Neues Vermögensanlagegesetz bringt § 34f Abs. 4 Gewerbeordnung – Vermögensanlagen müssen vermittelt werden von qualifizierten Marktteilnehmer
Das Vermögensanlagegesetz verändert die Rechtsanlage in Bezug auf die Vermittlung von Kapitalanlagen und versucht mit einer Unsitte Schluss zu machen. Der Vertrieb von Kapitalanlagen über