– Oder: Auch das außerdienstliche Fehlverhalten von Polizeibeamten kann zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen –
Die Polizei – Dein Freund und Helfer! Dies ist zumindest unsere Vorstellung von den idealen Polizeibeamten. Doch was passiert, wenn Polizeibeamte ihrem Status als Vorbildfunktion außerhalb des Dienstes nicht gerecht werden können? Mit dieser Frage musste sich zuletzt das Verwaltungsgericht in Augsburg (Au 2 K 15.283) auseinandersetzen.
Polizeibeamter verschickt Hitler-Bilder
Vertrauen ist gut, Kontrolle und Kommentare besser
Im Mittelpunkt stand dabei ein Polizeibeamter, der sich noch in seiner Ausbildung befand. Dieser nutzte eine „WhatsApp-Gruppe“ in seiner Klasse, um Bilder von Adolf Hitler zusammen mit rassistischen und menschenverachtenden Aussagen zu verschicken. Die Bayerische Bereitschaftspolizei nahm daraufhin die Ermittlungen gegen den jungen Mann auf und erteilte das Verbot zur Führung der Dienstgeschäfte, Dienstwaffe und Dienstkleidung und sprach zusätzlich ein Hausverbot aus.
Unabhängig hiervon wurde bereits im Vorfeld ein Strafverfahren wegen der Verwendung von Kennzeichen von verfassungsfeindlichen Organisationen gegen den Polizeibeamten geführt. In dem noch nicht abgeschlossen Verfahren wurde dieser jedoch in erster Instanz vorerst freigesprochen.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg
Das Verwaltungsgericht Augsburg hatte nun zu prüfen, ob eine Suspendierung basierend auf dem Versenden von fremdenfeindlichen Bildern und Sprüchen gerechtfertigt war. Hierfür betonte das Gericht die besondere Vorbildfunktion von Polizeibeamten. Diese hat der umstrittene Polizeibeamte eindeutig verletzt. Weitere Einsätze seien daher nicht mehr vertretbar, ohne dabei die Öffentlichkeit oder seine Dienstpflichten zu gefährden. Das Gericht entschied daher, dass „zwingende dienstliche Gründe“ die Verbotsverfügung und Suspendierung rechtfertigen.
Vergleichbare Fälle
Auch vor dem Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg gab es bereits einige Fälle in denen Polizeibeamte aufgrund ihres außerdienstlichen Verhaltens aus dem Beamtenverhältnis entlassen wurden.
In drei verschiedenen Verfahren hatte es das Bundesverwaltungsgericht mit hochrangigen Polizeibeamten zu tun, welche wegen des privaten Besitzes von kinderpornographischen Bild- und Video-Dateien waren. In zwei Fällen (BVerwG 2 C 9.14 und BVerwG 2 C 25.14) wurden die Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt. Im dritten Fall (BVerwG 2 C 19.14) wurde eine 9-monatige Freiheitsstrafe auf Bewährung ausgesetzt. Zudem wurde gegen sie ein Disziplinarklageverfahren geführt, in dessen Konsequenz alle drei aus dem Beamtenverhältnis entlassen wurden. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Maßnahme mit der Begründung, dass Polizeibeamte zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten beitragen sollen und daher eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung innehaben. Durch die Begehung von groben Straftaten werde dieses essentiell wichtige Vertrauen jedoch stark beeinträchtigt und kann folglich eine Suspendierung nach sich ziehen.
In einem weiteren Fall wurde ein Polizeibeamter aufgrund seiner Nähe zum Rocker-Milieu aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Bei einem Polizeieinsatz wurde dieser privat mit einer Lederweste und einem Pullover mit der Aufschrift „Black Seven Ultras“ sowie „First Class Criminal Berlin Ultras“ angetroffen. Auch ein Messer, dessen Besitz durch das Waffengesetz verboten ist, wurde von den Kollegen des Mannes entdeckt. Später wurde der Polizeibeamte wiederholt an bekannten Rocker-Treffpunkten gesehen. Das Verwaltungsgericht Berlin (VG 36 L 62.11) entschied, dass die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auch in diesem Fall gerechtfertigt sei.
Fazit: Polizeibeamte in der Vorbildfunktion als Ordnungshüter – Verhalten außerhalb des Dienstes relevant
Es bleibt also festzuhalten, dass auch das Verhalten außerhalb des Dienstes über das Fortbestehen eines Beamtenverhältnisses entscheiden kann. Maßgeblich ist insbesondere nicht allein ein strafrechtliches Urteil, sondern auch im Falle eines Freispruchs können Disziplinarverfahren zur Suspendierung führen. Die Beurteilung hängt hierbei vom Einzelfall ab und muss die Schwere der Tat, das Ausmaß der Schuld sowie den Bezug zum bekleideten Amt berücksichtigen. Polizeibeamte haben jedoch in zweierlei Hinsicht eine Sonderstellung inne. Da sie sich dauerhaft im Blick der Öffentlichkeit befinden, ist von ihnen in gesteigertem Maße zu erwarten, dass sie sich stets verantwortungsbewusst präsentieren. Außerdem fällt ein Vertrauensbruch aufgrund ihrer Stellung als Hüter des Gesetzes wesentlich schwerer ins Gewicht als bei anderen Beamten, so dass selbst Verfehlungen die in keinem klaren Bezug zu ihrer tatsächlichen Tätigkeit stehen, bereits Zweifel an ihrer persönlichen Geeignetheit zur Ausübung des Amtes hervorrufen können.