Unzulässige E-Mail-Werbung - Abmahnung ja, automatisch Schadenersatz nein - Dr Thomas Schulte

Unzulässige E-Mail-Werbung – Abmahnung ja, automatisch Schadenersatz nein!!!

Unzulässige E-Mail-Werbung – neue Rechtsprechung bringt Klarheit für Unternehmen. Was Unternehmen jetzt wissen müssen, um sich vor Kostenfallen zu schützen, im Gespräch mit Dr. Thomas Schulte.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich ein wegweisendes Urteil gefällt, das Unternehmen aufhorchen lässt: Unerwünschte Werbe-E-Mails führen nicht automatisch zu Schadenersatzforderungen. Mit dieser Entscheidung stellt der BGH klar, dass nicht jede Datenschutzverletzung direkt eine Entschädigung nach sich zieht. Doch was bedeutet das für Unternehmen, die sich in einem Meer von rechtlichen Anforderungen bewegen? Dieses Urteil könnte den Weg für viele Unternehmer freimachen, die bisher mit der ständigen Angst vor Klagen leben mussten. Doch der Teufel steckt im Detail – wie können sich Unternehmen künftig vor unberechtigten Forderungen schützen und welche Schritte sind notwendig, um nicht in die Fallstricke der neuen Regelungen zu geraten? Dr. Thomas Schulte erklärt, welchen Einfluss dieses Urteil auf die Geschäftswelt hat, wie Unternehmen sich vor ungerechtfertigten Klagen schützen können, wie die neue Rechtsprechung die Geschäftswelt verändert und was Sie jetzt unternehmen müssen.

In den letzten Jahren hat eine Flut an Abmahnungen Unternehmen unter Druck gesetzt. Besonders betroffen: Firmen, die Werbemaßnahmen per E-Mail umsetzen. Bisher reichte oft schon eine unbeabsichtigte Mail an einen Verbraucher aus, um Schadenersatzforderungen auszulösen. Doch das Urteil des BGH (Az. VI ZR 109/23) bringt eine entscheidende Wende. Ein Verstoß gegen Datenschutzrichtlinien allein genügt nicht mehr als Basis für eine Entschädigung – ein tatsächlicher immaterieller Schaden muss belegbar sein.

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„Unternehmen gewinnen mit diesem Urteil ein Stück Rechtssicherheit zurück“, betont Dr. Schulte. „Die DSGVO war nie dafür gedacht, um daraus ein Geschäftsmodell für Abmahnkanzleien entstehen zu lassen.“ Diese Entscheidung stärkt Firmen, die bisher oft vor der Wahl standen, sich entweder auf teure Vergleiche einzulassen oder langwierige Prozesse zu riskieren.

Beispiel aus der Praxis

Berlin, 15. März 2025 – Bernhard R., ein Unternehmer aus Freising, stand vor einem Problem, dem viele Firmen begegnen. Eine einzige Werbe-E-Mail an einen ehemaligen Kunden führte zur Forderung von 500 € Schadenersatz gemäß Art. 82 DSGVO. Hinzu kommen Abmahnkosten für die unberechtigte Übersendung.

Gezahlt werden müssen nur die Abmahnkosten. Ein Kontrollverlust über personenbezogene Daten liegt nicht automatisch vor, nur weil jemand eine unerwünschte Werbe-E-Mail erhält. Es bedarf konkreter Nachweise für einen immateriellen Schaden. Die Klage wurde abgewiesen – ein Erfolg für Unternehmen, die sich zunehmend gegen fragwürdige Forderungen zur Wehr setzen müssen.

„Das endgültige Aus für pauschale Forderungen ohne echte Grundlage“, fasst Dr. Schulte zusammen. „Ein Kläger muss nun belegen, welchen konkreten Schaden er erlitten hat – Mutmaßungen und bloße Unannehmlichkeiten reichen nicht aus.“

Eine Analyse der bisherigen Urteile bestätigt: Viele Datenschutzklagen scheitern, weil die Betroffenen keinen realen finanziellen oder psychologischen Schaden belegen können. Dieses Urteil wird daher viele Abmahner davon abhalten, unberechtigte Forderungen zu stellen.

Das BGH-Urteil stärkt die Unternehmenswelt

Mit dieser Entscheidung setzt sich eine Linie fort, die bereits vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) angedeutet wurde. Schadenersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO erfordern einen Schaden. Hypothetische Risiken oder bloße Ärgernisse reichen nicht mehr aus.

„Abmahnanwälte, die auf Standardschreiben mit pauschalen Forderungen setzen, stehen nun vor einer echten Hürde“, erklärt Dr. Schulte. Studien zeigen, dass bisher viele Abmahnungen ohne gerichtlichen Nachweis eines Schadens Erfolg hatten – zum Nachteil der betroffenen Unternehmen.

Dass diese Praxis inzwischen zurückgehen dürfte, hat direkte wirtschaftliche Konsequenzen. Besonders kleine und mittelständische Firmen, die oft nicht über große Rechtsabteilungen verfügen, profitieren von der neuen Entscheidung. Wer sich bisher Vergleiche aus Angst vor Prozesskosten aufzwingen ließ, kann sich jetzt mit besseren Erfolgsaussichten verteidigen.

Wichtige Rechtsgrundlagen im Überblick

1. BGH-Urteil (Az. VI ZR 109/23)

  • Ein bloßer Datenschutzverstoß rechtfertigt keinen automatischen Schadenersatz.
  • Kläger müssen konkrete Schäden darlegen.

2. DSGVO Art. 82

  • Schadenersatz­ansprüche erfordern mehr als theoretische Risiken.
  • Unternehmen sind nicht haftbar für jede unerwünschte Werbe-Mail.

3. EuGH-Rechtsprechung

  • Es braucht keinen Mindestschaden, aber ein klares Indiz für einen tatsächlich entstandenen Schaden.
  • Klagen ohne belastbare Beweise haben wenig Erfolg.

Diese Fakten lassen keinen Zweifel daran: Datenschutz bleibt ein wichtiges Thema, doch pauschale Forderungen ohne Substanz werden nicht weiter bestehen.

Urteil liefert Klarheit und sichert Unternehmen ab

Das aktuelle BGH-Urteil ist ein Meilenstein im Datenschutzrecht. Firmen, die bislang oft durch fragwürdige Abmahnwellen unter Druck gesetzt wurden, erhalten eine stärkere Verteidigungsposition. Dr. Thomas Schulte hat bewiesen, dass er Rechtssicherheit für Unternehmen schafft – mit klarem Fachwissen und einem durchdachten Strategieansatz.

Dr. Thomas Schulte - Rechtsanwalt aus Berlin
Dr. Thomas Schulte – Rechtsanwalt aus Berlin

„Jede Firma sollte sich rechtzeitig beraten lassen. Denn gerade im Datenschutzbereich gilt: Wer vorbereitet ist, erspart sich Ärger“, fasst Dr. Schulte zusammen. Seine Kanzlei unterstützt Unternehmen dabei, Abmahnrisiken zu minimieren und schützt sie vor unnötigen finanziellen Belastungen.

Für Unternehmen, die bereits eine Abmahnung erhalten haben, ist schnelles Handeln entscheidend. Wer sich frühzeitig juristischen Beistand sichert, verhindert unnötige Kosten und kann sein Geschäft rechtlich abgesichert führen.

Bei unzulässigen E-Mails droht Abmahnung. Das ist natürlich gesicherte Rechtsprechung.

Ein klassischer Fall: Abmahnung droht: 15 O 337/24 Beschluss des Landgerichts Berlin, kann bis zu mehreren hundert Euro kosten

Werbung per E-Mail ist schnell verschickt, doch eine fehlende Einwilligung des Empfängers kann für den Versender teuer werden. Das zeigt ein aktueller Beschluss des Landgerichts Berlin (Az. 15 O 337/24). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) stellt bereits eine einzige unerwünschte Werbe-E-Mail einen direkten Eingriff in den Gewerbebetrieb dar und kann Abmahnkosten von mehreren hundert Euro nach sich ziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2009, Az. I ZR 218/07).

E-Mails ohne Einwilligung als Eingriff in den Betrieb

Unternehmen müssen sich bewusst sein, dass die Zusendung werblicher E-Mails selbst an andere Gewerbetreibende einer vorherigen Einwilligung bedarf. Zwar wirken solche E-Mails auf den ersten Blick harmlos, sie stören aber den Betriebsablauf des Empfängers, indem sie Zeit und Ressourcen binden. Nach § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB und gemäß § 7 UWG (Unzumutbare Belästigung) kann das Gericht in solchen Fällen von einer rechtswidrigen Handlung ausgehen.

Rechtsfallen: Darlegung und Beweispflicht

Nicht alle Abmahnungen sind rechtmäßig. Das Kammergericht Berlin (Az. 5 U 163/15, Beschluss vom 09.12.2016) hat klargestellt, dass sogenannte „Rechtsfallen“ kritisch zu beurteilen sind. Eine Rechtsfalle liegt vor, wenn ein Gewerbetreibender bewusst darauf abzielt, Rechtsverstöße zu provozieren, um danach kostenpflichtige Abmahnungen zu verschicken. Wer meint, Opfer einer solchen Rechtsfalle geworden zu sein, muss allerdings selbst Beweise dafür liefern, dass es dem Abmahner nicht um den Schutz berechtigter Interessen geht, sondern um ein reines Geschäftsmodell zur Gewinnerzielung. Bloße Vermutungen reichen dafür nicht aus; erforderlich sind konkrete Nachweise für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnpraxis.

Keine automatische Einwilligung durch soziale Netzwerke

Viele Unternehmer gehen fälschlicherweise davon aus, dass die Teilnahme an Netzwerken wie LinkedIn, Facebook, Instagram oder Xing automatisch als Einwilligung für Werbemails gewertet werden kann. Dem widersprechen Gerichte regelmäßig: Eine Einwilligung muss freiwillig, eindeutig und bewusst erteilt werden. Allein die Mitgliedschaft in einem Netzwerk oder pauschale AGB-Klauseln reichen nicht aus, um das Versenden von Werbe-E-Mails rechtlich abzusichern.

Generaleinwilligung und Ausnahmefälle

In manchen Fällen kann eine Generaleinwilligung angenommen werden, wenn der Empfänger explizit und öffentlich zu Angeboten auffordert. Doch auch hier sind die Gerichte sehr strikt. Das Landgericht Berlin legt eine hohe Messlatte an: Selbst wenn ein Unternehmen ausdrücklich nach Dienstleistern oder Kooperationspartnern sucht, kann dies nicht immer als allgemeine Zustimmung für jede Art von Werbekontakt ausgelegt werden. Wer eine solche Einwilligung beansprucht, muss diese klar nachweisen können.

Prüfungsschema: Wann droht eine Abmahnung

  • E-Mail ohne vorherige Einwilligung versendet: Grundsätzlich unzulässig, Abmahnung droht
  • Generaleinwilligung oder ausdrückliche Zustimmung vorhanden? Keine Abmahnung, aber Beweislast liegt beim Versender
  • Rechtsmissbrauch (Rechtsfalle)? Wer sich darauf beruft, muss beweisen, dass der Abmahner systematisch Verstöße provoziert

Fazit

Das Versenden von Werbe-E-Mails ohne Einwilligung kann teuer werden. Beschlüsse wie der des Landgerichts Berlin (Az. 15 O 337/24) verdeutlichen das Risiko. Schon wenige Verstöße genügen, um mehrere hundert Euro an Abmahnkosten auszulösen. Unternehmen sollten deshalb sorgfältig prüfen, ob sie eine gültige Einwilligung des Empfängers haben oder ob ein Ausnahmefall vorliegt (zum Beispiel eine nachweisliche Generaleinwilligung). Wer sich gegen eine fragwürdige Abmahnung verteidigen möchte, muss überzeugend darlegen, dass es sich um eine Rechtsfalle handelt.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
23. Jahrgang - Nr. 10615 vom 16. März 2025 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich