Schufa löscht Negativeintrag der Sparkasse Köln Bonn - Dr Schulte Schufaheld

Schufa löscht Negativeintrag der Sparkasse Köln Bonn

Schufa-Negativeintrag nach monatlicher Kürzung der Kreditlinie erweist sich als Blindgänger. Bei der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team in Berlin meldete sich ein Familienvater aus dem Großraum Köln, dem geolfen werden konnte.

Dieser berichtete, dass ihm die Sparkasse Köln Bonn, Hahnenstraße 57, 50667 Köln, auf seinem Girokonto einen Überziehungskredit bis zu einem Rahmen von 20.000,00 Euro eingeräumt hatte. Diesen Kredit wollte die Bank nunmehr um 1.000,00 Euro monatlich kürzen. Durch die monatliche Kürzung kam es zu einer Überziehung der Kreditlinie im Rahmen von 600,00 Euro.

Zwei Mahnschreiben rund um die Weihnachts- und Neujahrsfeiertage

Die Bank schickte daher zwei Mahnschreiben, in welchen sie die Überziehung der Kreditlinie monierte. Die Schreiben stammten vom 23.12.2013 und vom 06.01.2014. In der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr befand sich der Betroffene jedoch im Winterurlaub. Da er nicht auf die Mahnungen reagierte und auch die Überziehung der gekürzten Kreditlinie nicht so zurückführte, wie sich die Bank dies vorstellte, kündigte sie das Kreditverhältnis mit einem Schreiben vom 23.01.2014. Damit noch nicht genug, wurde gleichzeitig mit der Kündigung diese auch bei der Schufa als Negativeintrag vermerkt.

Bank hält sich nicht an eigene Warnfrist und trägt sofort mit Kündigung ein

In der Kündigung selbst war jedoch der Hinweis enthalten, dass ein Schufa-Negativeintrag erst dann erfolgen würde, wenn der Betroffene nicht binnen zwei Wochen zahlt.

Nach der Kündigung führte der betroffene Kunde selbst einen umfangreichen Schriftwechsel mit der Sparkasse Köln Bonn. Dieser führte jedoch nicht zu dem gewünschten Ergebnis, nämlich der Löschung des Schufa-Negativeintrages.

Schreiben vom Anwalt bringt schnelle Hilfe und Löschung des Negativeintrages

Der betroffene Familienvater aus Köln suchte sich daher anwaltliche Hilfe bei Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte und Team, Experte für Schufa-Recht , Berlin. Dieser bewertete das Vorgehen der Sparkasse Köln Bonn als rechtswidrig und teilte dies der Bank auch schriftlich mit. In ähnlicher Sache hatte bereits das Landgericht Berlin gegen die Landesbank Berlin-Brandenburg (LBB) rechtskräftig entschieden, dass ein Schufa-Eintrag vor Ablauf der durch das Kreditinstitut selbst gesetzten Frist zumindest gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt und somit unzulässig sei.

Valentin Schulte / Law firm Dr. Schulte
Valentin Schulte / Law firm Dr. Schulte

Dies schien wohl auch die Sparkasse Köln Bonn einzusehen. Diese erklärte sich freiwillig dazu bereit, die Forderung bei der Schufa Holding AG zur Löschung zu bringen. Nun muss noch über eine Verpflichtung zur Kostenübernahme gestritten werden, da die Einschaltung des Rechtsanwalts wohl notwendig war und durch die Bank verursacht wurde.

Der betroffene Mandant war hocherfreut. Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte und Team kommentiert den schnellen Erfolg folgendermaßen:

„Nach Auswertung der Unterlagen war klar, dass die Bank hier zu schnell eingetragen hatte. Sie hätte zumindest die Frist abwarten müssen, die sie in ihrem eigenen Schriftsatz dem Kunden gesetzt hatte. Daher hat die Bank auch schnell eingesehen, dass der Schufa-Eintrag gelöscht werden muss. Sicherlich war es hier nicht gut, dass sich der Kunde selbst lange Zeit mit der Bank beschäftigt hat. Wir raten Betroffenen, die von einem Negativeintrag erfahren, sich möglichst unverzüglich an einen Experten im Schufa-Recht zu wenden, damit keine Fristen verstreichen. Hier kann es manchmal auf jeden Tag ankommen.“

Muss die Forderung, die eingetragen wird, fällig sein?

Die Frage war letztlich für den Betroffenen entscheidend: „Ja, die Forderung, die bei der SCHUFA eingetragen wird, muss fällig sein.“ führt Valentin Schulte von der Kanzlei Dr. Schulte aus.

Gemäß § 31 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) dürfen Einträge über trotz Fälligkeit nicht erbrachter Forderungen nur erfolgen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass die Forderung fällig sein muss.

Auch § 28 a Abs. 1 BDSG regelt, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an Auskunfteien über eine Forderung nur zulässig ist, wenn die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist. Wenn die Forderung nicht fällig ist, beispielsweise weil sich der Schuldner noch nicht im Zahlungsverzug befindet oder eine Ratenzahlung oder Stundung vereinbart wurde, liegt kein rechtmäßiger Schufa-Eintrag vor.

Rechtsanwalt Dr. Schulte weist darauf hin, dass Banken oft übersehen, dass die Forderung, die eingetragen wird, auch fällig sein muss. Besteht beispielsweise eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung mit der Bank oder einem Inkasso-Unternehmen, entfällt die Gesamtfälligkeit, und der Negativeintrag ist rechtswidrig.

Das Landgericht Mannheim schloss sich der Rechtsauffassung an, dass eine Eintragung nur dann gerechtfertigt werden kann, wenn die Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 BDSG vorliegen, was die Fälligkeit der Forderung einschließt.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Fälligkeit der Forderung eine grundlegende Voraussetzung für einen rechtmäßigen negativen Schufa-Eintrag darstellt. Fehlt diese Voraussetzung, ist der Eintrag unberechtigt und Sie sollten dagegen vorgehen.

Darf mit der Schufa gedroht werden?

Die Zulässigkeit der Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag ist nicht uneingeschränkt gegeben und hängt von den Umständen ab.

Gläubiger und Inkassounternehmen greifen verstärkt darauf zurück, bei Nichtzahlung mit einem negativen SCHUFA-Eintrag zu drohen, um Druck auf den Schuldner auszuüben. Ein solcher Eintrag kann für den Betroffenen schwerwiegende Folgen haben, bis hin zur faktischen Abschneidung von regulären Krediten.

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle (Urteil v. 19.12.2013, Az. 13 U 64/13) hat sich mit einem solchen Fall befasst. Dort verschickte ein Inkassounternehmen eine letzte Mahnung und wies darauf hin, dass eine Meldung an die SCHUFA Holding AG bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen des § 28 a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) (nunmehr § 31 Abs. 2 BDSG) nicht ausgeschlossen werden könne, nachdem der Schuldner die Forderung erneut bestritten hatte.

Rechtsanwalt Dr. Schulte, ein Experte für Schufa-Recht, erklärt hierzu, dass eine Datenübermittlung an Auskunfteien bei einer nicht anerkannten Forderung nach § 28 a Abs. 1 Nr. 4 BDSG (jetzt § 31 Abs. 2 BDSG) nur möglich ist, wenn der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt wurde, zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen, der Gläubiger den Schuldner vor der Übermittlung der Daten hierüber unterrichtet hat und der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat. Diese Mitteilungspflicht dient dem Schutz des Schuldners, damit dieser die Möglichkeit hat, die Forderung zu begleichen oder zu bestreiten.

Das OLG Celle urteilte, dass die Drohung mit einer nicht durch das Bundesdatenschutzgesetz gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten und damit mit einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Schuldners eine (versuchte) Nötigung gemäß § 240 Abs. 1, 22 StGB darstellt, da dem Schuldner ein empfindliches Übel (negativer SCHUFA-Eintrag) in Aussicht gestellt wurde, ohne dazu berechtigt zu sein, weil die Forderung bestritten war. Zivilrechtlich ergibt sich daraus ein Unterlassungsanspruch des Schuldners, nicht mit einer Meldung an die SCHUFA Holding AG zu drohen, sowie ein Anspruch auf Unterlassung der Weiterleitung der Daten an die SCHUFA.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag unzulässig sein kann, insbesondere wenn die rechtlichen Voraussetzungen für einen solchen Eintrag nicht gegeben sind, beispielsweise wenn die Forderung bestritten wird und die erforderlichen Mahnungen und Vorabinformationen fehlen. In solchen Fällen kann die Drohung als Nötigung oder Verletzung des Persönlichkeitsrechts gewertet werden. Es ist daher ratsam, die Rechtmäßigkeit einer Forderung und die Voraussetzungen für einen SCHUFA-Eintrag genau zu prüfen, bevor mit einem solchen Eintrag gedroht wird.

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Wie vermeidet man Ärger mit der Schufa?

Um Ärger mit der SCHUFA zu vermeiden, sollten Sie verschiedene Maßnahmen ergreifen und Ihre Rechte kennen. Hier sind einige wichtige Punkte, die Sie beachten sollten:

  • Regelmäßige Überprüfung Ihrer SCHUFA-Daten: Es ist ratsam, Ihre SCHUFA-Daten regelmäßig zu überprüfen, idealerweise mindestens einmal jährlich durch eine kostenlose Selbstauskunft gemäß Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Achten Sie dabei besonders auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Einträge, da Fehler häufiger vorkommen können als gedacht. Sie können eine solche Auskunft online bei der SCHUFA beantragen.
  • Schnelles Handeln bei Fehlern: Sollten Sie fehlerhafte oder unrechtmäßige Einträge in Ihrer SCHUFA-Auskunft feststellen, handeln Sie unverzüglich. Die Zeit spielt eine entscheidende Rolle, da ein länger bestehender negativer Eintrag größere finanzielle und persönliche Schäden verursachen kann.
  • Schriftlicher Widerspruch: Legen Sie schriftlich Widerspruch gegen den fehlerhaften Eintrag bei der SCHUFA und dem Unternehmen ein, das den Eintrag veranlasst hat. Formulieren Sie Ihren Antrag auf Löschung klar und präzise, mit nachvollziehbaren Gründen und unter Angabe relevanter Rechtsgrundlagen.
  • Fristsetzung: Setzen Sie der SCHUFA und dem betreffenden Unternehmen eine angemessene Frist zur Klärung der Angelegenheit, beispielsweise zwei bis vier Wochen.
  • Berufung auf Rechtsgrundlagen: Verweisen Sie in Ihrem Widerspruch auf die entsprechenden Artikel der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), insbesondere auf Ihr Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO) und Löschung (Art. 17 DSGVO) unrichtiger Daten sowie die Voraussetzungen für die Übermittlung negativer Daten gemäß § 31 Abs. 2 BDSG.
  • Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde: Wenn die SCHUFA oder das Unternehmen nicht reagiert oder den Eintrag nicht korrigiert, können Sie eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einreichen. Die Adressen der jeweiligen Aufsichtsbehörden finden Sie auf der Internetseite des Bundesbeauftragten für Datenschutz.
  • Rechtliche Unterstützung: Ziehen Sie bei komplexeren Fällen oder ausbleibendem Erfolg rechtlichen Beistand hinzu. Ein erfahrener Rechtsanwalt, spezialisiert auf SCHUFA-Recht, kann Ihre Rechte effektiv durchsetzen und gegebenenfalls gerichtlich vorgehen.
  • Ombudsmann der SCHUFA: Sie können sich auch an den Ombudsmann der SCHUFA wenden, eine für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle, die bei Differenzen oder Missverständnissen neutral und schnell den strittigen Vorgang überprüft.
  • Erfüllung finanzieller Verpflichtungen: Achten Sie darauf, Ihre Rechnungen pünktlich zu bezahlen und Ihren vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Ein negativer SCHUFA-Eintrag entsteht häufig durch unbezahlte Forderungen.
  • Vermeidung von Mahnungen: Versuchen Sie, Zahlungsverzug zu vermeiden, da negative Einträge nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen dürfen, unter anderem nach mindestens zwei Mahnungen.
  • Umgang mit bestrittenen Forderungen: Wenn Sie eine Forderung bestreiten, sollte dies der SCHUFA idealerweise gemeldet werden (Merkmal „Forderung bestritten“). Eine Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag ist unzulässig, solange die Forderung bestritten wird und die rechtlichen Voraussetzungen für einen Eintrag nicht vorliegen.
  • Kenntnis der Löschfristen: Informieren Sie sich über die Löschfristen für verschiedene SCHUFA-Einträge. Auch wenn eine Forderung beglichen wurde, wird der नेगेटिव Eintrag nicht sofort gelöscht, sondern in der Regel erst nach drei Jahren.

Indem Sie diese Punkte beachten, können Sie das Risiko von Problemen mit der SCHUFA deutlich verringern und sich im Falle unrechtmäßiger Einträge effektiv zur Wehr setzen.

Dr. Schulte hilft in vielfältiger Weise bei Problemen mit der SCHUFA. Er ist ein erfahrener Rechtsanwalt aus Berlin, der sich seit vielen Jahren auf das Schufa-Recht spezialisiert hat und Mandanten bundesweit vertritt. Seine Kanzlei „Dr. Schulte Rechtsanwalt“ ist seit 1995 im Zivilrecht mit Schwerpunkten im Internet-, Reputations- und Wettbewerbsrecht tätig.

Dr. Schulte und sein Team bieten folgende Unterstützung an:

  • Prüfung der Rechtmäßigkeit von SCHUFA-Einträgen: Sie prüfen in einer kostenfreien Ersteinschätzung die Rechtmäßigkeit des SCHUFA-Eintrags und beraten Sie bezüglich der nächsten Schritte. Sie prüfen, ob die Voraussetzungen für einen negativen Eintrag vorliegen.
  • Identifizierung und Anfechtung fehlerhafter Einträge: Dr. Schulte hilft Ihnen, fehlerhafte oder unberechtigte Einträge zu identifizieren und anzufechten.
  • Aufforderung zur Löschung: Er fordert die SCHUFA oder die meldenden Unternehmen zur Löschung des Eintrages auf. Oft genügt bereits ein anwaltliches Schreiben, um die Unternehmen zum Einlenken zu bewegen.
  • Geltendmachung des Rechts auf Löschung: Dr. Schulte unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihres Rechts auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO, insbesondere wenn eine Forderung bereits beglichen wurde oder nie berechtigt war.
  • Einlegung von Widerspruch: Er kann Ihnen helfen, Widerspruch gemäß Artikel 21 DSGVO gegen die Verarbeitung Ihrer Daten einzulegen, wenn besondere Umstände vorliegen.
  • Einspruch gegen Vollstreckungsbescheide: Wenn Ihre Immobilienfinanzierung durch unberechtigte SCHUFA-Einträge gefährdet ist, kann Dr. Schulte durch Einspruch gegen Vollstreckungsbescheide helfen.
  • Beantragung einer einstweiligen Verfügung: In eiligen Fällen, beispielsweise bei drohendem Schaden durch einen negativen Eintrag, kann Dr. Schulte schnell handeln und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Gericht einreichen.
  • Einleitung gerichtlicher Schritte: Wenn außergerichtliche Bemühungen erfolglos bleiben, leitet Dr. Schulte gerichtliche Schritte ein, um die Löschung unberechtigter Einträge zu erzwingen und Ihre Rechte effektiv durchzusetzen.
  • Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen: Wenn Ihnen durch einen unberechtigten SCHUFA-Eintrag ein Schaden entstanden ist (sowohl finanzieller als auch immaterieller Schaden), unterstützt Dr. Schulte Sie bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß Art. 82 DSGVO. Er weist darauf hin, dass hierfür ein nachweisbarer Schaden und ein Verschulden der SCHUFA oder des Datenverarbeiters erforderlich sind.
  • Vertretung gegenüber Banken und Inkassounternehmen: Dr. Schulte verfügt über Erfahrung in der Konfrontation mit Banken, Telekommunikationsanbietern oder Inkassogesellschaften und kann ein Einlenken der Gegenseite erreichen.
  • Beratung in komplexen Fällen: Bei komplexeren Fällen oder wenn keine Reaktion von der SCHUFA erfolgt, bietet Dr. Schulte umfassende Rechtsberatung und kennt die Vorgehensweisen der Eintragenden.
  • Hilfe bei Identitätsdiebstahl: In Fällen von Identitätsdiebstahl, die zu unrechtmäßigen SCHUFA-Einträgen geführt haben, bietet die Kanzlei schnellstmögliche Hilfe.
  • Unterstützung für polnischsprachige Mandanten: Dr. Schulte bietet zudem Beratung über Twój Adwokat w Niemczech an.

Wie hilft Dr. Thomas Schulte und Team?

Dr. Schulte betont die Bedeutung eines fundierten, rechtlich sauber formulierten Antrags zur Löschung, der die eintragende Stelle zwingt, ihre Behauptungen nachzuweisen. Er empfiehlt, sich auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) und Art. 17 DSGVO sowie auf § 31 BDSG zu stützen.

Die Erfahrung seiner Kanzlei zeigt, dass durch eine sorgfältige Aufbereitung der Fälle oft innerhalb von 1 bis 3 Wochen die Löschung unberechtigter Einträge erreicht werden kann.

Dr. Schulte rät Betroffenen, aktiv zu werden, klar zu kommunizieren und sich auf die geltenden Datenschutzgesetze zu berufen. Er ermutigt dazu, die Schufa-Auskunft regelmäßig zu prüfen und sich nicht von vermeintlichen Inkassoschreiben einschüchtern zu lassen.

Sie erreichen Dr. Schulte unter der Telefonnummer 030 – 22 19 220 20 oder per E-Mail unter dr.schulte@dr-schulte.de oder law@meet-an-expert.com. Weitere Informationen finden Sie auf seiner Webseite www.dr-schulte.de.

Viele Informationen finden sich auf der Internetseite.

Seit vielen Jahren bieten wir kontinuierlich Weiterbildungen an und freuen uns, auch Anfragen von Rechtsanwaltskollegen zu erhalten.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 1345 vom 10. Juli 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich