Seminarveranstaltung in Berlin mit Initiator Peter Restle, Finanzierungsexperte rund um Banken und Kapital mit dem Arbeitskreis Kreditgewährung der Rechtsanwälte und Fachjuristen Dr. Schulte und sein Team zur der Frage: Wie man durch „Verwirkung“ trotz fehlerhafter Widerrufsbelehrung sein Recht doch verlieren soll?
Banken wollen das anscheinend so. Darf die Ausübung eines Rechtes an moralische Kategorien geknüpft werden? Die Rechtsprechung zum sog. „Verwirkungseinwand“ zeigt, wie schwierig die Geltendmachung von Ansprüchen für Verbraucher umzusetzen ist. Der „Arbeitskreis Kreditgewährung“ besteht als erfolgreicher praxisorientierter Zusammenschluss aus spezialisierten Juristen, Bankfachleuten, Finanzexperten und erarbeitet Lösungsvorschläge für einen verbesserten Verbraucherschutz im Bereich Kreditgewährung, Umschuldung, Darlehensverträgen, Folgefinanzierungen und der Bankenhaftung. Finanzierungsexperte und Netzwerker Peter Restle, FX-Beraternetzwerk fasst die Diskussionspunkte zusammen.
Trotz eindeutig fehlerhafter Widerrufsbelehrung ist kein Widerruf möglich. Kann das sein?
Aus der alltäglichen Praxis begegnen den Juristen Dr. Schulte und sein Team und Finanzexperten FX-Beraternetzwerk ständig fehlerhafte Widerrufsbelehrungen bei Verbraucherdarlehensverträgen. Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte und Team, Experte für Immobilienrecht schildert beispielhaft Drama und Schicksal von Mandanten: „Der Traum von Familie A. schien wahr geworden zu sein. Anfang 2007 konnte endlich das Haus gekauft werden, auf das die Familie so lange gespart hatte. Die notwendige Finanzierung bei der Bank war schnell in trockenen Tüchern: Ein Kredit von 250.000,00 Euro mit einer 15-jährigen Zinsbindungsfrist sollte es sein. Der effektive Jahreszins beträgt 4,78 %. Das Haus wird gekauft. Die Bank zahlt den Kredit aus und die Raten werden monatlich abgebucht. Alles so weit, so gut. Doch dann beginnt sich das Leben der Familie A. zu verdüstern: Der Vater verliert seine Arbeit, die Mutter kann nur noch halbtags arbeiten. Das Geld der Familie A. wird knapp. Nur mit Mühe können die monatlichen Raten an die Bank gezahlt werden, wenn sich alle in der Familie etwas zurücknehmen.“
Umschuldung nur mit Vorfälligkeitsentschädigung? – Was sagt die Verbraucherzentrale?
Finanzexperte Peter Restle hierzu: „Positiv dagegen entwickeln sich die Verhältnisse auf dem deutschen Geldmarkt. Das Geld wird „billiger“, die Zinsen sinken. Familie A. fängt an zu träumen und sieht hier Hoffnung für die Finanzierung aufkommen: Was wäre, wenn man die erdrückenden monatlichen Raten an die Bank verringern könnte? Die Bank wird angefragt, eine Umschuldung ist möglich, aber nur gegen eine horrende Vorfälligkeitsentschädigung von über 15.000,00 Euro. Diese kann Familie A. nicht aufbringen und wendet sich an die Verbraucherzentrale. Diese sagt, die Widerrufsbelehrung sei angreifbar. Eine Umschuldung sei ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich. Man möge sich einen qualifizierten Rechtsanwalt nehmen. Der qualifizierte Rechtsanwalt schreibt die betreffende Bank an und verlangt eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages unter Anrechnung der gezahlten Zinsen.
Es folgt eine große Überraschung:
Unter fadenscheinigen Ausflüchten will die Bank den Widerruf nicht anerkennen, die beagte Widerrufsbelehrung sei nicht fehlerhaft. Zudem habe Familie A. das Recht auf einen Widerruf „verwirkt“. Der Widerruf stehe nicht mehr zu, da der Darlehensvertrag bereits ein paar Jahre laufe und auch die Motivation des Widerrufes nicht mehr vorhanden sei, bessere Konditionen zu erhalten. Die Rechtsausübung sei deshalb nicht gestattet.
Bundesgerichtshof hat die Rechte der Verbraucher für Darlehen weiter gestärkt!
Dazu führt Finanzexperte Peter Restle aus, dass diese Ansicht der Banken und Kreditinstitute jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) nicht unbedingt richtig sein dürfte. Der BGH hatte in Urteilen aus den Jahren 2013 und 2014 festgelegt, dass ein Verbraucher den Darlehensvertrag auch noch Jahre später wirksam widerrufen kann, wenn die Ursache für die Nichtausübung im Verantwortungsbereich des Unternehmers, sprich der Bank, liegt.
Auch Instanzgerichte, wie das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) oder das Landgericht (LG) Karlsruhe, kommen daher in ihren aktuellen Entscheidungen zum Ergebnis, dass sich eine Bank ohne Erfolg darauf berufen kann, dass die Geltendmachung eines Widerrufsrechtes bereits verwirkt sei. In vielen Fällen waren jeweils mehrere Jahre verstrichen, bis der Widerruf erklärt wurde.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Thomas Schulte und Team von der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team meint dazu:
„Auch bei den in unserem Hause bearbeiteten Mandaten ist verstärkt die Tendenz festzustellen, dass Banken, unabhängig von der Wirksamkeit der damals erteilten Widerrufsbelehrung, auf den ‚Joker‘ der Verwirkung setzen. Außergerichtlich bleiben die Banken meist hart.“
„Es ist also genau zu prüfen, welche Möglichkeiten bestehen und welche Banken mit ihren Argumentationen recht haben“, sagt Rechtsanwalt Dr. Schulte, der mit seinem Team seit Jahren Bankverträge auf Fehler prüft.
Fazit: Arbeitskreis Kreditgewährung und Peter Restle – Aktuelle Rechtsprechung stärkt klar die Verbraucherrechte von Verbraucherdarlehen – Banken und Kreditinstitute in der Pflicht!
Der Arbeitskreis Kreditgewährung diskutiert über das Vorgehen und die Möglichkeiten von betroffenen Darlehensnehmern, die die aktuell günstigen Konditionen auf dem Geldmarkt ausnutzen wollen und eine Umschuldung anstreben. Die betroffenen Darlehensnehmer sollten durch einen qualifizierten Fachanwalt erst prüfen lassen, inwieweit tatsächlich Möglichkeiten für den Widerruf bestehen. „Mit der Erklärung des Widerrufes ist es nämlich nicht getan, vielfach stellen sich die Hürden erst nach Erklärung des Widerrufes auf. Hier muss mit Bedacht vorgegangen werden, um ggf. eine mögliche Umstellung nicht zu gefährden“, meint Rechtsanwalt Dr. Schulte abschließend.