Albis Finance AG – Kanzlei Dr. Schulte und sein Team schließt günstigen Vergleich für geschädigten Anleger.
Am 12.11.2013 vertrat Rechtsanwältin Jacqueline Buchmann von der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team aus Berlin einen geschädigten Anleger der Albis Finance AG vor dem Landgericht Hamburg. Dieser hatte bereits im Jahre 1998 sämtlichen Beteiligungsformen – d.h. Einmaleinlage (Classic) mit Wiederanlage der Ausschüttungen (Plus) und einer Rateneinlage (Sprint) gezeichnet. Jahre später kam das böse Erwachen – die Anlage „floppte“ – wie fast alle Produkte aus dem Hause „Rothmann und Cie“. Schuld soll stets die Finanzkrise sein – Managementfehler, unrealistische Prognosen und Fehlinvestitionen werden nicht thematisiert.
Totalverlustrisiko
Nachdem Anleger 2010/2011 vom finanziellen Misserfolg erfuhren, wandten sich viele an Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Zumeist wurde ihnen durch die anwaltliche Beratung erst klar – dass es sich bei einer solchen Beteiligung um eine mit dem Risiko des Totalverlustes und der Nachhaftung verbundene Anlage handelte. Außerdem bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Widerrufsbelehrung. Wer sich rechtzeitig informierte, konnte noch Ende 2011 – vor Ablauf der absoluten Verjährungsfrist – eine verjährenshemmende Klage einreichen. Oftmals haben Anleger durch ihre Prozessbevollmächtigten auch den Widerruf der Beteiligung erklärt.
Kanzlei Dr. Schulte und sein Team schafft Vergleichsbasis mit Albis Finance AG
Rechtsanwältin Buchmann von der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team betont, dass es stets ratsam ist, sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu wenden, um auch in aussichtslos scheinenden Fällen noch Vergleichsmöglichkeiten zu schaffen – die den Gesamtschaden eventuell noch erheblich reduzieren können.
So betonte auch das Landgericht Hamburg in der mündlichen Verhandlung vom 12.11.2013, dass es die Chancen der Klage des Anlegers hinsichtlich der Auszahlung auf ein positives Abfindungsguthaben für aussichtsreich sähe – da es in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Anlegerschützer nicht davon ausginge, dass die Schadensersatzansprüche verjährt seien. Die Klage sei noch rechtzeitig Ende 2011 eingereicht worden – die Beratungsfehler würden auch nach Auffassung des Landgerichts Hamburg nicht bereits drei Jahre nach Zeichnung verjährt sein. Der Einzelrichter folgte auch hier der Auffassung von Rechtsanwältin Buchmann und betonte, dass er die bisher ergangen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ebenfalls so verstehen würde, dass jeder Beratungsfehler einzeln, ab positiver Kenntnis – sprich drei Jahre nach anwaltlicher Beratung verjähren würde.
Auszahlung von Abfindungsguthaben
Die Prozessbevollmächtigten der Albis Finance AG boten dem geschädigten Anleger daher einen guten Vergleichsbetrag an. Dieser nahm erfreut an. Rechtsanwältin Buchmann rät, grundsätzlich über einen Vergleich nachzudenken. Gerade wenn man Ausschüttungen auch ausgezahlt erhalten hat und überdies die Anlage noch steuerlich abschreiben konnte, kann so ein fast vollständiger Ausgleich des Schadens möglich sein.