SCHUFA – mehr Macht als die Schwiegermutter - Dr Thomas Schulte

SCHUFA – mehr Macht als die Schwiegermutter?

Rund um die SCHUFA werden Rechtsstreitigkeiten geführt. Diese SCHUFA sammelt Daten von ihren Vertragspartner über deren Zahlungsmoral. Man kann in unserer modernen Informationsgesellschaft sagen, dass ein schlechter SCHUFA Eintrag ähnlich wie die Pest im Mittelalter für den Betroffenen schlimme Folgen hat. Er ist im Grunde aus dem Geschäftsverkehr ausgeschlossen.

Mehr Macht als die Schwiegermutter

Leider drohenden manche Unternehmen Betroffenen mit Negativmerkmalen, um deren Zahlungsmoral zu verbessern. So mancher Leistung ist nur deshalb erbracht worden, weil der vermeintliche Schuldner Angst hatte, dass ein falscher Schufaeintrag zum Beispiel sein berufliches Fortkommen verschlechtert. Die Angaben, die der SCHUFA war gemeldet worden sind, stehen auch den übrigen Vertragspartnern zur Verfügung. Angaben zu nicht vertragsgemäßen Verhalten werden ab Ende des Eingabe Jahres drei Kalenderjahre aufbewahrt. Diese Regelung entspricht dem Paragraphen 35 des Bundesdatenschutzgesetzes. Die SCHUFA argumentiert in der Regel so, dass sie abhängig ist von den Informationen ihrer Vertragspartner. Falsche Eintragungen müssen auch gelöscht werden. In einem Urteil hat das geehrte Licht Frankfurt nun entschieden, dass das Bestreiten einer Forderung gegenüber einer Bank durch einen Kunden nicht automatisch dazu führt, dass ein Schuldsaldo durch die Bank an die SCHUFA gemeldet werden darf (Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt, 23 U 155/03). Diese Entscheidung bedeutet allerdings nicht er, dass der Betroffene vor den unbegrenzten Datensammeln schutzlos steht. Das Bundesdatenschutzgesetz regelt einen Mindeststandard. Immer möglich ist eine Beschwerde beim Datenschutzbeauftragten der Länder. Eindeutig verboten und auch eine Nötigungsstraftat ist es allerdings, mit einer negativen Eintragung zu drohen, um so eine Zahlung zu erzwingen. In der Regel ist allerdings zu beobachten, dass Geschäftsleute inzwischen mehr Respekt vor der SCHUFA haben als vor der ansonsten allmächtigen Schwiegermutter.

Änderungen seit 2007

Seit diesem Artikel aus dem Jahre 2007 hat sich viel geändert, weil durch die Datenschutzgrundverordnung im Jahre 2018 die wesentlichen Tatbestände der Bundesdatenschutzgesetz ihre Bedeutung verloren haben. Es gilt aber immer noch, dass ein negativer Schufaeintrag die Teilnahme am Wirtschaftsleben schwierig macht. 

Mit der Einführung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Jahr 2018 wurden die Anforderungen an den Datenschutz in der EU verschärft und vereinheitlicht. Für die SCHUFA und ihre Vertragspartner bedeutet dies, dass sie nun strengeren Regelungen im Hinblick auf die Verarbeitung und Speicherung von personenbezogenen Daten unterliegen. Besonders wichtig sind hier die Prinzipien der Datenminimierung und der Transparenz, die festlegen, dass nur die tatsächlich erforderlichen Informationen erhoben und Betroffene umfassend über die Verwendung ihrer Daten informiert werden müssen.

Ein entscheidender Punkt der DSGVO ist das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO). Betroffene haben das Recht zu erfahren, welche Daten über sie gespeichert werden und an welche Dritte diese weitergegeben wurden. Die SCHUFA ist dazu verpflichtet, auf Anfrage eine umfassende Auskunft zu erteilen. Dies bietet Verbrauchern die Möglichkeit, einen Überblick über ihre gespeicherten Informationen zu gewinnen und sicherzustellen, dass keine falschen oder veralteten Einträge vorhanden sind.

Recht auf Berichtigung und Löschung falscher Einträge

Die DSGVO stärkt ebenfalls das Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO) und das Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO). Werden falsche Informationen in die SCHUFA-Datenbank aufgenommen, so hat der Betroffene das Recht, deren Korrektur oder Löschung zu verlangen. Dies ist besonders relevant, da SCHUFA-Einträge häufig auf den Informationen von Vertragspartnern beruhen, die nicht immer fehlerfrei sind. Fehlerhafte Einträge können schnell entstehen, wenn etwa eine Rechnung versehentlich doppelt verschickt oder eine bereits beglichene Forderung als offen gemeldet wird. Ein Beispiel: Ein Kunde begleicht eine Rechnung fristgerecht, aber der Vertragspartner meldet diese trotzdem als unbezahlte Forderung an die SCHUFA. Ein solcher Fehler kann nur durch eine Berichtigung beseitigt werden, was jedoch für den Betroffenen oft einen erheblichen Aufwand bedeutet.

Die SCHUFA ist verpflichtet, diese falschen Einträge zu korrigieren oder zu löschen. Sollte sie dem nicht nachkommen, können Betroffene sich an den zuständigen Datenschutzbeauftragten des Bundeslandes wenden oder rechtliche Schritte einleiten, um die Berichtigung zu erzwingen.

Löschung veralteter Einträge: Fristen beachten

Negative Einträge werden bei der SCHUFA in der Regel für drei Jahre gespeichert, wie im BDSG festgelegt. Allerdings ist es durch die DSGVO heute möglich, veraltete oder ungerechtfertigte Daten schneller löschen zu lassen. Wenn die zugrunde liegende Forderung zum Beispiel beglichen wurde, kann ein Antrag auf Löschung gestellt werden, da diese Information nicht mehr relevant ist.

Dennoch gibt es Ausnahmen, bei denen die Daten länger gespeichert werden dürfen. Die SCHUFA kann bestimmte Daten beispielsweise für statistische Zwecke oder zur Betrugsprävention über die gewöhnlichen Fristen hinaus aufbewahren. Die Entscheidung über die Löschung hängt dabei immer vom jeweiligen Einzelfall ab und bedarf einer sorgfältigen Prüfung.

Drohungen mit negativen SCHUFA-Einträgen als Nötigung

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Praxis mancher Unternehmen, ihren Kunden mit einem negativen SCHUFA-Eintrag zu drohen, um Zahlungen zu erzwingen. Ein solches Verhalten kann nach deutschem Recht als Nötigung eingestuft werden, insbesondere dann, wenn die Forderung unberechtigt oder umstritten ist. Solche Drohungen sind nicht nur unzulässig, sondern auch strafbar und können von den Betroffenen angezeigt werden. Dies ist im Strafgesetzbuch verankert und soll sicherstellen, dass Verbraucher vor Missbrauch der SCHUFA-Einträge geschützt sind.

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Interview mit Dr. Schulte bei Stern TV zum Thema Schufa

Möglichkeiten für Betroffene bei Konflikten mit der SCHUFA

Trotz der gestärkten Rechte der Verbraucher ist der Umgang mit der SCHUFA nicht immer einfach. Bei Problemen mit einem falschen Eintrag können Betroffene jedoch folgende Schritte unternehmen:

  1. Auskunft einholen: Die eigene SCHUFA-Auskunft regelmäßig einholen und auf Fehler prüfen.
  2. Berichtigung beantragen: Falsche oder veraltete Einträge korrigieren oder löschen lassen.
  3. Rechtsbeistand hinzuziehen Bei Problemen einen Anwalt hinzuziehen, der sich mit der aktuellen Datenschutzgesetzgebung auskennt.

Betroffene haben ggf. sogar Schadenersatzansprüche wegen Schufaeinträgen, außerdem ein Recht auf eine individuelle Prüfung. 

Fazit: Mehr Rechte, aber auch mehr Eigenverantwortung

Die neue Rechtslage seit Einführung der DSGVO hat die Rechte der Verbraucher im Umgang mit der SCHUFA gestärkt. Dennoch bleibt der SCHUFA-Eintrag ein mächtiges Instrument, das sorgfältig geprüft und verwaltet werden muss. Verbraucher sollten sich ihrer Rechte bewusst sein und regelmäßig ihre Daten überprüfen, um negative Einträge frühzeitig zu erkennen und gegebenenfalls korrigieren zu lassen.

Wichtige Urteile allgemeiner Art

Die rechtlichen Auseinandersetzungen rund um die SCHUFA haben in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen, insbesondere durch wegweisende Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Diese Urteile haben nicht nur die Rechte der Verbraucher gestärkt, sondern auch grundlegende Fragen zur Zulässigkeit von SCHUFA-Scores aufgeworfen. Hier sind einige der wichtigsten Urteile:

EuGH-Urteil vom 7. Dezember 2023 (Az. C-634/21)

In diesem richtungsweisenden Urteil stellte der EuGH fest, dass das Scoring-System der SCHUFA unzulässig ist, wenn Vertragspartner wie Banken maßgeblich auf den SCHUFA-Score vertrauen, um Entscheidungen über Kreditvergaben zu treffen. Das Gericht entschied, dass solche automatisierten Entscheidungen im Einzelfall gegen Artikel 22 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen, die die Verwendung personenbezogener Daten für vollautomatisierte Entscheidungen verbietet, wenn diese erhebliche Auswirkungen auf das Leben der betroffenen Personen haben.

Das Urteil hat weitreichende Folgen für die Praxis der SCHUFA und könnte dazu führen, dass Banken und andere Vertragspartner ihre Entscheidungsprozesse anpassen müssen, um sicherzustellen, dass der SCHUFA-Score nicht die alleinige Grundlage für Vertragsentscheidungen bildet.

EuGH-Urteil zu Löschfristen von Insolvenzdaten (C-26/22 und C-64/22)

In diesen verbundenen Verfahren entschied der EuGH, dass die SCHUFA Daten aus dem Insolvenzregister nicht länger speichern darf als es das öffentliche Insolvenzregister erlaubt. Das bedeutet konkret, dass Insolvenzdaten nach sechs Monaten gelöscht werden müssen, anstatt wie zuvor bis zu drei Jahre gespeichert zu werden. Diese Entscheidung soll den betroffenen Personen einen schnelleren wirtschaftlichen Neustart ermöglichen und verhindern, dass sie aufgrund veralteter Daten als kreditunwürdig eingestuft werden.

Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (23 U 155/03)

Ein weiteres wichtiges Urteil stammt vom Oberlandesgericht Frankfurt, das entschied, dass das Bestreiten einer Forderung gegenüber einer Bank nicht automatisch dazu führt, dass diese Forderung an die SCHUFA gemeldet werden darf. Dieses Urteil schützt Verbraucher davor, ungerechtfertigte negative Einträge in ihrer SCHUFA-Akte zu erhalten, wenn sie eine Forderung anfechten.

Verwaltungsgericht Wiesbaden und Vorlage an den EuGH

Ein Fall vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden führte zur Vorlage an den EuGH, in dem eine Klägerin aufgrund eines niedrigen SCHUFA-Scores keinen Kredit erhielt. Das Gericht hatte Zweifel an der Vereinbarkeit der Geschäftspraktiken der SCHUFA mit den europäischen Datenschutzstandards und legte die Frage dem EuGH vor. Dies führte letztlich zur Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung von SCHUFA-Scores in Kreditentscheidungen.

Urteil des Landgerichts Mönchengladbach (02.09.2024, Az.: 10 O 158/23)

In diesem Urteil wurde die SCHUFA verurteilt, einen Eintrag über die Erledigung einer früheren Forderung sowie alle damit zusammenhängenden Einträge aus der Kartei des Klägers zu löschen. Das Gericht entschied auch, dass die SCHUFA verpflichtet ist, die Score-Werte des Klägers nach der Löschung zu korrigieren. Dies zeigt, dass bei nachgewiesener Erledigung von Forderungen eine Löschung der entsprechenden Einträge möglich ist und sich positiv auf den Score auswirkt. 

Urteile zu Schadenersatz

OLG Hamburg, Urteil vom 10. Januar 2024 (Az. 13 U 70/23)

In einem wegweisenden Fall entschied das Oberlandesgericht Hamburg, dass ein Kunde der Barclays Bank Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 4.000 Euro hat, nachdem unberechtigte Forderungen an die SCHUFA gemeldet wurden. Der Kläger hatte seine Forderung bestritten, dennoch meldete die Bank die offene Forderung mehrfach an die SCHUFA, was zu einem negativen Eintrag führte. Das Gericht stellte fest, dass kein berechtigtes Interesse für die Meldung bestand und dass die Bank gegen ihre Pflichten aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen hatte. Diese Entscheidung zeigt, dass besonders pflichtwidriges Verhalten zu erhöhten Schadensersatzansprüchen führen kann

LG Hamburg, Urteil vom 19. April 2023

In einem ähnlichen Fall erkannte das Landgericht Hamburg bereits in erster Instanz einen immateriellen Schadensersatzanspruch von 2.000 Euro an, weil ein negativer Eintrag rechtswidrig war. Hierbei wurde betont, dass die Meldung an die SCHUFA nicht hätte erfolgen dürfen, da die zugrunde liegende Forderung strittig und nicht tituliert war.

LG Mainz, Urteil vom 12. November 2021 (Az. 3 O 12/20)

Das Landgericht Mainz sprach einem Kläger Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro zu, nachdem unberechtigte Daten an die SCHUFA übermittelt wurden. In diesem Fall wurde festgestellt, dass eine Einwilligung zur Datenweitergabe gefehlt hatte und somit die Meldung rechtswidrig war

OLG Dresden, Urteil vom 30. November 2021 (Az. 4 U 1158/21)

Das Oberlandesgericht Dresden entschied ebenfalls zugunsten eines Klägers und sprach ihm einen Schadensersatz von 5.000 Euro für eine unberechtigte Datenweitergabe zu.

Kontakt:
Dr. Thomas Schulte
Malteserstraße 170, 12277 Berlin
Telefon: 030 – 22 19 220 20
E-Mail: dr.schulte@dr-schulte.de
Fax: 030 – 22 19 220 21

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Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 486 vom 21. September 2007 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich