Steuerberaterhaftung – Wenn Provisionen heimlich fließen - Dr Thomas Schulte

Steuerberaterhaftung – wenn der Steuerberater „geschmiert“ wird

Beraterhaftung (insbesondere Steuerberater) bei Empfehlungen und heimlich kassierter Provision. Welche Rechte haben Verbraucher?

Bekanntlich haften Berater grundsätzlich für Pflichtverletzungen im Rahmen ihrer vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber Mandanten. Dies gilt insbesondere für Steuerberater, Unternehmensberater und andere Dienstleister, die beratend tätig sind und im Lager des Vertragspartners (Kunden) stehen.  Die Haftung der Berater kann hauptsächlich dann relevant werden, wenn sie falsche oder unzureichende Beratung leisten, die zu einem Schaden beim Mandanten führt. Das ergibt sich aus den Beratungsverträgen und deren schuldhafter Verletzung, beispielsweise durch falschen Rat, Versäumnis von Fristen und so weiter. 

Krasser Haftungsfall, wenn Geld von Dritten kassiert wird

Im Urteil vom 06.12.2018 (BGH, IX ZR 176/16) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass Berater ihrem Mandanten gegenüber eine besondere Pflicht zur Transparenz haben. Ein steuerlicher Berater, der dem Mandanten primär eine Kapitalanlage empfiehlt, muss offenlegen, ob er an dem Unternehmen, das die Anlage vermittelt, wirtschaftlich beteiligt ist. Diese Offenlegungspflicht dient dem Schutz des Mandanten, damit dieser die Interessenlage des Beraters richtig einschätzen kann. Verletzt der Berater diese Pflicht, kann er sich schadensersatzpflichtig machen. Das gilt z.B., wenn der Berater Geld bekommt wegen einer Eigentumswohnung oder einer sonstigen Kapitalanlage.

Kernaspekte der Beraterhaftung:

Vertragliche Haftung: Berater sind verpflichtet, den Mandanten ordnungsgemäß zu beraten. Eine Haftung entsteht, wenn der Berater eine Pflicht verletzt, die ihm aus dem Beratungsvertrag oder aus dem Gesetz obliegt. Dazu zählt etwa die Pflicht zur umfassenden und richtigen Beratung über Risiken und Chancen bestimmter Anlagen oder Entscheidungen.

Aufklärungspflicht: Besonders bei Interessenkonflikten, wie dem eigenen wirtschaftlichen Vorteil durch die Beratung, muss der Berater den Mandanten aufklären. Unterlässt er dies, kann der Mandant Schadensersatz verlangen, wenn ihm durch diese unzureichende Aufklärung ein Schaden entsteht.

Beweislast: Im Falle einer Pflichtverletzung trägt der Mandant die Beweislast dafür, dass der entstandene Schaden durch die Pflichtverletzung des Beraters verursacht wurde. Allerdings kann ihm eine Beweiserleichterung zugutekommen, insbesondere in Fällen, in denen es um die Aufklärungspflichten geht. Dies gilt beispielsweise bei der sogenannten Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, wonach angenommen wird, dass der Mandant bei ordnungsgemäßer Aufklärung anders entschieden hätte.

Schadensberechnung: Wenn mehrere Anlagen aufgrund fehlerhafter Beratung gezeichnet wurden, kann der Schaden nicht isoliert für jede einzelne Anlage berechnet werden, sondern muss in einem Gesamtkontext erfolgen.

Das Urteil zeigt die Bedeutung der sorgfältigen und transparenten Beratung in komplexen Geschäftsverhältnissen. Berater müssen besonders dann Vorsicht walten lassen, wenn sie in irgendeiner Form finanziell von den empfohlenen Geschäften profitieren. Diese Pflichtverletzung kann zu erheblichen Schadensersatzforderungen führen, wie der Fall zeigt.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Berater eine hohe Verantwortung ihren Mandanten gegenüber haben. Transparenz und vollständige Aufklärung sind essenzielle Bestandteile einer ordnungsgemäßen Beratung. Das Unterlassen dieser Pflichten kann zu erheblichen rechtlichen Konsequenzen führen. In dem entschiedenen Fall war das Ergebnis einfach: weil der Steuerberater seinem Mandanten nicht gesagt hatte, dass er Provision von Dritten erhält, musste der Steuerberater die Kapitalanlage übernehmen und seinen Mandanten freistellen. Für wenig Provision also ein großer Schaden.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 9503 vom 19. Oktober 2024 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich