Schufa Holding AG löscht Negativeintrag der S-Kredit Partner GmbH - Dr Thomas Schulte

Schufa Holding AG löscht Negativeintrag der S-Kredit Partner GmbH

Schufa – Erneuter Erfolg gegen einen Negativeintrag der S-Kreditpartner GmbH aus Duisburg. Die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team Rechtsanwälte konnte einer Betroffenen aus Schleswig-Holstein (Kreis Pinneberg) kurzfristig helfen und einen Negativeintrag der S-Kreditpartner GmbH zur Löschung bringen.

Hintergrund negativer Schufaeintrag

Hintergrund des Negativeintrages war ein Kreditvertrag, den der Betroffene mit der S-Kreditpartner GmbH abgeschlossen hatte. Dieser Kreditvertrag war zum 09.04.2014 gekündigt worden. In der Kündigung war der betroffenen Mandantin eine 14-tägige Zahlungsfrist gesetzt worden. Daraufhin zahlte die Mandantin einen Teilbetrag am 22.04.2014. Die Gesamtforderung i. H. v. 2.519,00 € wurde dann einen Monat später am 22.05.2014 beglichen.

Der Geldeingang erfolgte bei der S-Kreditpartner GmbH jedoch erst später und somit aus deren Sicht nach Fristablauf. Die Angelegenheit wurde daher an die Bad Homburger Inkasso GmbH abgegeben. Zudem wurde an der Vertragskündigung festgehalten und der Gesamtbetrag fällig gestellt. Diesen zahlte die betroffene Mandantin dann auch ein. Dieses wurde ihr mit Schreiben der S-Kreditpartner GmbH vom 28.05.2014 bestätigt.

In der Zwischenzeit war die Forderung allerdings bereits mit Datum vom 06.05.2014 von der S-Kreditpartner GmbH bei der Schufa Holding AG als Negativmerkmal eingetragen worden. Eigener Schriftwechsel der Mandantin mit der Schufa und der S-Kreditpartner GmbH, der zur Löschung des Negativeintrages führen sollte, brachte keinen Erfolg.

Mit Schreiben vom 10.10.2014 wurden dann sowohl die S-Kreditpartner GmbH als auch die Schufa Holding AG durch die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team Rechtsanwälte mbB angeschrieben und zur Prüfung sowie Löschung des Negativeintrags aufgefordert.

Die S-Kreditpartner GmbH meldete sich auf das Anschreiben nicht zurück. Die Schufa prüfte zunächst binnen 14 Tagen und teilte danach mit, dass eine Fristverlängerung notwendig sei. Mit Schreiben vom 18.11.2014 wurde dann mitgeteilt, dass die Löschung des Negativeintrages vorgenommen wurde. Der Scorewert der betroffenen Mandantin verbesserte sich von 18 % mit Stand 01.07.2014 auf nunmehr 91,78 % mit Stand 25.11.2014.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte und Team kommentiert die Angelegenheit wie folgt:

„Wenn ein Unternehmen einem Mandanten eine Zahlungsfrist einräumt, so ist es nur fair, dass das Unternehmen die Zahlungsfrist erst einmal abwartet, bevor es weitere Maßnahmen, wie z. B. die Abgabe an ein Inkassounternehmen oder einen Schufa-Negativeintrag vornimmt. Das Unternehmen kann auch nicht davon ausgehen, dass die gesetzte Frist für den Zahlungseingang gilt. Vielmehr reicht die Veranlassung der Zahlung aus, um die Frist einzuhalten. Da die Eintragungsvoraussetzungen des § 28a Abs. 1 BDSG hier nicht vorlagen, war die Löschung des Negativeintrages durch die Schufa Holding AG die logische Folge. Befremdlich ist, dass sich die S-Kreditpartner GmbH zu dem Vorgang bis heute nicht geäußert hat. Auch eine Antwort des eingeschalteten Inkassounternehmens erfolgte bis heute nicht.“

Wenn eine offene Forderung beglichen wurde und danach trotzdem bei der Schufa Holding AG eingetragen wird, so ist dies in jedem Fall unberechtigt. Die Forderung ist nämlich nach der Bezahlung nicht mehr fällig. Sollte dennoch ein Negativeintrag erfolgt sein, kann dieser meist kurzfristig zur Löschung gebracht werden. Betroffene sollten sich in diesem Fall an Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte und Team und sein Team von spezialisierten Rechtsanwälten wenden. Update 2025

Solche Fälle schreibt das Leben – dem betroffenen Mandanten geht es noch heute gut. Der Fall ist zwar schon 11 Jahre alt, könnte aber heute genau so stattfinden.

Die Rechtsordnung bewertet ein solches Verhalten seit einigen Jahren als Schaden für das Opfer.

Bundesgerichtshof urteilt: Unzulässige Schufa-Meldung: 500 Euro Schadensersatz wegen Datenschutzverstoßes!

Wenn der Handyvertrag zum Albtraum wird

Eine Verbraucherin hatte ihren Mobilfunkvertrag widerrufen, doch das Telekommunikationsunternehmen erkannte dies nicht an. Stattdessen wurden ihr weiterhin Rechnungen gestellt, die sie nicht bezahlte. Nach mehreren Monaten meldete das Unternehmen die vermeintlich offenen Beträge an die Schufa. Doch der Fall war keineswegs eindeutig: Die Forderungen waren nach wie vor strittig, eine gerichtliche Klärung stand aus. Trotz dieser Unsicherheit wurde die Frau als nicht kreditwürdig eingestuft und ihre Finanzreputation erheblich beschädigt.

Gerichte urteilen: 500 Euro für unzulässige Schufa-Meldung

Das Landgericht Koblenz sah zunächst keinen Grund für eine Entschädigung und wies die Klage der Frau ab. Doch das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz korrigierte diese Einschätzung und sprach der Betroffenen 500 Euro als immateriellen Schadensersatz zu. Der BGH bestätigte nun diese Entscheidung (Urteil vom 28.01.2025 – VI ZR 183/22). Die Karlsruher Richter argumentierten, dass die unberechtigte Meldung an die Schufa die Kreditwürdigkeit der Kundin erheblich beeinträchtigt und somit ihre persönliche Kontrolle über ihre Daten verletzt habe.

Datenschutz als Schutzschild gegen falsche Einträge

Nach Art. 82 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) haben Betroffene Anspruch auf Schadensersatz, wenn sie durch eine unrechtmäßige Verarbeitung ihrer Daten geschädigt wurden. Der BGH stellte klar, dass ein solcher Schaden auch dann besteht, wenn keine direkte finanzielle Einbuße nachgewiesen werden kann. Entscheidend ist vielmehr die Beeinträchtigung der informationellen Selbstbestimmung. Die tragenden Erwägungen sind folgende: Zitat Urteil: „Zwar sind die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht den immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO mit 500 € bemessen hat, rechtsfehlerhaft. Entgegen der Ansicht der Revision hätte das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schadensersatzes einer abschreckenden Wirkung aber nicht noch größeres Gewicht einräumen müssen. Es hätte diese vielmehr überhaupt nicht, sondern ausschließlich eine Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes berücksichtigen dürfen. Dass sich dieser Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten ausgewirkt hätte, ist aber nicht ersichtlich.

Der Begriff des „immateriellen Schadens“ ist in Ermangelung eines Verweises in Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten im Sinne dieser Bestimmung autonom unionsrechtlich zu definieren (st. Rspr., EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 – C-590/22, DB 2024, 1676 Rn. 31 – PS GbR; Senatsurteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24, DB 2024, 3091 Rn. 28; jeweils mwN). Dabei soll nach ErwG 146 Satz 3 DSGVO der Begriff des Schadens weit ausgelegt werden, in einer Art und Weise, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht (Senatsurteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24, DB 2024, 3091 Rn. 28).

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union kommt dem in Art. 82 Abs. 1 DSGVO niedergelegten Schadensersatzanspruch ausschließlich eine Ausgleichsfunktion zu. Er erfüllt – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revision – keine Abschreckungs- oder gar Straffunktion (EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 – C-182/22 und C-189/22, NJW 2024, 2599 Rn. 23 – Scalable Capital; Senatsurteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24, DB 2024, 3091 Rn. 18; jeweils mwN).

In Anbetracht der Ausgleichsfunktion des in Art. 82 DSGVO vorgesehenen Schadensersatzanspruchs, wie sie in ErwG 146 Satz 6 DSGVO zum Ausdruck kommt, ist eine auf Art. 82 DSGVO gestützte Entschädigung in Geld als „vollständig und wirksam“ anzusehen, wenn sie es ermöglicht, den aufgrund des Verstoßes gegen diese Verordnung konkret erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 – C-182/22 und C-189/22, NJW 2024, 2599 Rn. 24 – Scalable Capital; Senatsurteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24, DB 2024, 3091 Rn. 96 mwN). Da der Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO weder eine Abschreckungs- noch eine Straffunktion erfüllt, darf weder die Schwere des Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung, durch den der betreffende Schaden entstanden ist, berücksichtigt werden, noch der Umstand, ob schuldhaft gehandelt wurde (vgl. Senatsurteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24, DB 2024, 3091 Rn. 96 mwN).

Als immateriellen Schaden hat das Berufungsgericht zum einen die Weitergabe von personenbezogenen Daten der Beklagten an die SCHUFA, die im Rahmen etwaiger SCHUFA-Abfragen zu einem für eine unbekannte Zahl von Dritten einsehbaren Eintrag bei der SCHUFA zu Lasten der Beklagten führte, berücksichtigt (vgl. zum Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten als immateriellem Schaden EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-200/23, juris Rn. 145, 156 i.V.m. 137 – Agentsia po vpisvaniyata; Senatsurteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24, DB 2024, 3091 Rn. 30 mwN). Zum anderen hat es beachtet, dass der Eintrag bei der SCHUFA die Kreditwürdigkeit der Beklagten beeinträchtigte und sich dies nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bereits zum Nachteil der Beklagten ausgewirkt hatte, da ihre Hausbank eine Kreditvergabe zeitweilig angehalten hatte. Ein etwaiger daraus resultierender materieller Schaden ist allerdings nicht Gegenstand der Klage.“

Wichtiges Ergebnis ist: es gibt immer Schadenersatz, falls ein in Geld messbarer Schaden hinzukommt, erhöht das den Schadenersatz. Also materieller Schadenersatz bedeutet, dass ein in Geld messbarer Schaden vorliegt (Auto bei Unfall zerstört und die Reparaturkosten sind der Schaden). Dieser muss bei einem fehlerhaften Schufaeintrag immer ersetzt werden, der immaterielle Schaden kommt hinzu.

Wie haben andere Gerichte geurteilt?

Gerichtsurteile zu Schadenersatz im Zusammenhang mit Schufa-Einträgen haben in den letzten Jahren die Rechte der Verbraucher gestärkt. Grundlage für Schadenersatzansprüche ist Art. 82 DSGVO, der Betroffenen bei unrechtmäßiger Verarbeitung ihrer Daten einen Anspruch auf Schadenersatz einräumt.

Überblick über Gerichtsurteile und Schadenersatzforderungen:

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass ein Schadenersatzanspruch bei Rechtswidrigkeit eines Eintrags immer besteht. Im November 2024 urteilte der BGH, dass bereits der Kontrollverlust über die eigenen Daten einen immateriellen Schaden begründen kann, ohne dass ein konkreter wirtschaftlicher Schaden nachgewiesen werden muss. Der BGH hat zudem einen Grundschadensersatz ohne Nachweis eines konkreten Schadens zugesprochen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte klar, dass ein Verstoß gegen die DSGVO allein nicht automatisch einen Schadensersatzanspruch begründet. Es muss ein tatsächlicher Schaden nachgewiesen werden, wobei bereits Gefühle wie Ärger oder Frustration als immaterieller Schaden anerkannt werden können. Der EuGH entschied zudem, dass die bloße Befürchtung eines möglichen Missbrauchs personenbezogener Daten einen ersatzfähigen immateriellen Schaden darstellen kann, sofern diese Befürchtung unter den gegebenen Umständen als begründet angesehen werden kann.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg sprach einem Verbraucher 4.000 Euro Schadenersatz zu, nachdem die Barclays Bank unberechtigte Forderungen an die Schufa gemeldet hatte. In drei Urteilen des OLG Hamburg wurden Schadensersatzbeträge bei fehlerhaften Schufa-Einträgen zugesprochen, wobei die Höhe des Schadensersatzes individuell anhand der Gesamtsituation bewertet wird. In einem Fall setzte das OLG Hamburg den Schadensersatz auf 2.500 Euro fest, da der Kläger einen erheblichen immateriellen Schaden durch den Verlust der Kontrolle über seine personenbezogenen Daten erlitt und die Kündigung eines Dispositionskredits hinnehmen musste.

Das Landgericht (LG) Mainz sprach dem Kläger 5.000 Euro Schadensersatz zu, weil die Einwilligung zur Datenweitergabe fehlte. Das Landgericht Lüneburg sprach einem Verbraucher ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro zu. Das Landgericht Hannover verurteilte die Schufa selbst zur Zahlung von 5.000 Euro Schadensersatz.

Das Landgericht Frankfurt stellte in einem Urteil vom 19. März 2024 fest, dass ein Schadenersatzanspruch gegen die Schufa besteht, wenn Positivdaten ohne ausreichende Rechtsgrundlage übermittelt wurden. Ebenso entschied das Landgericht München I am 25. April 2023, dass die Weitergabe von Positivdaten durch Mobilfunkanbieter an die Schufa gegen die DSGVO verstößt, wenn keine ausreichende Rechtsgrundlage vorhanden ist.

Das Oberlandesgericht Dresden sprach einem Kläger 1.500 Euro Schmerzensgeld zu, da seine personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. In einem anderen Fall entschied es zugunsten des Klägers und sprach 5.000 Euro Schadenersatz zu, da die langfristige Speicherung sensibler Daten nicht gerechtfertigt war.

Das Amtsgericht München verurteilte die SCHUFA Holding AG zur Löschung eines Negativeintrages, weil nicht nachweislich alle Meldevoraussetzungen vorlagen.

Diese Urteile zeigen, dass bei unrechtmäßigen Schufa-Einträgen ein Anspruch auf Schadenersatz bestehen kann, sowohl für materielle als auch für immaterielle Schäden. Die Gerichte berücksichtigen dabei die konkreten Auswirkungen auf den Betroffenen und ahnden Verstöße gegen die DSGVO. Es ist ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen, um die eigenen Ansprüche geltend zu machen.

Die Schufa verteilt Noten für Erwachsene. Wie kann das sein, dass eine private Institution sich ungefragt zum Lehrer aufschwingt und NOTEN an Bürger verteilt?

Die Betroffenen sind ja regelmäßig keine Schüler mehr, sondern Erwachsene. Grundlagen für diese Noten sind die persönlichen Daten der Betroffenen. Die Noten über die Bürger entstehen aus Daten, die die Schufa nutzt. Der Schutz dieser Daten wird allerdings in der Europäischen Union und entsprechend in Deutschland als notwendig angesehen.  Datenschutz ist ein wichtiger Bestandteil unserer freien, demokratischen Gesellschaft. Die ungefragte Notenverteilung durch die Schufa kann belastend sein, hinzu kommt die häufig ungefragte Nutzung von Daten, die erhoben werden. Wie kann es also sein, dass die Schufa als Phänomen überhaupt besteht?

Grundlagen der Datenverarbeitung

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In erster Linie bedeutet Datenverarbeitung erstmal nichts anderes als: Der organisierte Umgang mit Datenmengen mit dem Ziel, Informationen über diese Datenmengen zu gewinnen oder diese zu verändern (vgl. Art. 4 Nr. 2 Datenschutz-Grundordnung – DSGVO). Mit der Datenverarbeitung wurde eigentlich das Ziel verfolgt, unser Leben zu erleichtern. Durch sie sollen monotone Routinearbeiten abgeschafft und eine schnellere Verarbeitung großer Datenmengen ermöglicht werden. Dies sorgt für eine höhere Wirtschaftlichkeit durch geringere Personalkosten und auch Schnelligkeit.

Datenschutzgrundverordnung – DSGVO

Wegen der Wichtigkeit hat die Europäische Union Regeln zur Datenverarbeitung aufgestellt und hohe Strafen formuliert für den Fall von Datenschutzverstößen. Die Datenschutz-Grundverordnung (kurz DSGVO) stellt hierbei den rechtlichen Rahmen der Datenverarbeitung in der Europäischen Union dar und soll auch den Schutz von personenbezogenen Daten garantieren. Es handelt sich hierbei um eine Verordnung der Europäischen Union, die seit dem 25. Mai 2018 vollumfänglich in der gesamten EU gilt.

