Schufa löscht Negativeintrag der Barclays Bank PLC - Dr Thomas Schulte

Schufa löscht Negativeintrag der Barclays Bank PLC

Weiterer Erfolg der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team im Kampf gegen unberechtigte Schufa-Einträge. Einmal mehr wandte sich ein verzweifelter Bankkunde an die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team. Jener Kunde musste feststellen, dass die Barclays Bank PLC einen Negativeintrag zu seinen Lasten vorgenommen hatte, obwohl das zugrundeliegende Vertragsverhältnis noch bestand.

Die Bank teilte dem Kunden lediglich mit, dass ein kleiner Kreditbetrag mit sofortiger Wirkung fällig gestellt wurde. Im unmittelbaren Anschluss daran, wurde der Negativeintrag erlassen, ohne dass der Kunde eine weitere Mahnung oder eine Vertragskündigung erhielt.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte und Team, Experte im Schufa-Recht nahm sich dieser Angelegenheit an und konnte innerhalb von 14 Tagen nach Erteilung einer Deckungszusage bereits einen außergerichtlichen Erfolg erzielen. Sowohl die Barclays Bank PLC als auch die Schufa Holding AG wurden auf den unbestrittenen Fakt hingewiesen, dass die Bestimmungen des § 28a Bundesdatenschutzgesetz, vor allem bezüglich notwendiger Mahnungen oder einer Vertragskündigung (§ 28a Abs. 1 S.1 Nr.4 und Nr.5 Bundesdatenschutzgesetz), nicht erfüllt waren. Dies veranlasste die Schufa Holding AG dazu, den Negativeintrag umgehend zu löschen.

Den Sachverhalt bewertete der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Schulte folgendermaßen:

„In diesem Fall zeigt sich einmal mehr sehr plastisch, welche Eintragungsmethoden bei Banken vorherrschen. Es ist offensichtlich, dass der Sachverhalt durch die Bank vor der Eintragung des Negativmerkmals bei der Schufa nicht geprüft und somit leichtfertig eine schlechte Bonität eines Kunden in Kauf genommen wurde. Schon bei einer oberflächlichen Prüfung der gesetzlich normierten Ausnahmetatbestände hätte auffallen müssen, dass weder Vertragskündigung, noch Mahnungen ergangen war, welche den Negativeintrag hätten rechtfertigen können. Die Bank hat daher blind gehandelt und daher gegen das Datenschutzrecht verstoßen.“

Erfreulich ist das rasche Handeln der Schufa Holding AG, die den Eintrag von sich aus –ohne Anerkennung einer Rechtspflicht- zur Löschung gebracht hat. Schlussendlich konnte dem durch den Negativeintrag belasteten Bankkunden somit noch ein nachträgliches Weihnachtsgeschenk und ein versöhnlicher Jahresabschluss beschert werden.

Löschfristen Update 2025

Generelle Löschfristen gemäß SCHUFA:

Die SCHUFA löscht Einträge nach bestimmten Fristen. Es ist jedoch ratsam, die Löschung vorsichtshalber zu kontrollieren, da veraltete Daten im Bestand verbleiben können.

  • Anfragen (z.B. Kontoeröffnungswünsche) werden nach 12 Monaten gelöscht, sind aber nur 10 Tage in Auskünften sichtbar.
  • Kredite bleiben bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der vollständigen Rückzahlung gespeichert. Die Bank muss der SCHUFA die vorzeitige Rückzahlung melden.
  • Bürgschaften werden sofort gelöscht, wenn die Hauptschuld (Kredit) beglichen ist.
  • Daten über nicht vertragsgemäße Abwicklungen von Geschäften werden nach 3 Jahren gelöscht, nachdem die Forderungen beglichen wurden.
  • Giro- und Kreditkartenkonten werden sofort nach Auflösung durch den Kunden gelöscht.
  • Kundenkonten des Handels werden nach 3 Jahren gelöscht.
  • Daten aus Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte (Vermögensauskunft, Haftbefehl) werden nach 3 Jahren gelöscht. Bei Nachweis einer früheren Löschung durch das Amtsgericht erfolgt auch bei der SCHUFA eine vorzeitige Löschung.
  • Die Erteilung einer Restschuldbefreiung wird von der SCHUFA seit dem 28. März 2023 nur noch 6 Monate gespeichert. Einträge, die an diesem Stichtag älter als 6 Monate waren, sowie die damit verbundenen Schulden, wurden rückwirkend gelöscht. Dies erfolgt automatisch. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat 2023 entschieden, dass Einträge über Restschuldbefreiungen spätestens sechs Monate nach deren Erteilung gelöscht werden müssen.

Urteil des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln) vom 10. April 2025:

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 10. April 2025 hat weitreichende Folgen für die Speicherung erledigter Einträge. Das Gericht entschied, dass die SCHUFA vollständig beglichene Forderungen nicht mehr pauschal drei Jahre speichern darf, sondern diese umgehend gelöscht werden müssen.

  • Das OLG Köln stellte klar, dass eine pauschale Speicherfrist von drei Jahren unzulässig ist. Sobald ein Gläubiger den vollständigen Zahlungseingang bestätigt hat, muss der entsprechende Eintrag gelöscht werden.
  • In dem verhandelten Fall hatte die SCHUFA drei beglichene Forderungen weiterhin gespeichert und an Dritte übermittelt, was zu einer negativen Bewertung des Klägers bei Banken und Vertragspartnern führte. Das Gericht erkannte darin eine Verletzung des sozialen Geltungsanspruchs und sprach Schadensersatz von mindestens 500 Euro zu. Die Löschung erfolgte erst während des laufenden Verfahrens.
  • Das Urteil markiert einen Kurswechsel und folgt der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom Dezember 2023, wonach private Auskunfteien keine längeren Speicherfristen anwenden dürfen als öffentliche Register wie das Schuldnerverzeichnis. Das OLG Köln betonte, dass Wirtschaftsauskunfteien wie die SCHUFA denselben Zweck verfolgen wie das öffentliche Schuldnerverzeichnis und daher keine weitergehenden Speicherrechte geltend machen dürfen.
  • Auch auf genehmigte Verhaltensregeln der SCHUFA kann sich diese nicht berufen, wenn diese gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen. Maßgeblich ist die europarechtliche Auslegung.

Weitere Gerichtsurteile und Entwicklungen:

  • Das Landgericht Karlsruhe (Az. 7 O 118/24) betonte, dass erfüllte Forderungen nur so lange gespeichert werden dürfen, wie es für den ursprünglichen Zweck erforderlich ist und dass eine Speicherung über ein Jahr nach Erfüllung im Einzelfall gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip der DSGVO verstoßen kann. Es wäre widersprüchlich, wenn erfüllte Forderungen länger gespeichert würden als Einträge zur Restschuldbefreiung. Das Gericht stellte zudem klar, dass neben der Löschung eines unberechtigten Eintrags auch der SCHUFA-Score korrigiert werden muss.
  • Mehrere Oberlandesgerichte haben den Streitwert in SCHUFA-Angelegenheiten auf 10.000 Euro festgesetzt, was das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Beseitigung kredithinderlicher Eintragungen widerspiegelt.
  • Es gibt Urteile, die Schadenersatzansprüche bei falschen oder unrechtmäßigen Schufa-Einträgen zusprechen. Das OLG Hamburg hat in mehreren Entscheidungen Schadensersatzbeträge zugesprochen und Kriterien für die Bewertung der Schadenshöhe konkretisiert. Eine rechtswidrige Meldung an die SCHUFA ist grundsätzlich problematisch und kann einen Schadensersatzanspruch begründen.
  • Das Landgericht Mainz (Az.: 3 O 12/20) sprach einem Kläger 5.000 Euro Schadensersatz wegen eines unberechtigten negativen Schufa-Eintrags zu, da die Voraussetzungen für die Meldung gemäß § 31 BDSG nicht vorlagen.

Was Sie tun sollten:

  • Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Schufa-Auskunft auf Richtigkeit und Aktualität. Sie haben einmal jährlich Anspruch auf eine kostenlose Auskunft nach Art. 15 DS-GVO.
  • Fordern Sie bei fehlerhaften Einträgen deren Berichtigung oder Löschung bei der SCHUFA und dem Unternehmen, das den Eintrag veranlasst hat,. Setzen Sie hierfür eine angemessene Frist.
  • Begründen Sie Ihren Antrag auf Löschung klar und präzise und fügen Sie rechtliche Verweise hinzu.
  • Widersprechen Sie der Verarbeitung Ihrer Daten gemäß Artikel 21 DSGVO, wenn besondere Gründe vorliegen.
  • Ziehen Sie bei Bedarf einen auf Schufa-Recht spezialisierten Anwalt hinzu.
  • Dokumentieren Sie alle relevanten Unterlagen und Korrespondenzen.

Die aktuelle Rechtsprechung, insbesondere das Urteil des OLG Köln, unterstreicht die Notwendigkeit einer zeitnahen Löschung erledigter Forderungen und stärkt die Rechte von Verbrauchern gegenüber der SCHUFA. Es ist daher wichtiger denn je, die eigenen Schufa-Daten regelmäßig zu kontrollieren und bei Unstimmigkeiten aktiv zu werden.

Die Kanzlei Dr. Thomas Schulte ist Vertrauensanwalt des Netzwerks ABOWI LAW und Mitglied der ASSOCIATION OF EUROPEAN ATTORNEYS. E-Mail: dr.schulte@dr-schulte.de Telefon: +49 (0) 30 – 22 19 220 20 Seit vielen Jahren bieten wir kontinuierlich Weiterbildungen an und freuen uns, auch Anfragen von Rechtsanwaltskollegen zu erhalten.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 1142 vom 17. Januar 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich