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Schufa-Recht – Bayerischer Inkasso Dienst AG – Widerspruch gegen einstweilige Verfügung des Gerichts zu Gunsten des Mandanten erfolglos

Was ist eigentlich die Schufa?

Die Schufa Holding AG (auch bekannt als Schutzgemeinschaft für die allgemeine Kreditsicherung) besteht als Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden Wirtschaft. Die Kunden und Mitglieder der Schufa sind vor allem Unternehmen der Wirtschaft, die ihren Kunden Kredite oder Verträge mit langen Laufzeiten gewähren und daher auf deren Bonität wesentlichen Wert legen. Die Schufa ist sozusagen ein privater Kontrollverein der Wirtschaft über die Bürger.

Was macht die Schufa?

Die Schufa erhält ihre Daten zum überwiegenden Teil von ihren Vertragspartnern. Diese melden der Schufa sowohl positive als auch negative Geschäftsvorfälle. Problematisch werden diese Meldungen vor allemdann, wenn die Kunden sich nicht vertragsgemäß verhalten haben. Dies trittinsbesondere bei Zahlungsverzug und daraus folgender Vertragskündigung auf. Überd en Kunden wird dann meist bei der Schufa ein Negativeintrag vorgenommen und gespeichert.

Dieser bewirkt, dass der Kunde in seinen Bonitätsmerkmalen, die an Banken, Versicherungen, Telekommunikationsanbieter, Kreditkartenunternehmen gemeldet werden, absinkt. Die Schufa sammelt die Daten wie ein Lehrer und verteilt Noten; oder sogar Klassenbucheinträge.

Bayerischer Inkasso Dienst AG

Die Bayerischer Inkasso Dienst AG hat eine erneute Niederlage vor dem Landgericht Berlin einstecken müssen. Die Rechtsanwälte hatten zunächst für das Opfer eines falschen Schufa-Eintrags beim Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung gegen die Bayerischer Inkasso Dienst AG erwirken können. Diese Gerichtsentscheidung wollte die Inkassofirma jedoch nicht akzeptieren und die damit verbundenen Kosten tragen. Um die Entscheidung zu korrigieren, wurde daher gegen die einstweilige Verfügung das Rechtsmittel des Widerspruchs eingelegt. Es kam am 27.04.2011 zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Berlin.
In der mündlichen Verhandlung machte der Vorsitzende Richter deutlich, dass er die einstweilige Verfügung in wesentlichen Teilen aufrecht erhalten und die Bayerischer Inkasso Dienst AG die Kosten des Verfahrens auferlegen werde. Diese hatte zwischenzeitig den Schufa-Eintrag gegenüber der SCHUFA Holding AG widerrufen und weigerte sich nun, die Kosten des Rechtsstreites zu übernehmen. Dies sah das Landgericht Berlin jedoch anders. Der Vorsitzende Richter machte in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass die Bayerischer Inkasso Dienst AG keine Berechtigung gehabt habe, den Schufa-Eintrag vorzunehmen. Dies beruhe zum einen darauf, dass die Bayerischer Inkasso Dienst AG gar nicht Forderungsinhaberin gewesen sei und die Forderung auch zum anderen noch nicht fällig war, weil eine Ratenzahlungsvereinbarung bestand.
Der Richter bewertete die Schufa-Eintragung im Rahmen der mündlichen Hauptverhandlung daher als fehlerhaft bzw. Zitat: „grotten-falsch“. Deutlicher kann ein Gericht die Fehlerhaftigkeit einer Schufa-Mitteilung nicht feststellen.
Fazit: Für das Opfer des falschen Schufa-Eintrags konnte ein weiterer Erfolg erzielt werden. Ein Inkassounternehmen darf eine Forderung nicht als eigene Forderung bei der SCHUFA Holding AG eintragen, wenn ein hierzu vorliegender Titel nicht entsprechend auf das Inkassounternehmen umgeschrieben und die Forderung zusätzlich nicht fällig ist. Letztes ergibt sich bereits aus § 28 a Abs. 1 BDSG. Diesen Rechtsgrundsätzen entsprechen viele Einträge nicht.

Was bedeutet eine schlechte Benotung durch den Kontrollverein Schufa?

Der Negativeintrag kann daher nach seiner Entstehung weitreichende Folgen haben. Viele Kunden wissen nicht, dass ein Negativeintrag bei der Schufa nicht sofort mit der Zahlung einer offenen Forderung an den Gläubiger zur Löschung gebracht wird. Dies liegt daran, dass der Negativeintrag von dem einmeldenden Unternehmen nicht widerrufen, sondern lediglich gegenüber derSchufa Holding AG für erledigt erklärt wird. Eine Löschung erfolgt erst nach Ablauf von 3 Jahren. Dies geschieht automatisch ohne Zutun des Kunden aufgrundd er Vorschrift des § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG.

Wer kontrolliert die Schufa und wie geschieht das?

Bis zum 01.04.2010 war die Übermittlung von sogenannten Negativmerkmalen anhand von §28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zu beurteilen. Zusätzlich bestand auch die Verpflichtung für ie Kreditwirtschaft, eine Schufa-Einverständnisklausel einzuholen. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten war jedoch nur dann zulässig, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich war und sich im Rahmen einer Interessenabwägung herausstellte, dass keine schutzwürdigen Interessen des Betroffenen überwiegen. Zum 01.04.2010 ist mittlerweile die Novelle zum BDSG in Kraft getreten.

In § 28 a Abs. 1 BDSG ist nunmehr klar geregelt, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an Auskunfteien (wie z.B. die SCHUFA, Creditreform, Bürgel oder andere) über eine Forderung nur zulässig ist, wenn die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit die Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist. Ist die Forderung nicht fällig (z.B. weil sich der Schuldner bis jetzt nicht im Zahlungsverzug befindet oder eine Ratenzahlung oder Stundung vereinbart hat), liegt kein rechtmäßiger Schufa-Eintrag vor.

Grundsätzlich ist hier die einmeldende Stelle für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 28a Abs. 1 BDSG Beweis belastet. Es gilt nämlich die gesetzliche Vermutung, dass grundsätzlich jede Datenverarbeitung rechtswidrig ist, wenn kein entsprechender Rechtfertigungsgrund vorliegt.

Durch die neue Vorschrift des § 28 a Abs. 1 BDSG wurde die bisher richterrechtlich geprägte Bewertung von Negativmeldungen denen sogenannte „harte“ bzw. „weiche“ Negativmerkmale zugrunde liegen, nunmehr gesetzlich regelt. Die Nr. 1 – 3 des § 28 a Abs. 1 BDSG regeln nunmehr die sog.  „harten“ Negativmerkmale, bei denen die Eintragung unter erleichterten Bedingungen möglich ist. § 28 a Abs. 1 Nr. 4 BDSG regelt die Eintragung von sog. „weichen“ Negativmerkmalen. Grundsätzlich bleibt es aber bei der Hürde,dass die Eintragung zur Wahrung der berechtigten Interessen der eintragenden Stelle erforderlich ist.

In § 28b BDSG ist nun auch das sog. Scoringverfahren gesetzlich eindeutig geregelt. Danach dürfen die Auskunfteien die gespeicherten Daten im Rahmen eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren verwenden, um hiermit eine Prognose über das zukünftige Verhalten bestimmter Personengruppen zu erstellen. Hierbei kann es vorkommen, dass trotz Fehlens negativer Einträge der Scorewert einer betroffenen Person so niedrig ist, dass er nicht bzw. nicht mehr als kreditwürdig angesehen wird. Das Scoring muss daher auch einer rechtlichen Überprüfung unterzogen werden können.

Was tun, wenn ich ungerechtfertigt schlecht behandelt werde?

Es ist daher notwendig, einen Negativeintrag anwaltlich überprüfen zu lassen, wenn Sie diesen vorzeitig zur Löschung bringen möchten. Da die einmeldenden Stellen oftmals Fehler machen, kann dieses zur vorzeitigen Löschung und zur Verpflichtung der einmeldenden Stelle führen, diesen zu widerrufen. Anspruchsgegner ist meist nicht die Schufa Holding AG, sondern der ehemalige Vertragspartner, der die Meldung vorgenommen hat. Seit 2018 gilt nunmehr die Datenschutzgrundverordnung, so dass ein Update des Artikels angezeigt ist:

Wie man beim SCHUFA-Scoring ungeahnt ins Abseits geraten kann und wie man wieder herauskommt

Wenn beim Stammtischgespräch der Name „SCHUFA“ fällt, verstummen selbst die bierseligsten Zeitgenossen für kurze Zeit in stiller Ehrfurcht. Die SCHUFA Holding AG (auch: Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) hat in der Bevölkerung einen schlechten Ruf und über ihre Methoden kursieren die skurrilsten Geschichten. Keine davon ist wahr, jedoch weiß Herr Müller von nebenan oft nicht, welche Daten das Kreditbüro erhält, wie sie verarbeitet und an wen sie letztendlich weitergeleitet werden.

Seit einigen Jahren bietet die SCHUFA eine ganz besonders geheimnisvolle Dienstleistung an: Den Auskunft-Scoring-Service (ASS). Auf Basis von Kreditnehmermerkmalen wie „Kunde seit“, „Wohnort“, „Beruf“, „Sicherheiten“, aber auch „Alter“ werden Punkte vergeben, gewichtet und dann zu einer Bonitätis-Note zusammengefasst. Je kleiner der Scorewert (von engl. to score – punkten, score – Auswertung) ist, desto schlechter ist die Kreditwürdigkeit, umso höher ist das Ausfallrisiko. Dieser Gesamtscore soll die Vergabe von Krediten erleichtern. Ist die Bonität ausreichend, kann ein Kredit gewährt werden.

Geheimnisvoll ist dieser Service deshalb, weil die SCHUFA keinerlei Auskünfte darüber erteilt, wie das Scoring im Detail funktioniert. Die SCHUFA hält die genaue Berechnungsformel ihres Scoring-Systems unter Verschluss und hat sich bislang allen Aufforderungen, diese offen zu legen mit der Begründung widersetzt, dass die Art der Scoreberechnung ein Betriebsgeheimnis sei und das Unternehmen sich im Wettbewerb mit anderen Anbietern befinde.

Daten für SCHUFA-Scoring nicht immer fehlerfrei

Ob die Einschätzung bzw. Punktevergabe der mächtigen SCHUFA jedoch immer korrekt und angemessen ist, darüber lässt sich zumindest streiten. Denn oft wird Kunden ein Kredit oder Handyvertrag verwehrt, weil das SCHUFA-Scoring eine zu geringe Bonität aufweist und das auch in Fällen, in denen sich der Betroffene keiner Schuld bewusst ist.

 

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 770 vom 3. Mai 2011 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich