Recht und Gesetz

„Verbraucher werden durch Finanzindustrie wie Schulkinder benotet“ oder Verbraucherschutzrecht: Wird es eine Reform des Scoring-Verfahrens geben?

Deutsche Auskunfteien sammeln unterschiedlichste Daten von Verbrauchern: Anschriftendaten, Daten aus sozialen Netzwerken, Daten aus Internetforen, Angaben zur Staatsangehörigkeit, zum Geschlecht.

Diese Daten werden durch verschiedene Auswertungsverfahren berechnet, zusammengestellt und sollen Auskunft auf die Bonität und Kreditwürdigkeit des Betroffenen geben. Dazu zählt das Scoring-Verfahren, dieses wird u. a. zur Berechnung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern und Unternehmern verwendet. Dr. Schulte, Fachanwalt, hierzu: „Im Grunde werden Verbraucher wie Schulkinder benotet. Sind die Verbraucher schlechte oder gute Zahler, darum geht es!“

Scoring ist gleich Wahrscheinlichkeitsberechnung – Verbraucherverhalten

Der Begriff „Scoring“ ist nicht gesetzlich definiert. Das „Scoring“ ist aber gesetzlich erlaubt. Eine Regelung findet sich z. B. in § 28b Bundesdatenschutzgesetz (kurz BDSG). Der Begriff „Score“ stammt aus der englischen Sprache und bedeutet sinngemäß ins Deutsche übersetzt „Punktestand“. Der englische Begriff „Scoring“ bezeichnet eine Punktebewertung oder ein Punktwertfahren. Rechtsanwalt Dr. Schulte: „Hat ein Verbraucher eine 4 minus oder eine fünf, dann wird er nicht versetzt wie ein Schüler bzw. erhält keinen Kredit.“

Der Gesetzgeber hat die Regelung des § 28b BDSG mit dem Wort „Scoring“ überschrieben. In der Regelung selbst finden sich dann Zwecke und Anforderungen für die Zulässigkeit der Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte für ein bestimmtes Verhalten des Betroffenen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in seiner Entscheidung vom 28.01.2014 zum Az. VI ZR 156/13 mit der Vorschrift des § 28 BDSG auseinanderzusetzen. Dabei führt der BGH zum Begriff „Score“ aus: „Ein Score stellt einen Wahrscheinlichkeitswert über das künftige Verhalten von Personengruppen dar, der auf Grundlage statistisch-mathematischer Analyseverfahren berechnet wird“. Sieht man in der Begründung des BGH nunmehr den Versuch, den Begriff bzw. die Überschrift „Scoring“ zu definieren, so müsste das Scoring-Verfahren weitaus genauer gesetzlich geregelt werden, als dies bisher die Regelung des § 28b BDSG vorsieht.

Die Macht von Datensammlungen? Verbesserter Verbraucherschutz durch Datentransparenz?

Auch innerhalb der Politik gibt es Stimmen, die das sog. Scoring-Verfahren verbraucherfreundlicher gestalten wollen. Am 12.05.2015 wurde bekannt, dass die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen einen Gesetzesentwurf zur „Verbesserung der Transparenz und der Bedingung beim Scoring“ im Bundestag eingebracht hat. Ausschlaggebend für den Gesetzesentwurf war u. a. eine Studie des Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein und der GP-Forschungsgruppe, welche im Jahr 2014 abgeschlossen wurde. Aber auch die Entscheidung des BGH aus Januar 2014 ist Anlass für den eingebrachten Gesetzesentwurf. Hier hatte der Bundesgerichtshof letztendlich entschieden, dass die Score-Formel nicht preisgegeben werden muss. Sie ist ein Geschäftsgeheimnis und braucht dem Betroffenen nicht offenbart werden.

Kern des Gesetzesentwurfs ist die Schaffung von mehr Transparenz beim Scoring-Verfahren

Derzeit unterliegt die Art der zu speichernden und für das Scoring verwendbaren Daten kaum einer Eingrenzung. Dies beabsichtigt die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen durch den eingebrachten Gesetzesentwurf zu konkretisieren.

Nach Meinung der Fraktion soll hier durch den Gesetzgeber klar geregelt werden, welche Daten bei der Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte nicht berücksichtigt werden dürfen. In dem Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes – Verbesserung der Transparenz und der Bedingungen beim Scoring (Scoringänderungsgesetz) findet sich folgender Änderungsvorschlag:

„§ 28b wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und dieser wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 lautet wie folgt gefasst:

4. Für die Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts zum Zwecke der Bonität keine Anschriftendaten, Daten aus sozialen Netzwerken, Daten aus Internetforen, Angaben zur
Staatsangehörigkeit, zum Geschlecht, zu einer Behinderung oder Daten nach § 3 Absatz 9 genutzt werden“,

weiterhin wurde folgender Änderungsvorschlag ebenfalls eingebracht:

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Das wissenschaftlich anerkannte mathematisch-statistische Verfahren muss dem Stand der Wissenschaft und Forschung entsprechen. Das Nähere zu den Anforderungen an das wissenschaftlich anerkannte mathematisch-statistische Verfahren bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats.“

Auswirkungen und Konsequenzen für Auskunfteien, Unternehmen und Betroffenen?

Der Gesetzesentwurf enthält weitere Änderungsvorschläge. Die vorgeschlagenen Änderungen in ihrer Gesamtheit hätten weitreichende Konsequenzen für die Auskunfteien und das Scoring-Verfahren. Die bisherigen Verfahren könnten nicht mehr zur Anwendung kommen und die eigenen Bewertungen durch die Auskunfteien müssten weitreichende Änderungen erfahren. Auch für die Wirtschaft wären diese Änderungen von erheblicher Bedeutung. So müssten auch Banken ihren „Algorithmus“ ändern, vor allem in Bezug auf die Erstprüfung der Kreditwürdigkeit und Bonität anfragender Kunden.

Rechtsanwältin Danuta Wiest, Expertin für Schufa-Recht der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team Rechtsanwälte mbB gibt zu bedenken, dass für die Betroffenen selbst diese Änderungen endlich mit einer Transparenz und mehr Flexibilität im Wirtschaftsleben, Alltag und unabhängig vom Alter verbunden wären. „Damit würde den betroffenen Verbrauchern die Möglichkeit gegeben, ihre eigene Bonität besser einschätzen und bewerten zu können.

Vor dem Hintergrund der derzeit in Ausarbeitung und Vorbereitung befindlichen europäischen Datenschutzverordnung 2015 bleibt jedoch abzuwarten, inwieweit die Änderungsvorschläge der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen von Erfolg gekrönt sein werden“, so Rechtsanwältin Wiest.

Feststeht aber bereits an dieser Stelle:

Finden die Änderungsvorschläge keinen Eingang in die europäische Datenschutzverordnung, sondern lediglich im Bundesdatenschutzgesetz, haben Betroffene von dieser Änderung nur solange etwas, bis die europäische Datenschutzverordnung in Kraft getreten ist. Diese ist dann nämlich unmittelbar geltendes Recht und steht über dem Bundesdatenschutzgesetz.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1608 vom 19. Mai 2015 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich