Leipzig (jur). Nur weil ein Ausländer bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannt wurde, darf ihm der internationale Familienschutz in Deutschland nicht verweigert werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht Leipzig in einem Urteil vom Dienstag, 17. November 2020, entschieden (Az.: 1 C 8.19). Im vorliegenden Fall war dem Kläger, der nach eigenen Angaben aus Somalia stammt, nach seiner Einreise in Italien internationaler Flüchtlingsschutz gewährt worden. In der Folg …