Als personenbezogene Daten gelten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare lebende Person beziehen (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Teilinformationen, die zur Identifikation einer Person beitragen, gelten ebenfalls als personenbezogene Daten.

Beispiele für personenbezogene Daten sind:

–   Der Name

–   Die Anschrift

–   Eine personalisierte E-Mail-Adresse

–   Die Ausweisnummer

–   Allgemeine Standortdaten

–   Die verwendete IP-Adresse

–   Ärztliche Patientendaten

All diese Daten und auch andere personenbezogene Daten dürfen in der EU nicht ohne weiteres erhoben und verarbeitet werden.

Hierbei ist festzuhalten, dass gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), insbesondere deren Artikel 6 Absatz 1 i.V.m. Art. 4 Nr. 2 DSGVO, erst einmal jede Datenübermittlung und daher jeder Negativ-Eintrag bei Auskunfteien wie der Schufa Holding AG rechtswidrig ist, es sei denn die verantwortliche Stelle, also die Schufa oder die einmeldende Person, kann nachweisen, dass ein gesetzlich normierter Rechtfertigungsgrund eingreift.

Einwilligung und Einverständnis?

Das Zauberwort heißt hier in den meisten Fällen „Einverständnis“. Art. 6 I DSGVO regelt die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten unter bestimmten Bedingungen. Diese Bedingungen sind:

–   Die Einwilligung der betroffenen Person

–   Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage eines Vertrags

–   Die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person

–   Erforderlich für die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse

–   Erforderlich, um berechtigte Interessen Dritter zu wahren

Jeder kennt die “obligatorischen” Unterschriften zum “Schufa-Einverständnis”, die bei fast jedem Vertragsschluss schnell geleistet werden. Die Schufa erhebt also in den meisten Fällen Daten auf der Grundlage Ihres Einverständnisses (Art. 6 I lit. a) DSGVO). 

Die Schufa: Datenspeicherung - Wer darf das?

Die Schufa beruft sich jedoch oft bei fehlendem Einverständnis auf Art. 6 I lit f) DSGVO (iVm § 31 BDSG), also das Überwiegen des berechtigten Interesses. Dieses Interesse soll darin bestehen, dass die Schufa ihren Vertragspartnern Auskunft über kreditrelevante Umstände potenzieller Kunden gibt. Dieses berechtigte Interesse ist auch von der Rechtsprechung anerkannt (vgl. OLG Schleswig – Urteil vom 02.07.2021 – 17 U 15/21; OLG Oldenburg – Urteil vom 23.11.2021 – 13 U 63/21; BGH – Urteil vom 07.07.1983 – III ZR 159/82).

Kunden der Schufa sind naturgemäß vor allem solche Unternehmen, die Verbrauchern eine Art von Darlehen bzw. anderer Dienstleistung anbieten, welche vom Vertrauen des Unternehmers in die Zahlungsfähigkeit des Verbrauchers abhängen. Beispiele hierfür sind Banken, Sparkassen oder Mobilfunkanbieter wie die Deutsche Telekom, Vodafone oder o2. Viele Schufa Einträge werden auch von Seiten durch Inkassounternehmen wie beispielsweise der Bad Homburger Inkasso GmbH, der BID Bayerischer Inkasso Dienst AG, der dohr Inkasso GmbH & Co. KG, der EOS DID Deutscher Inkasso Dienst, der HIT Hanseatische Inkasso Treuhand GmbH, der Infoscore Forderungsmanagement GmbH, der KSP Kanzlei Dr. Seegers, der ProCash Collection Services GmbH oder der Real Inkasso GmbH & Co. KG.  

Die Rechtsprechung hat auch diesbezüglich festgestellt, dass die Kreditwirtschaft pauschal ein berechtigtes Interesse hat, über zahlungsunfähige Kreditnehmer unterrichtet zu werden. 

Doch wieso werden Schufa-Einträge nach Erledigung nicht sofort gelöscht?

Die Schufa beruft sich in Hinblick auf Löschungen von erledigten Schufa Einträgen auf die “Verhaltensregeln für die Prüf- und Löschfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien”, welche von dem Verband “Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.” herausgegeben und vom zuständigen Datenschutzbeauftragten genehmigt worden ist. Mitglieder dieses Verbandes sind die CRIF GmbH, die Creditrefomr Boniversum GmbH, die Dun & Bradstreet Deutschland GmbH, der IHD KREDITSCHUTZVEREIN E.V., die infoscore Consumer Data GmbH und die SCHUFA Holding AG. 

Hiernach wird ein Schufaeintrag taggenau drei Jahre nach seiner Erledigung gelöscht. 

Im Code of Conduct  ist jedoch auch notwendigerweise festgehalten: “Diese Verhaltensregeln schließen eine besondere Prüfung im Einzelfall auf Antrag der betroffenen Person (gem. Art. 17, 21 DS-GVO) nicht aus.”

Nach Art. 17 der DSGVO besteht für den Bürger das sogenannte „Recht auf Vergessenwerden“. Dieses Recht besagt, dass der Betroffene das Recht darauf hat, personenbezogene Daten löschen zu lassen, sofern diese Daten nicht mehr benötigt werden.

Bei negativen Einträgen, die beglichen wurden, wird vermutlich ein Anspruch auf Löschung dieser Einträge nach Art. 17 I lit. a) DSGVO gedacht. Dem ist jedoch nicht so. So entschied beispielsweise das Landgericht Wiesbaden, dass Auskunfteien nicht durch den Art. 17 I lit. a) DSGVO dazu verpflichtet sind, rechtmäßig erhobene Daten, die einem legitimen Interesse dienen, auf Antrag löschen zu müssen, weil sich hieraus ein erhöhtes Ausfallrisiko für die Zukunft ergeben kann. (LG Wiesbaden, Urteil v. 21.02.2019, Az. 2 O 237/18)

Die Begründung sei, dass Auskunfteien Daten zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen als Schutzorganisation der Wirtschaft sowie im Interesse ihrer Vertragspartner speichern und verarbeiten.

Dieses Urteil steht nicht ohne Kritik da. Das Gericht bezog sich in ihrer Begründung auf BGH-Entscheidungen aus den Jahren 1978 und 1983. Zu dieser Zeit war einerseits der Bürger zur Teilnahme am sozialen Leben nicht auf derart zahlreiche Vertragspartner angewiesen und andererseits hat nicht jeder dieser Vertragspartner eine Bonitätsprüfung vorgenommen, die nun im digitalen Zeitalter ohne großen Aufwand möglich ist und auch von den meisten Unternehmen immer durchgeführt wird.

Möglich ist auch ein Anspruch auf Löschung gem. Art. 17 I lit. c). Hierfür müsste der Betroffene gem. Art. 21 I 1 DSGVO von seinem Widerspruchsrecht aufgrund einer besonderen Situation Gebrauch gemacht haben. Diese besondere Situation ist durch den Gesetzgeber nicht ausreichend konkretisiert worden und muss daher im Einzelfall ermittelt werden. Anhand bisheriger Rechtsprechung hat sich ein Katalog entwickelt, an welchem man sich hierbei orientieren kann. Macht der Betroffene gegenüber der Schufa von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch, ist die Schufa verpflichtet, die Verarbeitung einzustellen. Sollte diese die Verarbeitung nicht einstellen, ist sie verpflichtet, 

  1. zwingende schutzwürdige Gründe nachzuweisen, die 
  2. die Interessen, Rechte und Freiheiten des Betroffenen im konkreten Fall überwiegen.

Hierbei ist im Einzelfall anzunehmen, dass die Belange des Betroffenen im Zweifelsfall denen des Verantwortlichen (der Schufa) überwiegen

Fazit: 

Negative Einträge in Auskunfteien wie der Schufa führen heutzutage sogar bei verhältnismäßig geringen Forderungsbeiträgen dazu, dass Betroffene Gefahr laufen, für die Daseinsvorsorge notwendige Verträge nicht mehr schließen zu können.  

Mit anderen Worten: Die meisten haben vor der Schufa Angst, dies scheint berechtigt zu sein.

V.i.S.d.P.:

Valentin Markus Schulte
Stud. Iur & Volkswirt

Über den Autor:

Valentin Markus Schulte ist Student der Rechtswissenschaften und wissenschaftlicher Mitarbeiter der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Schulte in Berlin. Des Weiteren studierte Valentin Schulte neben seinem Studium der Rechtswissenschaften Volkswirtschaftslehre / Economics und erlangte hier bereits einen Masterabschluss.

Kontakt:

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Schulte
Malteserstraße 170
12277 Berlin
Telefon: +49 30 221922020
E-Mail: valentin.schulte@dr-schulte.de

Die Kanzlei Dr. Schulte Rechtsanwalt ist seit 1995 erfolgreich zivilrechtlich schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Internets-, Reputations- und Wettbewerbsrecht tätig. Sie vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Ergänzende Absenderangaben mit dem Kanzleistandort finden Sie im Impressum auf der Internetseite www.dr-schulte.de

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SCHUFA-Eintrag löschen lassen? Rechtsanwalt Dr. Schulte hilft effektiv!

Die SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) ist die größte Auskunftei Deutschlands und spielt eine entscheidende Rolle bei der Bonitätsbewertung von Privatpersonen und Unternehmen. Doch was tun, wenn ein negativer SCHUFA-Eintrag Ihre finanziellen Pläne blockiert?

Probleme mit negativem SCHUFA-Eintrag?

Ein negativer SCHUFA-Eintrag entsteht oft schneller als gedacht – sei es durch:

  • Unbezahlte Rechnungen (wissentlich oder unwissentlich)
  • Streitigkeiten mit Unternehmen
  • Fälschlicherweise gemeldete Forderungen

Solche Einträge können weitreichende Konsequenzen haben, wie die Ablehnung von Krediten, Energie- oder Mobilfunkverträgen. Besonders problematisch wird es, wenn Unternehmen unrechtmäßig Einträge melden oder Drohungen aussprechen, um Forderungen durchzusetzen.

Ihre Rechte: Fehlerhafte oder verfrüht gemeldete SCHUFA-Einträge können angefochten und unter Umständen vorzeitig gelöscht werden.

Warum ein spezialisierter Rechtsanwalt wichtig ist

Die Erfahrung zeigt, dass Betroffene ohne juristische Unterstützung häufig scheitern. Rechtsanwälte können:

  • Fehlerhafte Einträge identifizieren und anfechten
  • Die SCHUFA oder meldende Unternehmen zur Löschung auffordern
  • Gerichtlich gegen unberechtigte Einträge vorgehen

Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt aus Berlin, ist seit vielen Jahren spezialisiert auf die Vertretung von SCHUFA-Geschädigten. Durch eine sorgfältige Aufbereitung erreichen wir oft innerhalb von 1 bis 3 Wochen die Löschung unberechtigter Einträge.

SCHUFA-Scoring und Ihre Rechte

Das SCHUFA-Scoring basiert nicht nur auf negativen Einträgen, sondern auch auf sogenannten „weichen“ Kriterien wie:

  • Anzahl der Kreditkarten
  • Girokonten mit Dispozinsen
  • Bestehende Mobilfunk- oder Stromverträge

Laut der SCHUFA werden täglich über 500.000 Auskünfte erteilt, wobei nicht immer alles korrekt ist. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gibt Ihnen Rechte, um sich gegen unberechtigte Einträge oder fehlerhafte Daten zu wehren. Nutzen Sie diese Möglichkeiten!

Kontaktieren Sie Dr. Schulte für schnelle Hilfe

Lassen Sie SCHUFA-Einträge nicht Ihre Zukunft verbauen! Kontaktieren Sie uns für eine kompetente Beratung:

  • Telefon: +49 (0) 30 – 22 19 220 20
  • E-Mail: dr.schulte@dr-schulte.de

Standort: Malteserstraße 170, 12277 Berlin
Bundesweite Vertretung: Ob Hamburg, München, Frankfurt oder jede andere Stadt – wir kümmern uns um Ihr Anliegen.

Ihre Vorteile bei uns:

  • Schnelle Bearbeitung: Löschung oft in 1-3 Wochen
  • Digitale Kommunikation: Einfach und effizient
  • Juristische Expertise: Bundesweite Vertretung und langjährige Erfahrung

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns – wir freuen uns darauf, Ihnen zu helfen!

Weitere Informationen:

  • Schufa-Scoring und Datenschutz: Ihre Rechte im Blick
  • Fehlerhafte SCHUFA-Einträge anfechten – So geht’s
  • Schadenersatz bei unberechtigtem SCHUFA-Eintrag

Dr. Thomas Schulte – Ihr Ansprechpartner für rechtliche Fragen rund um die SCHUFA!

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Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 1572 vom 23. März 2015 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich