Schufa Klausel was ist das denn - Dr Thomas Schulte

Schufa Klausel was ist das denn?

Die Schufaklausel – Große Gefahr, ganz klein gedruckt

Die medienwirksamen Enthüllungen bei der Deutschen Bahn oder Lidl haben das Bewusstsein der Bevölkerung für den Datenschutz gestärkt. Dabei führt der eigentliche Datenschutzskandal nach wie vor ein Schattendasein. Banken, Versicherungen, Telekommunikationsanbieter usw. geben IHRE Daten allzu bereitwillig an sogenannte Auskunfteien (z.B. Schufa, Creditreform usw.) weiter. Die verantwortlichen Finanzdienstleister berufen sich gern auf eine Einverständniserklärung ihrer Kunde (umgangssprachlich: „Schufa-Klausel“). Bereits im Jahr 2005 hat das AG Elmshorn die Anforderungen an die Einverständniserklärungen formuliert (AG Elmshorn, 49 C 54/05) und dem hemmungslosen Datenstrom Grenzen gesetzt. Mittlerweile wissen Datenschützer, dass viele Einverständniserklärungen rechtswidrig sind. Trotz klein gedrucktem Text lauern hier große Gefahren.

Die Schufa-Klausel: Große Gefahr, ganz klein gedruckt

Die Enthüllungen bei der Deutschen Bahn oder Lidl haben das Bewusstsein der Bevölkerung für den Datenschutz gestärkt. Doch während diese Fälle medienwirksam diskutiert wurden, bleibt ein gravierender Datenschutzskandal im Hintergrund verborgen: Banken, Versicherungen und Telekommunikationsanbieter geben bereitwillig Kundendaten an Auskunfteien wie die Schufa weiter. Grundlage hierfür ist meist die sogenannte “Schufa-Klausel”, eine Einverständniserklärung der Kunden, die oft im Kleingedruckten versteckt ist. Diese Klauseln werden in vielen Verträgen zur Pflicht gemacht, ohne dass die Tragweite den Verbrauchern wirklich bewusst ist. Bereits 2005 setzte das Amtsgericht Elmshorn (Aktenzeichen: 49 C 54/05) dem hemmungslosen Datenfluss Grenzen, indem es die Anforderungen an diese Einwilligungen klar definierte. Trotzdem halten sich bis heute viele Unternehmen nicht an diese Vorgaben.

Die Geschichte der Schufa-Klausel: Wie alles begann

Die Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) wurde 1927 ins Leben gerufen. Ziel war es, Banken und Unternehmen eine Grundlage zu bieten, um die Kreditwürdigkeit von Kunden besser einschätzen zu können. Damals wurden Daten meist direkt zwischen den beteiligten Institutionen ausgetauscht. Mit der Einführung der Schufa-Klauseln änderte sich das Prinzip grundlegend: Nun mussten Verbraucher aktiv zustimmen, dass ihre Daten weitergegeben werden durften.

In den Anfangsjahren war dies wenig problematisch, da die Klauseln klar formuliert und überschaubar waren. Doch im Laufe der Jahrzehnte, insbesondere mit der Digitalisierung ab den 1980er Jahren, wuchsen die Datensammlungen der Schufa und anderer Auskunfteien exponentiell. Unternehmen entwickelten immer komplexere Vertragsstrukturen, in denen die Einwilligungen geschickt versteckt wurden. Viele Verbraucher stimmten diesen Klauseln zu, ohne sie tatsächlich zu lesen oder zu verstehen.

Ab den 2000er Jahren häuften sich Beschwerden über missbräuchliche Schufa-Einträge. Verbraucherschützer warnten vor den Gefahren, die mit fehlerhaften Daten verbunden sind, doch erst die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Jahr 2018 schuf verbindliche, europaweite Standards für den Umgang mit personenbezogenen Daten. Heute sind Schufa-Klauseln und die Verarbeitung von Verbraucherdaten ein heiß umstrittenes Thema.

Entscheidung des Amtsgerichts Elmshorn: Ein Präzedenzfall

Ein Verbraucher bestellte eine SIM-Karte bei einem Telekommunikationsanbieter. Im Kleingedruckten der Auftragsbestätigung befand sich eine Klausel, die es dem Anbieter erlaubte, die Daten des Kunden an Auskunfteien wie die Schufa weiterzugeben. Diese Klausel war weder hervorgehoben noch ausreichend erläutert. Der Kunde hatte die Auftragsbestätigung unterzeichnet, jedoch nicht ausdrücklich der Klausel zugestimmt.

Als es später zu Streitigkeiten kam, drohte der Anbieter mit einem negativen Schufa-Eintrag, falls der Kunde die strittigen Forderungen nicht beglich. Der Fall landete vor Gericht. Das Amtsgericht Elmshorn entschied in seinem Urteil (Aktenzeichen: 49 C 54/05), dass die Schufa-Klausel in dieser Form unwirksam sei. Die Richter führten mehrere Gründe für diese Entscheidung an.

Gründe für die Unwirksamkeit der Klausel

Unzureichende Transparenz: Die Klausel war zu allgemein formuliert, sodass der Kunde die Tragweite seiner Zustimmung nicht erfassen konnte.

Kein bewusster Vertragsabschluss: Die Klausel war in der Auftragsbestätigung versteckt und wurde nicht separat hervorgehoben oder unterschrieben.

Irreführende Überschrift: Die Formulierung “Datenschutzklausel” verschleierte den eigentlichen Zweck der Datenweitergabe.

Drucktechnische Gestaltung: Die Klausel war drucktechnisch nicht hervorgehoben, sodass sie leicht übersehen werden konnte.

Dieses Urteil war ein bedeutender Meilenstein, da es erstmals klare Grenzen für die Gestaltung und Verwendung von Schufa-Klauseln setzte.

Die Folgen eines Negativeintrags

Ein negativer Schufa-Eintrag kann das Leben eines Verbrauchers massiv beeinträchtigen. Die Folgen reichen von der Verweigerung eines Kredits bis hin zu schwerwiegenden beruflichen und privaten Konsequenzen.

Finanzielle Einschränkungen: Kreditkarten können gesperrt, Kredite gekündigt oder abgelehnt werden.

Wohnungssuche: Viele Vermieter prüfen die Schufa-Auskunft, bevor sie einen Mietvertrag abschließen.

Berufliche Nachteile: Besonders in der Finanzbranche ist ein negativer Eintrag oft ein Ausschlusskriterium.

Verbraucher, die mit einem falschen oder ungerechtfertigten Eintrag konfrontiert sind, sollten schnell handeln, um ihre Rechte zu schützen.

Was tun bei falschen Schufa-Einträgen?

Ein fehlerhafter Schufa-Eintrag ist kein Grund zur Panik. Betroffene können sich effektiv dagegen wehren. Die wichtigsten Schritte sind:

Selbstauskunft einholen:

Nach Art. 15 DSGVO haben Verbraucher das Recht, eine kostenlose Selbstauskunft bei der Schufa zu beantragen.

Daten prüfen:

Stellen Sie sicher, dass alle Einträge korrekt und aktuell sind. Häufige Fehler sind:

•Veraltete Einträge, die gelöscht werden müssten.

•Verwechslungen durch Namensgleichheiten.

•Falsche oder unberechtigte Forderungen.

Schufa kontaktieren:

Reichen Sie eine schriftliche Beschwerde ein und legen Sie Beweise für die Fehler vor.

Unternehmen anschreiben:

Der ursprüngliche Datenübermittler (z. B. eine Bank oder ein Telekommunikationsanbieter) kann oft schneller eine Löschung oder Korrektur veranlassen.

Juristischen Rat einholen:

Wenn die Schufa oder das Unternehmen nicht reagiert, wenden Sie sich an einen Anwalt, um den Eintrag rechtlich anzufechten.

Einstweilige Verfügung:

In dringenden Fällen können Sie eine einstweilige Verfügung beantragen, um die Auswirkungen eines Eintrags vorübergehend zu verhindern.

Schlichtungsstellen:

Verbraucherschutzorganisationen und die Schlichtungsstelle der Schufa können helfen, Konflikte außergerichtlich zu lösen.

Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO

Wenn durch einen fehlerhaften Schufa-Eintrag ein materieller oder immaterieller Schaden entsteht, können Betroffene Schadensersatz verlangen. Beispiele sind:

Materielle Schäden: Kosten durch verweigerte Kredite oder Mietverträge.

Immaterielle Schäden: Rufschädigung, psychische Belastungen oder Einschränkungen im Alltag.

Art. 82 DSGVO gibt Betroffenen das Recht, diese Schäden geltend zu machen. Die Höhe des Schadensersatzes variiert je nach Schwere der Beeinträchtigung, liegt jedoch oft zwischen 500 und 5.000 Euro.

Änderungen seit 2008: DSGVO und neue Regelungen

Die DSGVO hat den Datenschutz revolutioniert. Seit Mai 2018 gelten strikte Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten. Pauschale Einwilligungen sind nicht mehr zulässig, und Verbraucher haben stärkere Rechte.

Löschfristen: Negativeinträge müssen spätestens sechs Monate nach einer Restschuldbefreiung gelöscht werden.

Transparenz: Unternehmen müssen Verbraucher umfassend über die Datenverarbeitung informieren.

Über mich

Ich bin seit Jahrzehnten als erfahrener Rechtsanwalt tätig und habe mich darauf spezialisiert, Betroffene in komplexen Datenschutz- und Verbraucherrechtsfragen zu unterstützen. Meine Mandanten profitieren von meiner langjährigen Erfahrung und meinem Engagement für ihre Rechte. Ob fehlerhafte Schufa-Einträge, Datenschutzverletzungen oder unklare Klauseln – ich stehe an Ihrer Seite, um Ihre Interessen durchzusetzen.

Kontakt:

Dr. Thomas Schulte
Rechtsanwalt
Malteserstraße 170
12277 Berlin

Telefon: 030 – 22 19 220 20
Fax: 030 – 22 19 220 21
E-Mail: dr.schulte@dr-schulte.de

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 609 vom 10. Februar 2009 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich