und einen unbelasteten Neuanfang zu ermöglichen.
Wer betroffen ist, sollte seine Rechte nicht kampflos aufgeben und sich nicht von der Schufa einschüchtern lassen. Jeder hat das Recht auf einen zweiten Start – auch im Schufa-Dschungel. Der Weg dahin erfordert allerdings oft die Unterstützung durch einen Anwalt, der die Fallstricke kennt und für Sie den Lichtblick inmitten des Schufa-Dschungels schafft.
Hier ein Artikel zum Schufa-Scoring! Infos für die polnisch sprachige Mandantschaft.
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte und Team
Telefon: 030 22 19 220 20
E-Mail: dr.schulte@dr-schulte.de
Die Kanzlei Dr. Thomas Schulte ist Mitglied der Association of European Attorneys sowie Vertrauensanwalt im Netzwerk ABOWI LAW. Wir bieten seit vielen Jahren professionelle Unterstützung im Bereich Datenschutz, Schufa Recht und Kreditwürdigkeit.
Gerne beraten wir auch Rechtsanwaltskollegen und bieten regelmäßige Fortbildungen an.
Schützen Sie Ihre Rechte – kontaktieren Sie uns bei unrechtmäßigen Schufa Einträgen!