Schufa löscht Negativeintrag der Targobank - Dr Thomas Schulte

Schufa löscht Negativeintrag der Targobank

Ungerechtfertigter Schufa Eintrag konnte erfolgreich außergerichtlich durch Intervention der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team für den betroffenen Mandanten zur Löschung gebracht werden.

Größte deutsche Auskunftei von Postzustellung in Australien scheinbar nicht restlos überzeugt

Die Schufa Holding AG hat einen Negativeintrag der Targobank in ihren Datenbeständen zur Löschung gebracht. Dies geschah nach Intervention von Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte und  Der Experte für Schufa-Recht hatte sich mit jeweils einem Schreiben sowohl an die Targobank als auch an die Schufa Holding AG gewandt.

Targobank lehnte Löschung ab

Die eintragende Targobank hatte eine Löschung des Negativeintrages abgelehnt und argumentierte, dem betroffenen Mandanten, einem 33-jährigen Mann aus Bayern, seien sämtliche Mahnschreiben zugestellt worden. Die Zustellung sollte nach Angaben der Targobank an der ehemaligen Adresse des Betroffenen in Australien erfolgt sein. Die Bank meinte, da sie keine Postrückläufer erhalten habe, müsse die Zustellung an der Adresse in Australien wohl erfolgt sein.

Schufa löscht Eintrag trotzdem

Die Schufa Holding AG schien von dieser Argumentation jedoch nicht vollständig überzeugt worden zu sein. Sie löschte den Eintrag der Targobank, selbstverständlich ohne Anerkennung einer hierzu bestehenden rechtlichen Verpflichtung. Der Scorewert entwickelte sich von 11% auf 95%. Eine Steigerung von 84 %, die in Bezug auf die Kreditwürdigkeit Welten ausmacht.

Kommentar Dr. Schulte

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte und Team kommentiert den kurzfristig erreichten Löschungserfolg wie folgt:

Dr Thomas Schulte - Schufa fehlende Einträge
Dr Thomas Schulte – Schufa fehlende Einträge

„Die Regelung des § 28a Abs. 1 Nr. 4 BDSG sieht vor, dass der Betroffene bei offenen Forderungen mindestens zweimal gemahnt werden muss und dass ein Schufa-Warnhinweis in einer der Mahnungen zu erteilen ist. Dafür, dass die Mahnungen zugegangen sind, ist die versendende Stelle, die auch den Schufa-Eintrag vornimmt, beweispflichtig. Oft wird damit argumentiert, dass Schreiben mit der Post zur Versendung gebracht wurden und dass keine Postrückläufer erfolgt seien. Bei inländischen Angelegenheiten hat diese Argumentation leider zum Teil Erfolg. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Problematik liegt allerdings noch nicht vor. In dem hier vorliegenden Fall war die Argumentation mit den nicht erfolgten Postrückläufern jedoch nicht sehr stichhaltig, da es kaum Nachweise dafür geben dürfte, dass eine Postzustellung, die in Australien nicht ordnungsgemäß erfolgt ist, auch an den Empfänger sicher zurückgesandt wird. Hierfür sind die internationalen postalischen Verbindungen zu schlecht vernetzt. Das dachte sich wohl auch die Schufa und löschte den Eintrag vorsichtshalber.“

Betroffene Personen, die ebenfalls einen Negativeintrag bei der Schufa Holding AG haben, und bei denen Schreiben nicht zugestellt worden sind (egal ob im Inland oder Ausland), sollten sich in jedem Fall an einen fachkundigen Rechtsanwalt wenden. Die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team Rechtsanwälte mbB ist deutschlandweit beratend und auch im Rahmen der Prozessführung vor den Gerichten tätig. Vielen Betroffenen und ihren Familien konnte bereits geholfen werden.

Anfragen richten Sie bitte an Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte und Team  030 22 19 220 20 und dr.schulte@dr-schulte.de.

Was passiert wenn nicht bewiesen werden kann, dass die Forderung fällig war z.B. die Zustellung einer Mahnung?

Wenn nicht bewiesen werden kann, dass eine Forderung fällig war, beispielsweise weil die Zustellung einer Mahnung nicht nachgewiesen werden kann, kann ein darauf basierender negativer SCHUFA-Eintrag unrechtmäßig sein. Die Fälligkeit der Forderung und der Nachweis von Mahnungen gehören zu den Voraussetzungen für einen rechtmäßigen negativen SCHUFA-Eintrag gemäß § 31 Abs. 2 BDSG und § 28a Abs. 1 BDSG.

Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 4 BDSG sind SCHUFA-Einträge nur zulässig, wenn der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist, die erste Mahnung mindestens vier Wochen zurückliegt und der Schuldner zuvor über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist. Kann der Gläubiger oder das meldende Unternehmen den Zugang der Mahnungen mit dem erforderlichen Hinweis auf eine SCHUFA-Meldung nicht nachweisen, liegt kein rechtmäßiger SCHUFA-Eintrag vor.

Mehrere Gerichtsurteile bestätigen dies:

  • Das Landgericht Mainz urteilte, dass es an der Voraussetzung des § 31 Abs. 1 Nr. 4 c BDSG fehlt, wenn der Zugang der Mahnschreiben nicht bewiesen werden konnte, obwohl eines der Mahnschreiben einen entsprechenden Hinweis enthielt.
  • Das Landgericht Lüneburg hielt eine negative SCHUFA-Meldung für unberechtigt, da es unter anderem an einem vorherigen Hinweis fehlte, dass eine entsprechende SCHUFA-Meldung erfolgen würde.
  • Das Landgericht Hannover sah eine Einmeldung der Telekom als unrechtmäßig an, da die Telekom den Zugang der Mahnungen mit dem erforderlichen Hinweis auf eine SCHUFA-Meldung an den Kläger nicht nachweisen konnte.
  • Auch das Amtsgericht München stellte fest, dass ein Negativeintrag nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach, da die einzige Mahnung direkt mit der Kündigung verbunden gewesen war und ein Nachweis über eine qualifizierte Mahnung mit Zahlungsfrist und Androhung der fristlosen Kündigung fehlte.

Wenn die Fälligkeit der Forderung oder der Zugang der Mahnungen nicht bewiesen werden kann und somit die gesetzlichen Voraussetzungen für einen negativen Eintrag nicht vorliegen, haben Betroffene folgende Möglichkeiten:

  • Einspruch erheben und Löschung fordern: Sie sollten umgehend schriftlich Einspruch bei der SCHUFA und dem Unternehmen einlegen, das den Eintrag gemeldet hat, und die Löschung des unberechtigten Eintrags fordern. Sie sollten dabei argumentieren, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintrag nicht erfüllt sind, da die Fälligkeit oder der Mahnzugang nicht nachweisbar ist.
  • Recht auf Löschung gemäß DSGVO: Sie können sich auf Ihr Recht auf Löschung unrechtmäßiger Daten gemäß Art. 17 DSGVO berufen. Da ohne nachgewiesene Fälligkeit und ordnungsgemäße Mahnung keine Rechtsgrundlage für die Speicherung des Negativeintrags besteht, sollte dieser gelöscht werden.
  • Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde: Wenn die SCHUFA oder das Unternehmen nicht reagieren oder den Eintrag nicht entfernen, können Sie eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einreichen.
  • Rechtliche Schritte einleiten: Bei Bedarf können Sie rechtliche Schritte einleiten, um die Löschung des Eintrags zu erzwingen und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Gerichte haben in solchen Fällen die SCHUFA zur Löschung verpflichtet.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für einen negativen SCHUFA-Eintrag grundsätzlich bei der eintragenden Stelle liegt. Diese muss beweisen, dass die Übermittlung der Daten rechtmäßig war.

Ein unrechtmäßiger SCHUFA-Eintrag kann erhebliche negative Folgen haben. Daher ist es ratsam, bei einem unberechtigten Eintrag schnell zu handeln und gegebenenfalls rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Die Kanzlei Dr. Thomas Schulte ist Vertrauensanwalt des Netzwerks ABOWI LAW und Mitglied der ASSOCIATION OF EUROPEAN ATTORNEYS.

Seit vielen Jahren bieten wir kontinuierlich Weiterbildungen an und freuen uns, auch Anfragen von Rechtsanwaltskollegen zu erhalten.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 1370 vom 1. September 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich