Hilfe, Enkeltrickbetrug und die Haftung der Banken?
Kein Schadensersatzanspruch? Internationale Zusammenarbeit gegen den Enkeltrickbetrug und die Revolution durch die KI-Oma als Schlüssel zur Zukunft der Prävention?
Die Kanzlei wird von Dr. Thomas Schulte alleine betrieben mit dem Fokus auf Reputationsrecht und Kapitalanlagenrecht für Unternehmen. Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Schulte wurde 1995 gegründet. Durch Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB, die später dazukam, entstand eine größere Verbraucher- und Anlegerschutzkanzlei. Viele Fachbeiträge, TV und Radio Beiträge entstanden, im Laufe der Jahre. Diese Beiträge finden Sie in der Bibliothek.
Kein Schadensersatzanspruch? Internationale Zusammenarbeit gegen den Enkeltrickbetrug und die Revolution durch die KI-Oma als Schlüssel zur Zukunft der Prävention?
Kriminelle aller Art wollen an das Vermögen ihrer Opfer. Ohne die Mithilfe von Banken wie der DBK AG, Bunq oder Postbank oder Kreditkartenfirmen wie Amex
Recht für Betrugsopfer: Was ist die Verpflichtung der Bank, wenn der Zahlungsempfänger ein rechtswidriges Verhalten an den Tag legt oder wenn ein erheblicher Geldbetrag fehlt?
Kontoführende Bank haftet gegenüber betrogenen Kunden, wenn diese Auffälligkeiten nicht für Warnungen nutzen – ein Meilenstein im Kampf gegen Kreditkartenbetrug, von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt
Haftung von Empfängerbanken bei Trading Betrug – Rechtsgedanken von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt in Berlin.
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte Eigentumswohnungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz gehören zu Deutschland wie der Kölner Dom; aber auch der Kölner Dom als Immobilie passt nicht zu
Schufafalle Eigentumwohnung. Es beginnt mit dem Märchen von der Selbstfinanzierung und endet, wenn man Glück hat, mit einem Schrecken oder verfolgt einen das ganze Leben.
Schufa Gibt eine Bank Informationen über die finanzielle Lage eines Kunden an Dritte weiter und verletzt ihre Verschwiegenheitspflicht, kann der Kunde Schadenersatzansprüche geltend machen.
BGH statuiert Erlaubnis zum Lügen – XI. Zivilsenat installiert hohe Hürden für Nachweis der Anlegertäuschung In gleich zwei richtungsweisenden Urteilen (BGH, XI ZR 341/05 vom