Scheinpatient bewertet Arzt – Versuch die Internetbetreiber oder Suchmaschinen in die Haftung zu nehmen scheitert.
Ein Zahnarzt klagte gegen den Suchmaschinenbetreiber Google vor dem Landgericht Augsburg. Das Landgericht verweigerte allerdings die Hilfe gegen den übermächtigen Konzern (18.08.2017, 22 O 560/17).
Internetbewertungen sind nicht zu unterschätzen
Ein Scheinpatient hatte den Arzt mit einem Stern auf Internetseiten bewertet, die der Konzern für Uferbewertungen vorhält. Internetbewertungen sind sehr wichtig und daher Teil heftiger juristischer Auseinandersetzungen. Fast alle Patienten unter 65 Jahre (darüber Tendenz stark steigend) nutzen für die Meinungsbildung und Information das Internet, um Behandlungsmethoden oder Mediziner einschätzen zu können.
Was tun bei „Fake – Bewertungen“? – Freie Meinungsäußerung
Dabei sind „Fake-News“ und „Fake-Bewertungen“ extrem ärgerlich, zumal das Internet die Möglichkeit bietet die Identität des Autors bewusst geheim zu halten. Da der eigentliche Autor aber nicht belangt werden kann, versucht man Internetseitenbetreiber oder Suchmaschinen in die Haftung zu nehmen. Der Zahnarzt argumentierte, dass ein Scheinpatient die schlechte Bewertung gegeben habe. Die Bewertung enthielt keinen Textkommentar – nur den dürftigen einen Stern. Die sonstigen Bewertungen in Textform mit Sternen waren allesamt positiv. Google weigerte sich die Daten des Users herauszugeben noch wollte es die Bewertung löschen. Das Landgericht Augsburg sah keinen Grund für die Löschung. Es sei eine freie Meinungsäußerung. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, eine Berufung zulässig.
Fazit: Im Grunde bedarf es klarer gesetzlicher Regelungen für diese Fragen.
Die Bundesregierung hat in der aktuellen Legislaturperiode jedenfalls mit dem „Facebook“ Gesetz einen ersten Schritt getan.