Der Arbeitskreis Kreditgewährung ist ein erfolgreicher und praxisorientierter Zusammenschluss zwischen spezialisierten Rechtsanwälten und Bankfachleuten. In der Seminarveranstaltung wurde das Urteil des Oberlandesgericht Nürnberg vom 31.07.2012 kontrovers diskutiert.
Am 21.09.2012 fand in den Kanzleiräumen der Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team eine Seminarveranstaltung statt.
Geleitet wurde das Seminar durch Dr. Thomas Schulte – Rechtsanwalt und Gründungsmitglied der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team; Dana Wiest – Rechtsanwältin und Alexander Bellgardt – Bankfachmann. In der Entscheidung vom 31.07.2012 zum Az.: 14 U 1737/11 hatte das Oberlandesgericht Nürnberg über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte in der zweiten Instanz über eine Vollstreckungsgegenklage zu entscheiden. Die dortigen Kläger hatten sich mit dieser Klage gegen eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme zur Wehr gesetzt. Die Beklagte in diesem Verfahren hatte eine fristlose Teilkündigung eines Darlehensvertrages gestützt auf die Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber den Klägern vorgenommen. Die Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse begründete die Beklagte damit, dass die Kläger dem Nachbesicherungsverlangen der Beklagten nicht nachgekommen sind.
Im August 2009 schlossen die Kläger und die Beklagte zur Neuordnung des Kreditengagements einen neuen Darlehensvertrag ab. Tilgungsbeiträgen sollten erstmals ab August 2010 gezahlt werden. Als Sicherheiten sollten Grundschulden und abstrakte Schuldversprechen dienen, die die Kläger bereits für das frühere Kreditmanagement bestellt und abgegeben hatten. Zusätzlich als Sicherheit diente eine bis Mitte Mai 2010 befristete Bürgschaft eines Dritten.
Vor Ablauf der befristeten Bürgschaft des Dritten setzte sich die Beklagte mit den Klägern in Verbindung und machte von einem Nachbesicherungsrecht Gebrauch. Diesem kamen die Kläger nicht nach, so dass die Beklagte eine fristlose Teilkündigung des Darlehensvertrages wegen der Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse aussprach und die Zwangsvollstreckung betrieb.
Das Landgericht Nürnberg gab der Beklagte in der ersten Instanz recht. Das Oberlandesgericht Nürnberg änderte das erstinstanzliche Urteil ab und erklärte die Zwangsvollstreckung für unzulässig.
Zu den Entscheidungsgründen erklärte Rechtsanwältin Dana Wiest wie folgt:
„Eine Zwangsvollstreckung ist immer dann unwirksam, wenn keine Berechtigung besteht, die Zwangsvollstreckung zu betreiben. In dem vom Oberlandesgericht Nürnberg entschiedenen Fall, war die Teilkündigung des Darlehensvertrages unwirksam. Nach Auffassung des Gerichts durfte die Beklagte von ihrem Nachbesicherungsrecht keinen Gebrauch machen, da bereits bei Neuordnung des Kreditengagements im August 2009 bekannt war, dass eine Sicherheit im Mai 2010 auslaufen wird. Das Oberlandesgericht sah die von der Beklagten angegebenen Begründung als falsch an. Die Beklagte hatte ihr Nachbesicherungsbegehren darauf gestützt, weil nachträgliche Gründe bekannt geworden seien, die eine Nachbesicherung erforderlich gemacht hätten. Diese Begründung hielt das Oberlandesgericht aufgrund des der Kündigung vorangegangenen Schriftwechsel für falsch.“
In diesem Zusammenhang verwies Rechtsanwältin Dana Wiest darauf, dass eine Bank grundsätzlich ein Nachbesicherungsbegehren nicht begründen muss. Verlangt jedoch der Darlehensnehmer eine Erklärung muss die Bank auch ihre Gründe zutreffend und richtig benennen. Die Entscheidung des OLG Nürnberg macht deutlich, dass eine Bank nur dann wirksam kündigen kann, wenn sie zuvor ihr Nachbesicherungsbegehren zutreffend begründet hat und der Darlehensnehmer diesem Begehren nicht nachkommt. Klarstellend verwies das Oberlandesgericht Nürnberg darauf, dass nicht nachträglich ein anderer Grund für eine fristlose Kündigung benannt werden kann, auch wenn dieser tatsächlich gegeben sein könnte.
Im Anschluss erläuterte Herr Alexander Bellgardt die Auswirkungen des Urteils auf die Bankwirtschaft. Er führte aus:
„Das Urteil macht noch einmal deutlich, dass eine Bank nicht so ohne weiteres eine fristlose Kündigung aussprechen darf. Vielmehr ist eine Bank verpflichtet, vor der Kündigung bereits genau die Gründe anzugeben, die sie zu einer Kündigung berechtigten, wenn der Darlehensnehmer nicht den Wünschen oder Vorstellungen nachkommt. Dabei kann eine Bank aber nicht so ohne weiteres eine Nachbesicherung verlangen, wenn während der Dauer der Darlehensbeziehungen eine Sicherheit ausläuft, dass Darlehen aber noch nicht zurückgezahlt ist. Eine Nachbesicherung ohne weitere Begründung kann eine Bank in aller Regel nur dann verlangen, wenn ihr nachträglich ein Umstand bekannt wird, der die Rückführung des Darlehens als gefährdet erscheinen lässt.“
Daran schloss sich eine Diskussion mit den Seminarteilnehmern an.
Ergebnis dieser Diskussion war:
„Nicht jede Forderung der Bank ist berechtigt und kann als Kündigungsgrund herangezogen werden. Wichtig ist, sollte eine Bank eine Nachbesicherung verlangen, zunächst zu prüfen, ob der Grund für die Nachbesicherung der Bank bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages bekannt war. Ist dies der Fall, darf das Nachbesicherungsbegehren der Bank als unberechtigt zurückgewiesen werden. Die Bank darf dennoch das Darlehen nicht kündigen und sich auch nicht auf eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation beziehen.“
Für den Arbeitskreis Kreditgewährung hat das Urteil in der Praxis dahingehend Relevanz, dass Folgendes beachtet werden muss:
– Ist das Verlangen der Bank als Pflichtverletzung zu bewerten.
– Durfte die Bank eine Nachbesicherung berechtigt verlangen.
– Konnte die Bank auf ihr Verlangen die fristlose Kündigung stützen.
– War die Fortführung der Geschäftsbeziehung für die Bank weiterhin zumutbar.
Die Seminarveranstaltung war ein großer Erfolg und fand bei allen teilnehmenden Personen großen Anklang. Zur Zufriedenheit der Seminarteilnehmer konnte folgendes Ergebnis mit auf den Weg gegeben werden:
„Nicht jedes Nachsicherungsverlangen einer Bank bei Wegfall einer bekannten aber befristeten Bürgschaft ist berechtigt. Beruht das Nachversicherungsverlangen auf einem Umstand der der Bank bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages bekannt war, darf der Darlehensnehmer das Nachbesicherungsverlangen der Bank als unberechtigt zurückweisen. Eine darauf gestützte fristlose Kündigung ist unwirksam.“