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Umschichtung einer Lebensversicherung in neue Kapitalanlage ist sittenwidrig

Wer als Berater seinem Kunden dazu rät, aus einer vermeintlich sicheren Lebensversicherung das Geld durch Kündigung in eine neue Kapitalanlage zu investieren, handelt unter Umständen sittenwidrig. Das Landgericht München I stärkt die Rechte der Anleger.

Hunderte Milliarden von Euro sind in den letzten Jahren laut dem Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) durch defizitär laufende Kapitalanlagen verloren gegangen. Die Bereitschaft der Anleger sank drastisch, Geld aus ihrem Portemonnaie in neue Kapitalanlagen einzulegen. Auch aus diesem Grunde wurde den Anlegern oft von Seiten der Berater empfohlen, eine vorhandene Lebensversicherung zu kündigen und den daraus erzielten Rückkaufswert direkt in eine neue Kapitalanlage zu investieren. Das ausschlaggebende Argument bestand oftmals darin, dass die Lebensversicherung deutlich weniger Rendite abwerfe, als dies durch andere Kapitalanlagen erreicht werden könnte. Das aber oftmals steigende Renditechancen gleichbedeutend sind mit höherem Risiko, sowohl bei Gewinnen wie auch Verlusten, war vielen Anlegern dabei nicht bewusst.

Berater in der Pflicht

Das Landgericht München I hat nun mit Urteil vom 17.06.2013 entschieden, dass die Empfehlung zur Kündigung einer Lebensversicherung, um den Erlös des Rückkaufswertes in eine alternative Anlage zu investieren, unter Umständen sittenwidrig sein kann. In dieser Empfehlung kann ein grobes Beratungsverschulden des Beraters zu sehen sein, welches zum Schadensersatzanspruch führt. Nach Ansicht des Gerichts dient der abgeschlossene Lebensversicherungsvertrag grundsätzlich der Altersvorsorge. Die mit den Geldern aus dem erzielten Rückkaufswert abgeschlossene Kapitalanlage dient dagegen zumeist nur kurz- oder mittelfristig zur Gewinnerzielung. Damit falle die ursprüngliche Anlagestrategie – Lebensversicherung und Altersvorsorge – und die damit verbundene Risikoklasse des Anlegers mit der der neu abgeschlossenen Kapitalanlage auseinander. Auch eine Neuanlage des erzielten Kapitals in geschlossene Fonds würde der ursprünglichen Anlagestrategie nicht gerecht werden, so das LG München I.

Investition in geschlossene Fonds beinhalten hohe Fondskosten

Hierbei zielt das LG München I insbesondere darauf ab, das bei der Investition in geschlossene Fonds ein hoher Kostenanteil bestehe. Von etwa 100 angelegten Euro würden nur 75 Euro als Investition in den Kapitalstock fließen. Der Rest versande in den Kosten des Fonds. Damit entspräche diese Anlageform auch nicht der ursprünglichen Anlagestrategie einer Lebensversicherung. So muss bei einer so erfolgten Umschichtung des Kapitals aus einer bestehenden Lebensversicherung in eine neue Kapitalanlage stets darauf geachtet werden, was der Berater dem Kunden in der konkreten Situation empfohlen hat. Weist der Berater den Kunden dabei nicht auf eine möglicherweise höhere Risikoklasse der neuen Kapitalanlage hin, könnte diese eine Pflichtverletzung aus dem zumindest konkludent geschlossenen Beratungsvertrag darstellen, was ein Schadensersatzanspruch des Kunden gegenüber dem Berater nach sich zieht.

Die Beispiele dieses Vorgehens sind weitläufig bekannt. Sowohl den Kunden der Frankfurter S&K-Gruppe als auch den Kunden der Dresdner Infinus-Gruppe wurde geraten ihre Lebensversicherungen zu verkaufen bzw. zu kündigen, um mit dem erzielten Geld neue Kapitalanlagen abzuschließen. Aber auch den Kunden der Schweizer SAM AG wurde geraten, ihre Lebensversicherungsverträge zu verkaufen und mit den erzielten Rückkaufwerten Investitionen bei der SAM AG zu tätigen. Mehrere tausend Anleger gingen auf dieses Angebot ein.

Rechtsanwalt Schulter von der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team dazu: „Der Verkauf einer Lebensversicherung sollte wohl überlegt sein. Betroffene Anleger müssen über die Risikobereitschaft aufgeklärt werden, denn höhere Renditechancen bedeuten auch höheres Risiko. Gute Beratung und Aufklärung sind für die Anleger entscheidend, um Risiken abwägen zu können.“

Die Rechtsanwälte Dr. Schulte und sein Team empfehlen Anlegern, die eine Umschichtung ihrer Lebensversicherung in eine neue Kapitalanlage unternommen haben, den Sachverhalt von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen zu lassen, um mögliche Schadensersatzansprüche hier durchsetzen zu können. Ansprechpartner für Rückfragen ist Rechtsanwalt Christian M. Schulter und steht unter 030 22 19 220 20 und dr.schulte@dr-schulte.de zur Verfügung.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1190 vom 22. Februar 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich