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SLI-Smart Light Innovations – Energieeffiziente Leuchten oder doch kein (ein)leuchtendes Geschäft?

Die SLI Smart Light Innovation Handelsgesellschaft mbH & Co. KG mit Sitz in Berlin bot Privatanlegern die Möglichkeit der Geldanlage in Form von Nachrangdarlehen. Dabei versprach sie Renditen iHv bis zu 18 % p.a. Das Geld sollte in innovative und energieeffiziente Leuchten investiert werden.

Bereits im August 2014 wurden die Anleger von „vorübergehenden“ Zahlungsschwierigkeiten informiert. Bereits ein paar Monate später wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 28.04.2015 (Az. 36s IN 1079/15) wurde über das Vermögen der SLI Smart Light Innovation Handelsgesellschaft mbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die SLI wurde von der persönlich haftenden Gesellschafterin, der MPH Management GmbH vertreten. Diese ist übrigens auch aufgelöst, nachdem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Maße abgewiesen wurde (AG Charlottenburg, Az. 36m IN 1215/15). Geschäftsführer der Gesellschaft war Herr Michael Heß.

Qualifizierter Nachrang – ja oder nein? – war eine Erlaubnis der Bafin erforderlich?

Die Entgegennahme des Geldes, im Rahmen eines Darlehens mit dem Versprechen dieses gewinnbringen anzulegen, mit einem Zins wieder zurückzuzahlen, erfüllt den Tatbestand des Einlagengeschäfts gem. § 1 I KWG, § 32 KWG. Dieses erfordert eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, über die die SLI nicht verfügte. Rechtsanwältin Mika-Brys aus Berlin hierzu: „Grundsätzlich kann diese Pflicht umgangen werden, indem ein qualifizierter Nachrang in dem Vertrag vereinbart wird. Dies versuchte wohl die Gesellschaft auch, indem sie den Vertrag als ´Nachrangdarlehen´ bezeichnete. Hierzu müsste der qualifizierte Nachrang wirksam in den Vertrag einbezogen sein. Vorliegend findet sich eine solche Klause allerdings nicht einmal im Vertrag. Die bloße Benennung des Vertrages als ´Nachrangdarlehen´ reicht nicht. Somit war die Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstaufsicht (BaFin) für die Tätigkeit der SLI erforderlich.“

Nur eine weitere Anspruchsgrundlage für die Anleger

In der Rechtsprechung besteht Einigkeit, dass das Betreiben eines erlaubnispflichtigen Einlagengeschäfts ohne die dafür erforderliche Erlaubnis einen Schadensersatzanspruch zugunsten des Geschädigten begründet. Der Schadensersatzanspruch stützt sich auf die rechtliche Vorschrift des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 KWG. § 32 KWG ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, so dass bei Fehlen der erforderlichen Erlaubnis dem dadurch Geschädigten ein Schadensersatzanspruch zur Seite steht. „Dieser Schadensersatzanspruch kann auch gegen den Geschäftsführer gerichtet werden. Schließlich war er als verantwortliche Geschäftsleitung verpflichtet zu prüfen, ob eine Erlaubnis erforderlich ist. Die Geschäftsführerhaftung ergibt sich aus den vorgenannten Vorschriften in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB “ erklärt Rechtsanwältin Mika-Brys.

Dr. Schulte und sein Team prüfen nun die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche gegen andere Träger der Gesellschaft oder die Anlageberater geltend zu machen.

 

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 1722 vom 10. November 2015 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich