Schufa - schlimmer als die Schwiegermutter? Ja klar - Dr Thomas Schulte

Schufa – schlimmer als die Schwiegermutter? Ja klar….

Diese SCHUFA sammelt Daten von ihren Vertragspartner über deren Zahlungsmoral. Man kann in unserer modernen Informationsgesellschaft sagen, dass ein schlechter SCHUFA Eintrag ähnlich wie die Pest im Mittelalter für den Betroffenen schlimme Folgen hat, im Grunde aus dem Geschäftsverkehr ausgeschlossen ist.

Wie funktioniert das System?

In der Regel ist allerdings zu beobachten, dass Schwiegersöhne und sonstige Menschen inzwischen mehr Respekt vor der SCHUFA haben als vor der ansonsten allmächtigen Schwiegermutter.
Gerade zum Umgang mit Negativeinträgen bei Auskunfteien, wie der Schufa Holding AG, der Creditreform oder Bürgel gibt es im Internet verschiedene Informationen von mal mehr, mal wieder seriösen Anbietern. Bisher hatten sich auch nur wenige Rechtsanwälte auf dieses Rechtsgebiet spezialisiert. Allerdings scheint mit der Anzahl der Betroffenen Kunden / Verbraucher, die Probleme mit Banken, Versicherungen, Telefonanbietern, Vermietern oder sogar ihrem Arbeitgeber bekommen, auch die Anzahl der Anbieter anzusteigen. Die Rechtsanwälte aus der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team Rechtsanwälte beschäftigen sich bereits seit mehreren Jahren mit dem Rechtsgebiet des Datenschutzrechts und insbesondere mit der Problematik der Löschung von Negativeinträgen in Auskunfteien.

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Vielen Betroffenen konnte bereits außergerichtlich geholfen werden. Hierzu reicht meist ein juristisch anspruchsvolles und gut durchrecherchiertes Anschreiben an die entsprechende Stelle, die für den Negativeintrag verantwortlich ist. Die Schufa ist sozusagen ein privater Kontrollverein der Wirtschaft über die Bürger, sprich Privatpersonen, Familienväter, -mütter, jeder der Geschäftsmündig ist.

Was macht die Schufa?

Die Schufa erhält ihre Daten zum überwiegenden Teil von ihren Vertragspartnern. Diese melden der Schufa sowohl positive als auch negative Geschäftsvorfälle. Problematisch werden diese Meldungen vor allem dann, wenn die Kunden sich nicht vertragsgemäß verhalten haben. Dies tritt insbesondere bei Zahlungsverzug und daraus folgender Vertragskündigung auf. Über den Kunden wird dann meist bei der Schufa ein Negativeintrag vorgenommen und gespeichert.
Dieser bewirkt, dass der Kunde in seinen Bonitätsmerkmalen, die an Banken, Versicherungen, Telekommunikationsanbieter, Kreditkartenunternehmen gemeldet werden, absinkt. Dann rückt z.B. die Beantragung eines Kredits für ein neues Familienauto in aussichtslose Ferne. Die Schufa sammelt die Daten wie ein Lehrer und verteilt Noten; oder sogar Klassenbucheinträge.

Was bedeutet eine schlechte Benotung durch den Kontrollverein Schufa?

Der Negativeintrag kann daher nach seiner Entstehung weitreichende Folgen haben. Viele Kunden wissen nicht, dass ein Negativeintrag bei der Schufa nicht sofort mit der Zahlung einer offenen Forderung an den Gläubiger zur Löschung gebracht wird. Dies liegt daran, dass der Negativeintrag von dem einmeldenden Unternehmen nicht widerrufen, sondern lediglich gegenüber der Schufa Holding AG für erledigt erklärt wird. Eine Löschung erfolgt erst nach Ablauf von 3 Jahren. Dies geschieht automatisch ohne Zutun des Kunden aufgrund der Vorschrift des § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG. Notwendige Versicherungen, Kredite order Unterstützung zur weiteren Ausbildung der Kinder können während der 3 Jahre nicht getätigt werden.

Wer kontrolliert die Schufa und wie geschieht das?

Bis zum 01.04.2010 war die Übermittlung von sogenannten Negativmerkmalen anhand von § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zu beurteilen. Zusätzlich bestand auch die Verpflichtung für die Kreditwirtschaft, eine Schufa-Einverständnisklausel einzuholen. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten war jedoch nur dann zulässig, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich war und sich im Rahmen einer Interessenabwägung herausstellte, dass keine schutzwürdigen Interessen des Betroffenen überwiegen. Zum 01.04.2010 ist mittlerweile die Novelle zum BDSG in Kraft getreten.
In § 28 a Abs. 1 BDSG ist nunmehr klar geregelt, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an Auskunfteien (wie z.B. die SCHUFA, Creditreform, Bürgel oder andere) über eine Forderung nur zulässig ist, wenn die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit die Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist. Ist die Forderung nicht fällig (z.B. weil sich der Schuldner noch nicht im Zahlungsverzug befindet oder eine Ratenzahlung oder Stundung vereinbart hat), liegt kein rechtmäßiger Schufa-Eintrag vor.

Grundsätzlich ist hier die einmeldende Stelle für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 28 a Abs. 1 BDSG beweisbelastet. Es gilt nämlich die gesetzliche Vermutung, dass grundsätzlich jede Datenverarbeitung rechtswidrig ist, wenn kein entsprechender Rechtfertigungsgrund vorliegt.

Durch die neue Vorschrift des § 28 a Abs. 1 BDSG wurde die bisher richterrechtlich geprägte Bewertung von Negativmeldungen denen sogenannte „harte“ bzw. „weiche“ Negativmerkmale zugrunde liegen, nunmehr gesetzlich regelt. Die Nr. 1 – 3 des § 28 a Abs. 1 BDSG regeln nunmehr die sog. „harten“ Negativmerkmale, bei denen die Eintragung unter erleichterten Bedingungen möglich ist. § 28 a Abs. 1 Nr. 4 BDSG regelt die Eintragung von sog. „weichen“ Negativmerkmalen. Grundsätzlich bleibt es aber bei der Hürde, dass die Eintragung zur Wahrung der berechtigten Interessen der eintragenden Stelle erforderlich ist.
In § 28 b BDSG ist nun auch das sog. Scoringverfahren gesetzlich eindeutig geregelt. Danach dürfen die Auskunfteien die gespeicherten Daten im Rahmen eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens verwenden, um hiermit eine Prognose über das zukünftige Verhalten bestimmter Personengruppen zu erstellen. Hierbei kann es vorkommen, dass trotz Fehlens negativer Einträge der Scorewert einer betroffenen Person so niedrig ist, dass er nicht bzw. nicht mehr als kreditwürdig angesehen wird. Das Scoring muss daher auch einer rechtlichen Überprüfung unterzogen werden können.

Was tun, wenn ich ungerechtfertigt schlecht behandelt werde?

Es ist daher notwendig, einen Negativeintrag anwaltlich überprüfen zu lassen. Nur so werden Sie eine vorzeitige Löschung erwirken, da die einmeldenden Stellen oftmals Fehler machen. Dieses kann zur vorzeitigen Löschung und zur Verpflichtung der einmeldenden Stelle führen, diesen zu widerrufen. Anspruchsgegner ist meist nicht die Schufa Holding AG, sondern der ehemalige Vertragspartner, der die Meldung vorgenommen hat.Wir unterstützen Sie bei Ihrer Recherche.

Ein negativer SCHUFA-Eintrag kann tiefgreifende Konsequenzen für die Betroffenen haben, darunter:

  • Schwierigkeiten bei der Aufnahme von Krediten oder höhere Zinssätze
  • Probleme bei der Wohnungssuche, da Vermieter häufig Bonitätsauskünfte einholen
  • Hindernisse beim Abschluss von Mobilfunk- oder Leasingverträgen
  • Einschränkungen bei Bankdienstleistungen wie der Eröffnung eines Girokontos oder der Nutzung von Kreditkarten

Die Auswirkungen können so gravierend sein, dass der Begriff „wirtschaftlicher Ausschluss“ häufig verwendet wird. Betroffene fühlen sich vom Wirtschaftskreislauf isoliert, was mit der „Pest des Mittelalters“ verglichen wird.

Welche Voraussetzungen führen zu einem negativen Eintrag?

Nicht jede versäumte Zahlung führt sofort zu einem negativen Eintrag. Es müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:

  • Mehrfache Mahnungen durch den Gläubiger
  • Eine Frist von mindestens vier Wochen, um die Forderung zu begleichen
  • Die Information an den Betroffenen, dass ein SCHUFA-Eintrag erfolgt

Rechte der Betroffenen

Verbraucher haben das Recht, ihre bei der SCHUFA gespeicherten Daten einmal jährlich kostenlos einzusehen. Dabei können sie fehlerhafte Einträge korrigieren lassen, ungerechtfertigte Einträge anfechten und in bestimmten Fällen eine vorzeitige Löschung beantragen, beispielsweise bei vollständig bezahlten Forderungen.

Tipps zur Verbesserung des Bonitätsscores

Wer seinen SCHUFA-Score verbessern möchte, kann folgende Maßnahmen ergreifen:

  • Pünktliche Zahlungen leisten, um Mahnungen und Zahlungsausfälle zu vermeiden
  • Wenige Kreditanfragen stellen, da zu viele Anfragen negativ wirken
  • Unnötige Konten und Kreditkarten schließen, um die Übersicht zu behalten

Fazit

Die SCHUFA ist eine unverzichtbare Institution zur Absicherung von Geschäftsrisiken, bringt jedoch Verantwortung mit sich. Verbraucher sollten sich ihrer Rechte bewusst sein und proaktiv handeln, um ihre Bonität zu wahren. Durch Transparenz, Bildung und gezielte Maßnahmen können negative Einträge oft vermieden oder schnell behoben werden.

Dr. Thomas Schulte, erfahrener Rechtsanwalt aus Berlin, ist Ihr Ansprechpartner, wenn es um rechtliche Fragen zur Schufa geht. Ob es um unberechtigte Einträge, die Auswirkungen auf Ihre Bonität oder die Korrektur von falschen Daten geht – Dr. Schulte steht Ihnen mit seiner langjährigen Expertise zur Seite. Er hilft Ihnen dabei, Ihre Rechte gegenüber der Schufa und anderen Auskunfteien durchzusetzen und sorgt dafür, dass Ihre finanzielle Zukunft nicht durch fehlerhafte Informationen beeinträchtigt wird.

Nutzen Sie die Gelegenheit für eine kostenfreie Erstberatung und lassen Sie Ihre Unterlagen unverbindlich prüfen. Gemeinsam mit seinem Team bietet Dr. Schulte Ihnen individuelle Lösungen und juristische Unterstützung, damit Sie wieder auf sicherem Boden stehen.

Kontaktieren Sie uns jetzt unter www.dr-schulte.de oder rufen Sie direkt an: 030 – 22 19 220 20. Ihr gutes Recht sollte nicht durch fehlerhafte Schufa-Einträge gefährdet werden!

Verpassen Sie nicht unsere informativen Blogbeiträge auf dr-schulte.de, die Ihnen wertvolle Tipps und rechtliche Hinweise rund um Schufa und Bonität geben. Sichern Sie sich Ihre finanzielle Unabhängigkeit – wir unterstützen Sie dabei!

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 30 vom 22. Februar 2012 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich