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SHEDLIN Capital AG insolvent – Zukunft Beteiligungsgesellschaften

Anleger der sieben Beteiligungsgesellschaften sind verunsichert – Was wird aus dem Fonds SHEDLIN Chinese Property 1 (CP 1)?

Nachdem die SHEDLIN Capital AG Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, quälen die Tausenden Anleger nunmehr die Frage, was aus ihren Beteiligungsgesellschaften wird.

An der Zahl sind es insgesamt sieben Beteiligungsgesellschaften. Hierzu zählen:

1. SHEDLIN Chinese Property 1 GmbH & Co. KG (CP 1),
2. SHEDLIN Latin American Property 1 GmbH & Co. KG (LAP 1),
3. SHEDLIN New European Frontiers 3 GmbH & Co. KG (NEF 3),
4. SHEDLIN Infrastructure 1 GmbH & Co. KG,
5. SHEDLIN Infrastructure 2 GmbH & Co. KG,
6. SHEDLIN Middle East Health Care 1 GmbH & Co. KG (MEHC 1) ,
7. SHEDLIN Middle East Health Care 2 GmbH & Co. KG (MEHC 2).

Die SHEDLIN Capital AG, Breslauer Straße 396, 90471 Nürnberg (HRB 23832), war Emissions- und Investmenthaus sowie Prospektverantwortliche dieser Beteiligungsfonds.

Die Zukunft der einzelnen Beteiligungsgesellschaften mit Insolvenz der Muttergesellschaft steht daher infrage.

Nach Mitteilung der SHEDLIN-Geschäftsführung GmbH, ebenfalls Sitz in der Breslauer Straße 396 in Nürnberg, soll es bezüglich des SHEDLIN Chinese Property 1 Fonds bereits zu einer ersten Besprechung der verantwortlichen Manager des Partners Charlemagne in Frankfurt am Main gekommen sein, nachdem nunmehr Herr Ralf Landwehr die Geschäftsführung übernommen hat.

Anleger hoffen Antworten und Sicherheit für ihre Kapitalanlage – Risiko und Haftung

Nach Aussage der SHEDLIN Geschäftsführung GmbH steht es um den CP 1 wie folgt: „Aus Beteiligungssicht liegen die investierten Projekte deutlich über Plan. Aus Verkäufen der Immobilienprojekte erzielte Erlöse sind auf einem von unserem Projektpartner Charlemagne eingerichteten Konto auf der Isle of Man hinterlegt.“

Allerdings sollten konkrete Angaben und Aussagen erst Mitte Januar 2015 möglich sein, da die Charlemagne der Geschäftsführung relevante Abrechnungen des Projektes zur Prüfung weiterleitete.

Die Anleger dürfen also gespannt sein, was diese Prüfung des Projektes ergeben hat und wie es mit dem CP 1 tatsächlich weitergeht. Für die Anleger wäre es zu wünschen, dass es aussichtsreiche Möglichkeiten der Reinvestitionen in China gibt, und vor allem, dass die scheinbar erzielten Erlöse aus den Verkäufen der Immobilienprojekte tatsächlich vorliegen und seitens des Projektpartners Charlemagne ordnungsgemäß verwaltet werden.

Grundsätzlich ist jedoch immer zu beachten, dass bei einer Beteiligung als Kommanditist an einer GmbH & Co. KG stets eine Haftung i. H. der Einlagen in Betracht kommt und die Anleger daher stets mit einem möglichen Totalverlustrisiko rechnen müssen. Ob den Anlegern dieses Risiko bewusst war und vor allem, ob sie dieses nach der Hiobsbotschaft über die Insolvenz der SHEDLIN Capital AG weiter tragen möchten, ist fraglich und muss jeder Anleger für sich beantworten

Die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team Rechtsanwälte mbB aus Berlin wird die Geschehnisse rund um die Fondsbeteiligungen der SHEDLIN Capital AG als Muttergesellschaft weiter beobachten und hat für besorgte Anleger, die bereits jetzt ihre Bereitschaft zur weiteren Tragung des Verlustrisikos verloren haben, eine Anlegergemeinschaft gegründet. Die Rechtsanwälte prüfen hier auch mögliche Schadensersatzansprüche gegenüber sämtlichen in Betracht kommenden Anspruchsgegnern. Hierzu zählen u.a. auch die Komplementäre der Fondsgesellschaften, die SHEDLIN Management GmbH sowie die Treuhandgesellschaft AUREUS Treuhand GmbH.

Das Wirtschaftsmagazin GEWINN zitiert Dr. Thomas Schulte zu den Zusammenhängen rund um „Halebridge“. GEWINN wird von der Wailand & Waldstein GmbH publiziert, einem unabhängigen österreichischen Privatunternehmen.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1510 vom 29. Januar 2015 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich